Hallo und einen guten Tag,
beim Lesen der Tageszeitung fiel uns ein Artikel auf, der eine lebhafte Diskussion entfachte, aber ohne ein Ergebnis ausging. Im nachfolgenden möchte ich einmal kurz davon berichten und hoffe, daß jemand eine interessante Lösung unserer Diskussion beisteuert.
Kurz gefasst:
Es ging um ein Bauvorhaben, bei dem Grenzbebauung über ein Umlegungsverfahren erreicht worden war. Es wurde jedoch versäumt den Dachüberstand mit ca. 60 cm mit einzubeziehen. Dies kam so, Der Eigentümer des bestehenden Hauses hatte vor 18 - 20 Jahren ein neues Dach eben mit diesem Dachüberstand erbaut. Dieser war jedoch nicht beantragt worden. Skurrilerweise sei dann damals aber doch von der Baubehörde eine Bauabnahme erfolgt. Der neue Nachbar(er wurde vor 16 Jahren Eigentümer des Nachbargrundes) besteht nun darauf, dass das Dach zurückgebaut werden muß, damit er höher bauen kann. Der andere beharrt auf der Bauabnahme, den damit sei im nachhinein der "Fehler" korrigiert worden. Wie seht ihr diesen Fall. Gibt es ein Happy End? Wenn ja, für wen?
Ich freue mich auf rege Antworten, die unsere Diskussion endlich mit einer Lösung bedient.
Gruß
ReinerBiesi
Grenzbebauung - Rückbau des Dachüberstandes
14. März 2009
Thema abonnieren
Frage vom 14. März 2009 | 22:55
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Grenzbebauung - Rückbau des Dachüberstandes
Verbaut?
Verbaut?
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 18. März 2009 | 16:34
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
Warum hatte der Nachbar das Grundstück trotz des Dachüberstands beanstandungslos gekauft ?
#2
Antwort vom 18. März 2009 | 22:25
Von
Status: Unbeschreiblich (47637 Beiträge, 16838x hilfreich)
Das ist wohl ein Fall des § 912 BGB . Der Dachüberstand darf also bleiben und der Hauseigentümer muss dafür seinem Nachbarn eine Überbaurente zahlen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Baurecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 19. März 2009 | 13:15
Von
Status: Junior-Partner (5311 Beiträge, 2028x hilfreich)
War es nicht so, dass der Überbau vorher kein Überbau war, sondern erst durch ein
Umlegungsverfahren zum Tatbestand wird ?
#4
Antwort vom 19. März 2009 | 16:59
Von
Status: Unbeschreiblich (47637 Beiträge, 16838x hilfreich)
Der Überbau muss nach meiner Einschätzung aufgrund der Regelung in § 912 BGB geduldet werden.
Und jetzt?
Schon
268.113
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
4 Antworten