Hausverwaltung Geld kürzen oder andere Massnahmen?

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
go501665-82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwaltung Geld kürzen oder andere Massnahmen?

Guten Tag,
Unsere Hausverwalterin kommt ihren Pflichten nicht nach.
Bei der Eigentümerversammlung( Juli), haben wir kleinere Schäden in unserer Eigentumswohnung gemeldet.
Bis heute ist nichts passiert.
Wir haben in verschiedenen Briefen das Problem immer wieder erwähnt, aber es passiert nichts.
Welche Möglichkeiten gibt es um sie unter Druck zu setzen?
Geld kürzen?
50% weniger?
Vielen Dank

Frank

-- Editiert von Moderator am 18.10.2018 17:14

-- Thema wurde verschoben am 18.10.2018 17:14

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Was hat die Verwaltung mit Schäden in eurer Wohnung zu tun?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Bei der Eigentümerversammlung( Juli), haben wir kleinere Schäden in unserer Eigentumswohnung gemeldet.


Warum sollte die Hausverwaltung dafür zuständig sein?

Zitat:
Geld kürzen?
50% weniger?


Und wie soll das praktisch gehen? Das Hausgeld zahlt Ihr nicht an den Verwalter, sondern an die Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter verwaltet das Geld nur.

Die Verwaltervergütung darf der Verwalter auch dann vollständig vom Konto der Eigentümergemeinschaft bezahlen, wenn ein einzelner Eigentümer sein Hausgeld nicht vollständig bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Bei der Eigentümerversammlung( Juli), haben wir kleinere Schäden in unserer Eigentumswohnung gemeldet.

Was heißt denn "bei" ?
Soll dies sowas wie gemeldet heißen ?
Oder wurde das Thema innerhalb der Versammlung behandelt ?
Mit welchem Ergebnis ? Wurde ein Beschluss gefaßt ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Bei der Eigentümerversammlung( Juli), haben wir kleinere Schäden in unserer Eigentumswohnung gemeldet.
Aus dieser Formulierung würde ich zunächst einmal entnehmen, dass es sich um einen Schaden im Sondereigentum handelt. Da ist die Hausverwaltung nicht zuständig (es sei denn, diese macht auch Sondereigentumsverwaltung mit).

Also erst einmal prüfen, ob es sich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt.

Auch wenn es sich um Gemeinschaftseigentum handelt kann die Teilungserklärung Vereinbarungen enthalten, dass für bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums die Instandhaltungs- und Instandsetzungs- sowie Kostentragungspflicht unabhängig von der Ursache bei demjenigen Sondereigentümer liegt, in dessen räumlichen Bereich das Bauteil liegt (ich kenne solche Regelungen typischerweise für die Wohnungsfenster). Auch hier ist die Verwaltung nicht mehr zuständig.

Ist tatsächlich die Gemeinschaft, vertreten durch die Verwaltung, zuständig, muss weiter geprüft werden, ob die Schadensbeseitigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ohne Beschluss erfolgen kann oder ob eine Beschlussfassung durch die Gemeinschaft erforderlich ist. Das ist eine Frage des Sachverhaltes, des Aufwandes, der Kosten und der Dringlichkeit.

Je nach notwenigem Gewerk und Marktsituation kann es auch möglich sein, dass ein Auftrag längst erteilt ist, der beauftragte Handwerker aber im Moment keine Kapazitäten hat (und andere auch nicht). Die Situation habe ich hier täglich.

Sollte die Verwaltung tatsächlich Versäumnisse haben, kannst Du dennoch nicht einfach die Verwaltervergütung kürzen. hh hat hierzu bereits zutreffend geantwortet. Rechtlich gesehen besteht der Verwaltervertrag auch nicht zwischen Dir und der Verwaltung, sondern zwischen der WEG und der Verwaltung. Vergütung kürzen bzw. zurückfordern kann also nur die WEG per Beschlussfassung.

Das monatliche Hausgeld zahlst Du auch nicht an die Verwaltung, sondern an die WEG. Kürzt Du dennoch eigenmächtig, so gerätst Du in Zahlungsverzug mit allen rechtlichen Konsequenzen. Du hältst Deiner WEG zustehende Gelder vor. Über einen gewissen Zeitraum kann dies sogar die WEG in Zahlungsschwierigkeiten bringen.

Bist Du im Zahlungsrückstand, wirst Du (eventuell) eine Mahnung erhalten und Dich u.U. schnell mit einer Zahlungsklage konfrontiert sehen. Und lass Dir versichert sein: die Gerichte prüfen nicht, ob der Verwalter untätig war, sondern nur, ob der Anspruch der WEG auf Hausgeldzahlung besteht (ordnungsgemäß beschlossener Wirtschaftsplan) und ob Du Deinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht in voller Höhe nachgekommen bist, Das Urteil zu Lasten säumiger Zahler ergeht meist recht schnell. Die entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten trägst Du.

Wenn tatsächlich dringender Handlungsbedarf besteht und die WEG vertr. d. die Verwaltung handeln muss, dann solltest Du Dir Mitstreiter suchen, die Probleme nicht nur "erwähnen", sondern die Verwaltung schriftlich unter Fristsetzung zum Handeln auffordern und erforderlichenfalls mit einem Quorum von mehr als 1/4 der Miteigentümer schriftlich und unter Angabe des Zweckes die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung fordern - spätestens dann MUSS die Verwaltung handeln.

Viel Erfolg!


-- Editiert von R.M. am 19.10.2018 09:44

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen