Hallo,
mir brennt ein Problem. ich habe vor 5Jahren ein 2-Familienhaus mit Wohnrecht auf Lebzeiten für eine Wohnung gekauft. Die Wohnung gehört der Verkäuferin des Hauses. Aufgrund einiger Streitereien will die Verkäuferin jetzt den Hauskauf rückgängig machen! Ist sowas überhaupt möglich? Alle im Notarvertag vereinbarten Klauseln wurden eingehalten.
Wir haben mittleweile viel Geld investiert und stehen momentan vor einem ungewissen Ausgang!
Weiß hier jemand Rat, ob das Rückgängig machen überhaupt geht und wie verhalte ich mich weiter?
Vielen Dank
Hauskauf mit Wohnrecht rückgängig machen
Verbaut?
Verbaut?
Was sind das denn für Streitigkeiten? M.E. kann der Hauskauf nicht rückgängig gemacht werden. Vor allen Dingen, wie will die Verkäuferin ihr Ansinnen evtl. vor Gericht begründen? Evtl. hätte nur der Käufer ein Rückabwicklungsrecht, wenn sich im Nachhinein Schäden am Objekt auftun, die zum Zeitpunkt des Verkaufs seitens des Verkäufer bekannt waren, dieser aber verschwiegen hat.
Aber, dass eine Verkäuferin den Kauf rückabwickeln will? Mir scheint das absolut unwahrscheinlich, dass sie mit diesem Ansinnen durchdringen könnte.
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--- editiert vom Admin
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Danke für die Antworten.
Die Verkäuferin war nun tatsächlich beim Notar. Es gäbe angeblich die Möglichkeit, den Vertrag bei groben Undank rückgängig zu machen. Das Haus ist ja nun aber gekauft worden und es ist Geld geflossen. Spielt da der grobe Undank eine Rolle, oder geht das nur bei einer Schenkung?
Vielen Dank schon mal
--- editiert vom Admin
An dieser Stelle von grobem Undank zu reden ist grober Unfug. Schau mal z.B. auf Wikipedia.de, dort steht folgendes:
Grober Undank [Bearbeiten]Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder dessen nahen Angehörigen (Undankbarkeit) kann die Schenkung innerhalb eines Jahres (§ 532 BGB
) ab Kenntnis der Verfehlung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB
). Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenkten spielt für die Bewertung der Verfehlung keine besondere Rolle. Der grobe Undank muss der Verfehlung zu entnehmen sein, sie muss eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die auf Undankbarkeit deutet. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.
Ich kann hier die SChenkung, sofern es eine gegeben haben sollte, nicht erkennen
Außerdem gehört der Frau nicht mehr die Wohnung oder das Haus sondern sie hat nur ein Wohnrecht.
Vielleicht hast du ja sogar das Recht, wegen ihrem Verhalten den Kauf rückzuabwickeln.
Wenn sie dir wieder was von einem Notar erzählt, lehn dich zurück und sage freundlich - ich erwarte dann den Schriftsatz ihres Rechtsbeistandes mit den entsprechendem Klageantrag. Da kommt bestimmt nichts (es sei denn ein Anwalt kennt sich nicht so gut mit dieser Materie aus).
Der grobe Undank spielt oft dann eine Rolle, wenn Eltern ihrem Kind das Haus überschreiben (ob mit oder ohne Wohnrecht spielt dabei keine Rolle) und diese sie hinterher dann mobben oder ähnliches.
Die Dame ist wie eine Mieterin zu betrachten, nur das sie keine Miete zahlt.
Vermutlich geht es bei den Streiterein darum, dass sie gerne etwas repariert haben möchte oder ihr die Gartengestaltung nicht gefällt....
Wie alt ist sie denn - von wegen "Probleme erledigt sich bald von selbst?"
Ach Sika0304
Von wegen Probleme erledigen sich bald von selbst. Wie schön wäre das, wenn man sich das herbeisehen/herbeiwünschen könnte.
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