Es geht um ein Grundstück. Im Grundbuch steht noch der Verstorbene Eigentümer. Der Erbe weigert sich seit Jahren, das Grundbuch zu bereinigen. Das Grundbuchamt meint, es gäbe kein Gesetz, das zu verlangen. Ich jedoch habe berechtigtes Interesse. Mir gehört das Grundstück dahinter. Ich habe ein jahrelanges Geh/ Wegerecht. Um jedoch das Grundstück bebauen zu können muss der neue Eigentümer seine Zustimmung für einen Eintrag ins Baulastenverzeichnis geben. Aber, es gibt keinen offiziellen Eigentümer und ich kann nicht bauen. Was kann ich machen? Ich scheue auch einer Klage nicht, aber gibt es überhaupt ein Gesetz? Wie kann ich das Problem lösen? Ich habe den Erben bereits Geld geboten und auch angeboten alle ( nicht unerheblichen) damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Nichts. Er bewegt sich nicht.
Gibt es ein Gesetz zu Verpflichtung einer Grundbuchbereinigung
Verbaut?
Verbaut?
Ist das Wegerecht denn im Grundbuch eingetragen? Nur dann könnte man eventuell einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs haben. Das Baulastenverzeichnis hingegen ist öffentlich-rechtlicher Natur und hat mit dem Grundbuch nichts zu tun.
Es gibt in der Grundbuchordnung das Kapitel I. Grundbuchberichtigungszwang > § 82ff
siehe auch § 13 (zu Änderung/Berichtigung): "(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll."
http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbschaft/zwang-grundbuchberichtigung.html
Als mein Vater gestorben war, hat uns das Nachlassgericht noch kein Jahr nach dem Todesfall mit zwangsweiser Grundbuchberichtigung gedroht.
Besteht denn das Bauamt tatsächlich auf einer Grundbuchberichtigung bevor der aktuelle Eigentümer einer Baulastübernahmeerklärung abgegeben kann?
Außerdem sollte man natürlich sichergehen, dass man einen Anspruch auf Übernahme der Baulast hat durch den aktuellen Eigentümer des Nachbargrundstücks hat. Denn wenn man dem jetzt Druck macht, ist wohl kaum damit zu rechnen, dass der jemals freiwillig einer Baulastübernahmeerklärung abgeben wird.
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