Hallo Leute,
wer muß eigentlich für bauliche Mängel haften, wenn die Baufirma mittlerweile Insolvenz angemeldet hat?
Wir haben das Geld an die Baufirma bezahlt und dieser ließ die Arbeiten wie Innen- und Außenputz durch Fremdfirmen erledigen. Jetzt haben wir ein paar Garantieansprüche wie z. b. einen defekten Rolladen oder Farbabweichungen beim Außenputz.
Soweit ich weiß, sind die ausführenden Handwerker auch zur Garantie verpflichtet, wenn sie von der Baufirma nicht bezahlt wurden. Ist das so richtig?
Wäre nett, wenn einer eine Antwort hätte.
Im voraus besten Dank.
Sprungele
Haftung bei Baumängeln nach Konkurs des Bauträgers
Verbaut?
Verbaut?
Hallo Sprungele,
grundsätzlich gilt erstmal, dass man sich hinsichtlich seiner Gewährleistungsansprüche nur an seinen Vertragspartner halten kann, es sei denn bei Einschaltung von Subunternehmern sind die Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer von der Baufirma an die Bauherren abgetreten worden. Wenn dies nicht so ist, kann man sich nur an seinen Vertragspartner halten. In Ihrem Fall bedeutet dies Gewährleistungsansprüche zu Insolvenztabelle anmelden. Gibt es vielleicht einen Sicherungseinbehalt oder eine Gewährleistungsbürgschaft? Dann kann man die Mängel auch darüber abrechnen.
Gruß von
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Guten Abend,
Wie sieht das denn aus, wenn ein Subunternehmer nachweislich grob fahrlässig gehandelt hat, und sich daraus ein großer Schaden ergibt? In unserem Fall hat der Fliesenleger eine Abdichtung unter einer Dusche "vergessen". Das hätte zwei Stunden Arbeit mehr bedeutet und 30 € an Material. Jetzt haben wir einen Feuchtigkeitsschaden und Schimmelbildung... 40.000€.
Habe ich eine Chance, den Fliesenleger in die Haftung zu nehmen, obwohl der Bauträger insolvent gegangen ist?
Dank und Gruß,
TobiBass
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Wie lange wohnst du schon dort, d.h. befindest du dich noch in der Garantiezeit?
Warum ist die fehlende Abdichtung nicht bei der Abnahme moniert worden?
Bist du sicher, das der Fliesenleger der richtige Verantwortliche ist? Duschen werden doch normalerweise von einem Sanitärbetrieb eingebaut und abgedichtet!
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Ansprüche gegen einen Subunternehmer des eigentlichen Vertragspartners kann man nur direkt durchsetzen, wenn es eine Abtretungserklärung gibt. Ansonsten muss man sich an seinen Vertragspartner wenden. Existiert dieser nicht mehr hat man - leider - schlechte Karten.
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