Grundstückskauf: Vorkaufsrecht der Stadt - Notarko

26. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
ratlos44
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Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)
Grundstückskauf: Vorkaufsrecht der Stadt - Notarko

Hey!

A und B haben ein Haus in X-hausen gekauft. Aus dem GB wussten sie, dass die Stadt ein Vorkaufsrecht hat.
Der Kauf wurde vor dem Notar N abgewickelt, welcher mitteilte, dass eine zweiwöchige "Einspruchsfrist" für den Vorkausfberechtigten bestünde.

Drei Tage nach Ablauf der Frist kommt ein Schrieb der Stadt, dass sie das VKR ausüben wollen und eine Stellungnahme forderten.

Frage nun zunächst: Stimmt diese 2 Wochen Frist?? Im Netz hat der B was von 2 Monaten gelsen....

A und B haben schon ordentlich Geld für den Notar, Eintragung der Vormerkung im Gb etc gezahlt - ist dies nun futsch oder gibts das von der Stadt zurück?

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6 Antworten
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#1
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Ergänzung:
das Vorkaufsrecht ergibt sich nach §§ 24 ff BauGB .
Was ist genau unter "Wohl der Gemeinde" zu verstehen?
A und B haben bereits einen Grundsteuerbescheid (nach Abschluss des notariellen KV) bekommen - muss dieser auch ausgeglichen werden, wenn sie nicht Eigentümer des Grundstückes werden?

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

Merkwürdige Reihenfolge.

Also man kann das Vorkaufsrecht auch bevor man Geld ausgibt abklären. Wenn man aber eine Auflassungvormerkung eintragen lassen will man die auch zahlen. Grundsteuer fällt erst an, wenn man eingetragen wurde. Eintragen kann der Notar erst wenn er das Vorkaufsrecht gecheckt hat. Ich würde mir mal einen Grundbuchauszu holen. Evlt. ist da was falsch gelaufen. Sind Sie eingetragen würde ich dem Notar ganz frech die Vollmachten entziehen und das dem Grundbuchamt mitteilen :-). Dann hat der wohl ein Problem

Wer eingetragen ist ist erst mal Eigentümer.

Normal läuft das so das das Vorkaufsrecht gecheckt wird, dann die Auflassung vorgemerkt, dann bezahlt, dann übergeben und eingetragen, dann besteuert.

K.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12327.09.2010 09:19:44
Status:
Schüler
(320 Beiträge, 117x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2467x hilfreich)

"Wer eingetragen ist ist erst mal Eigentümer...."

Wer im Grundbuch Eigentümer ist ist Eigentümer, wer ne Auflassungsvormerkung hat hat ne Auflassungsvormerkung.

Die Steuern bezahle ich aber nicht aufgrund der Auslassungsvormerkung, sondern aufgrund des Kaufvertrags. In dem steht das Datum des Kaufs drin, an dem Tag fallen die Steuern an und an dem Tag übergeben ich auch die Immobilie an den Käufer.

Ich kanns auch anders machen, wäre aber unklug

K.



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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

@hodscha
@mustermann
Ihr "redet" aneinander vorbei! Hodscha meint die Grunderwerbsteuer und mustermann die Grundsteuer.

Im übrigen handelt es sich hier um ein Vorkaufsrecht, das im Grundbuch eingetragen ist (zumindest steht das im Eingangsthread). Das "übliche" Vorkausrecht für die Stadt muss nicht im GB eingetragen sein.

Da hier das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, tritt die Stadt in den geschlossenen Kaufvertrag zu denselben Bedingungen ein.

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