Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich der steuer- und erbrechtlichen Voraussetzungen zur Grundstücksvereinigung- und Teilung innerhalb der Familie.
Folgende Situation:
Es sind zwei nebeneinanderliegende und gleichgroße Grundstücke vorhanden. Grundstück A (linksseitig) ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und gehört den verheirateten Eltern. Grundstück B (rechtsseitig) wurde im Rahmen einer Schenkung an die beiden Söhne übertragen.
Nun möchte Sohn 1 bauen und die Grundstücksverteilung klären. Aufgrund der Größe wäre eine Teilung in drei gleichgroße Grundstücke am sinnvollsten (links, rechts und hinten - quasi als "TT").
Nun ergibt sich jedoch die Frage nach dem hinteren linken Grundstücksteil, der ja im Besitz der Eltern ist. Eine Vereinigung und Teilung kann mit Einverständnis der Eigentümer ja relativ einfach erfolgen.
Welche Bedeutung hat dieser Grundstücksteil aus steuer- und erbrechtlicher Sicht? Handelt es sich dabei um eine Schenkung? Diese wäre ja aufgrund der Vorangegangen Schenkung von Grundstück B an die Söhne nicht möglich.
Herzlichen Dank und freundliche Grüße!
Grundstücksvereinigung- und Teilung innerhalb der Familie
20. Mai 2018
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Frage vom 20. Mai 2018 | 12:13
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Grundstücksvereinigung- und Teilung innerhalb der Familie
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#1
Antwort vom 20. Mai 2018 | 14:22
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Aufgrund der Größe wäre eine Teilung in drei gleichgroße Grundstücke am sinnvollsten (links, rechts und hinten - quasi als "TT").
Ist das baurechlich möglich? Weshalb wurde das nicht gleich so aufgeteilt?
Wenn die Eltern einen Teil des Grundstücks an den Sohn übertragen , geht das entweder als Kauf oder eben als Schenkung. Wenn das Grundstück der Eltern von der Größe her gleich bleibt, könnte auch ein Tausch in Frage kommen.
#2
Antwort vom 20. Mai 2018 | 15:23
Von
Status: Philosoph (13687 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
Warum wäre eine Schenkung nicht möglich? Man kann und darf auch mehrmals schenken.Zitat:Handelt es sich dabei um eine Schenkung? Diese wäre ja aufgrund der Vorangegangen Schenkung von Grundstück B an die Söhne nicht möglich.
Oder geht es um den Steuerfreibetrag?
Das war auch das erste was mir in den Sinn kam. Kann das hintere Grundstück denn erschlossen werden?Zitat:Ist das baurechlich möglich?
Stefan
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#3
Antwort vom 20. Mai 2018 | 21:14
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo,
vielen Dank für die Antworten.
Zitat:Zitat:Aufgrund der Größe wäre eine Teilung in drei gleichgroße Grundstücke am sinnvollsten (links, rechts und hinten - quasi als "TT").
Ist das baurechlich möglich? Weshalb wurde das nicht gleich so aufgeteilt?
Wenn die Eltern einen Teil des Grundstücks an den Sohn übertragen , geht das entweder als Kauf oder eben als Schenkung. Wenn das Grundstück der Eltern von der Größe her gleich bleibt, könnte auch ein Tausch in Frage kommen.
Für das Gebiet liegt kein Bebauungsplan der Stadt vor. In der Nachbarschaft gibt es viele Hinterliegergrundstücke, dementsprechend sollte einer Erschließung nichts im Wege stehen. Wo kann man so etwas prüfen?
Das Grundstück der Eltern würde im hinteren Bereich verkleinert werden, daher kommt ein Tausch nicht in Frage.
Die Grundstücke wurden gemäß der vorhandenen Flurstücke aufgeteilt.
ZitatHallo, :
Warum wäre eine Schenkung nicht möglich? Man kann und darf auch mehrmals schenken.Zitat:Handelt es sich dabei um eine Schenkung? Diese wäre ja aufgrund der Vorangegangen Schenkung von Grundstück B an die Söhne nicht möglich.
Oder geht es um den Steuerfreibetrag?
Ja, es geht um den Steuerfreibetrag, dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt ausgeschöpft. Allerdings bestünde ja offenbar noch die Möglichkeit der Kettenschenkung?!
#4
Antwort vom 20. Mai 2018 | 22:04
Von
Status: Schlichter (7995 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Wo kann man so etwas prüfen?
Beim Baurechtsamt.
Zitat:Die Grundstücke wurden gemäß der vorhandenen Flurstücke aufgeteilt.
Die Grundstücke müssten vermessen werden, ein amtlicher Veränderungsnachweis erstellt und die neugebildeten Grundstücke im Grundbuch gebucht werden. Ob das überhaupt möglich ist, muss man zunächst prüfen.
Zitat:Allerdings bestünde ja offenbar noch die Möglichkeit der Kettenschenkung?!
Was meinst du damit?
#5
Antwort vom 20. Mai 2018 | 22:43
Von
Status: Philosoph (13687 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
Nein, die besteht eben gerade nicht (zivilrechtlich ja, aber nicht steuerrechtlich).Zitat:Allerdings bestünde ja offenbar noch die Möglichkeit der Kettenschenkung?!
Stefan
#6
Antwort vom 21. Mai 2018 | 10:50
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatHallo, :
Nein, die besteht eben gerade nicht (zivilrechtlich ja, aber nicht steuerrechtlich).Zitat:Allerdings bestünde ja offenbar noch die Möglichkeit der Kettenschenkung?!
