Hausgeldabrechnung bei Eigentümerwechsel

2. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
gandalf_the_grey
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausgeldabrechnung bei Eigentümerwechsel

Hallo,

ich kenne da einen Fall bei dem ich um Euere Meinung bitte:

Eigentümer A hatte eine Eigentumswohnung im Erbbaurecht die er zum 30.9.2006 an B verkauft hat. Bis zum 31.8.2006 war diese vermietet, Miete und Nebenkosten für 8 Monate hat A eingenommen. Vor Verkauf stand die Wohnung einen Monat leer.
Erbpacht und Grundsteuer wurden korrekt abgerechnet. So weit so gut.
Am 20.7.2007 erhielt A die Hausgeldabrechnung für 1.1.2006 bis 30.9.2006. Daraufhin hat A mit dem Mieter abgerechnet (er erhielt eine Gutschrift). Die Hausgeldabrechnung der Hausverwaltergesellschaft nannte den 1.9.2007 als Termin der Gutschrift A gegenüber (240 Euro). Da A nicht mehr Eigentümer war, erhielt er auch kein Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung.
Das Guthaben wurde aber nicht erstattet, was A zum Anlass nahm die Hausverwaltung zu kontaktieren.
Von der Hausverwaltung erfuhr A, dass zum 1.6.07 ein neuer Hausverwalter eingesetzt wurde. Diesen schrieb er an, mit der Bitte sein Guthaben nun zu überweisen.
Der neue Hausverwalter antwortete jedoch, dass das Hausgeld für 2006 mit dem neuen Eigentümer B abgerechnet wurde und A keinen Anspruch darauf habe, da zum Zeitpunkt der Abrechnung der neue Eigentümer B im Grundbuch eingetragen war. Der Hausverwalter müsse grundsätzlich nur eine Abrechnung erstellen. Das ganze beruhe auf einem Urteil des BGH.

Nun meine Fragen:
1) ist es richtig, dass A keinerlei Ansprüche gegenüber der Eigentümergemeinschaft über das von ihm zuviel entrichtete Hausgeld mehr hat?
2) auch, obwohl eine ABrechnung in schriftlicher Form der ehemaligen Hausverwaltung vorliegt?
3) falls das Guthaben A nicht mehr zusteht, wie sieht es mit dem Ersatz der von ihm geleisteten Abrechnung mit dem Mieter aus?

Bisher war mir nur bekannt, dass die Instandhaltungsrücklage nicht an den Verkäufer ausgezahlt wird. Dass dies auch für ein Guthaben des Hausgeldes gilt ist mir neu, zumal eine Abrechnung vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen,
Gandalf_the_Grey

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Der Verwalter hat korrekt gehandelt. Die Abrechnung wird von der WEG beschlossen. Wer an dem Tag Eigentümer ist, muss dann entsprechend zahlen oder erhält das Guthaben.

Im Kaufvertrag steht sicher ja auch, an welchem Tag alle Pflichten/Rechte übergehen und das bezieht sich dann auch auf das Hausgeld.
Wenn du nicht mehr Eigentümer bist, hat die Hausverwaltung mit dir auch kein Rechtsverhältnis mehr.
Das du deine Wohnung vermietet hattest, war für die Hausverwaltung irrelevant.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nach vorherschender Rechtsprechung ist nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Abrechnungsberechtigt, d.h. wer zum Zeitpunkt der Abrechnungsgenehmigung durch die WEG im Grundbuch steht bekommt die Abrechnung und das Guthaben oder die Nachzahlung.
Dies gilt aber nicht für Hausgeldrückstände des alten Eigentümers, diese muß die Gemeinschaft von diesem einfordern.
Wird allerdings vor Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch eine Sonderumlage mit Fälligkeit nach dem Wechsel beschlossen so zahlt der neue Eigentümer.
Um sicher zu sein also immer die Versammlungsprotokolle der letzten drei bis fünf Jahre zeigen lassen und vom Verwalter eine Bestätigung holen das alle Hausgelder bezahlt sind.
Hatte ein ähnliches Problem, nämlich eine geteilte Abrechnung, und habe vor Gericht Recht bekommen, das Hausgeldguthaben mußte an mich gezahlt werden.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

-- Editiert von Thorsten D. am 24.08.2008 17:41:57

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nach vorherschender Rechtsprechung ist nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer Abrechnungsberechtigt, d.h. wer zum Zeitpunkt der Abrechnungsgenehmigung durch die WEG im Grundbuch steht bekommt die Abrechnung und das Guthaben oder die Nachzahlung.
Dies gilt aber nicht für Hausgeldrückstände des alten Eigentümers, diese muß die Gemeinschaft von diesem einfordern.
Wird allerdings vor Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch eine Sonderumlage mit Fälligkeit nach dem Wechsel beschlossen so zahlt der neue Eigentümer.Beschluss OLG Karlsruhe vom 17.11.04, ZMR 4/2005,310
Um sicher zu sein also immer die Versammlungsprotokolle der letzten drei bis fünf Jahre zeigen lassen und vom Verwalter eine Bestätigung holen das alle Hausgelder bezahlt sind.
Hatte ein ähnliches Problem, nämlich eine geteilte Abrechnung, und habe vor Gericht Recht bekommen, das Hausgeldguthaben mußte an mich gezahlt werden.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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