Stefan
Wenn allerdings der Fall bestünde, dass der Ehemann/Vater alleiniger Eigentümer des Grundstücks A ist, schon oder? Sprich Ehefrau (SFB 500.000€) --> Sohn (SFB 400.000€).
Die nächsten Anlaufstellen sind demnach: Anwalt/Notar und Bauamt, danach dann ggf. Vermessung, Anträge auf Vereinigung & Teilung, Grundbuchamt/Notar.
Vielen Dank für eure Hilfe und einen schönen Pfingstmontag!
#7
Antwort vom 21. Mai 2018 | 23:12
Von
Status: Philosoph (13687 Beiträge, 4353x hilfreich)
Hallo,
Das mag sein, sollte aber genau geprüft werden (können wir hier sicher nicht).Zitat:Wenn allerdings der Fall bestünde, dass der Ehemann/Vater alleiniger Eigentümer des Grundstücks A ist, schon oder? Sprich Ehefrau (SFB 500.000€ --> Sohn (SFB 400.000€ .
Mein Einwand ging in die Richtung, dass man mit einer einfachen Kettenschenkung (schenken und sofort weiter schenken, im schlimmsten Fall sogar beim selben Notartermin) keine Steuern spart. Das Finanzamt ist nicht blöd und erkennt solche Gestaltungen.
Stefan
#8
Antwort vom 22. Mai 2018 | 09:44
Von
Status: Unbeschreiblich (47461 Beiträge, 16803x hilfreich)
Zitat:Ja, es geht um den Steuerfreibetrag, dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt ausgeschöpft.
Innenstadtlage München?
Dass der Freibetrag, der hier insgesamt 1,6 Mio. € beträgt, ausgeschöpft wurde, kann ich mir nicht so richtig vorstellen.
#9
Antwort vom 22. Mai 2018 | 10:05
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatHallo, :
Das mag sein, sollte aber genau geprüft werden (können wir hier sicher nicht).Zitat:Wenn allerdings der Fall bestünde, dass der Ehemann/Vater alleiniger Eigentümer des Grundstücks A ist, schon oder? Sprich Ehefrau (SFB 500.000€ --> Sohn (SFB 400.000€ .
Mein Einwand ging in die Richtung, dass man mit einer einfachen Kettenschenkung (schenken und sofort weiter schenken, im schlimmsten Fall sogar beim selben Notartermin) keine Steuern spart. Das Finanzamt ist nicht blöd und erkennt solche Gestaltungen.
Stefan
Hi!
Dass das vernünftiger anwaltlicher Beratung bedarf, ist klar. Es geht mir eben darum, welche Möglichkeiten es gibt den Grundstücksteil des elterlichen Grundstücks in der neuen Aufteilung zu berücksichtigen.
Sofern eine Kettenschenkung nicht möglich ist, bliebe nur der Verkauf?
Zitat:Zitat:Ja, es geht um den Steuerfreibetrag, dieser wurde zum damaligen Zeitpunkt ausgeschöpft.
Innenstadtlage München?
Dass der Freibetrag, der hier insgesamt 1,6 Mio. € beträgt, ausgeschöpft wurde, kann ich mir nicht so richtig vorstellen.
Du gehst hier offensichtlich von einer Schenkung durch beide Elternteile aus (4x 400.000€)? Ist aber so nicht der Fall. Das tut ja auch eigentlich nicht soviel zur Sache, selbst wenn 1,6 Mio. € ausgeschöpft worden wären, ändert das ja nichts an meiner ursprünglichen Frage.
Viele Grüße!
-- Editiert von Lotte.Berlin123 am 22.05.2018 10:08
#10
Antwort vom 22. Mai 2018 | 11:57
Von
Status: Unbeschreiblich (47461 Beiträge, 16803x hilfreich)
Zitat:ändert das ja nichts an meiner ursprünglichen Frage.
Es sind hier zwei Schenkungsvorgänge zu beachten.
Der hintere linke Grundstücksanteil wird von den Eltern an Sohn 2 gewertet.
Der hintere rechte Grundstücksteil wäre dagegen eine Schenkung von Sohn 1 an Sohn 2 im Umfang des halben anteiligen Grundstückswertes.
Zitat:Das tut ja auch eigentlich nicht soviel zur Sache
Naja, wenn die Annahme, dass die Freibeträge ausgeschöpft sind falsch wäre, dann muss man sich keine Gedanken darüber machen, ob es sich um eine Schenkung handelt oder nicht.
#11
Antwort vom 22. Mai 2018 | 12:21
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Es sind hier zwei Schenkungsvorgänge zu beachten.
Der hintere linke Grundstücksanteil wird von den Eltern an Sohn 2 gewertet.
Der hintere rechte Grundstücksteil wäre dagegen eine Schenkung von Sohn 1 an Sohn 2 im Umfang des halben anteiligen Grundstückswertes.
Das rechte Grundstück befindet sich bereits im Besitz beider Söhne. Beide sind Eigentümer des gesamten Grundstücks. Gäbe es den elterlichen hinteren linken Teil nicht, müsste dieses nur entsprechend hälftig geteilt werden.
Zitat:Naja, wenn die Annahme, dass die Freibeträge ausgeschöpft sind falsch wäre, dann muss man sich keine Gedanken darüber machen, ob es sich um eine Schenkung handelt oder nicht.
Ich habe nur festgestellt, dass die Annahme, es wäre ein Freibetrag von 1,6 Mio. € ausgeschöpft worden, falsch ist.
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