Geschlossener Kaufvertrag für ein Grundstück soll ohne Wirkung sein

30. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
geht nicht
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschlossener Kaufvertrag für ein Grundstück soll ohne Wirkung sein

Hallo zusammen, bin Neu hier und habe folgende Fragestellung:
Wir haben ein Grundstück erworben, selbiges wurde notariell Beurkundet, offiziell vermessen und ist im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tod des Verkäufers, wurde das verbliebene Grundstück nebst Gebäuden veräußert.
Auf diesem Grundstück haben wir ein eingetragenes Wegerecht.
Der neue Eigentümer plant ein Bauvorhaben, bei welchem augenscheinlich das Wegerecht störend ist.
Selbiger behauptet nun, wir hätten das Grundstück zu einem zu niedrigen Preis erworben und ein solch umfangreiches Wegerecht könne nicht aufrecht erhalten werden.Angeblich sei von einem Fachanwalt und einem Notar vorgeklärt, dass der geschlossene Vertag ohne Wirkung sei. Begründet auf der Tatsache, dass das Grundstück viermal soviel Wert sei.
Dieser vierfache Wert wurde den Hinterbliebenen zugesichert und diese seien bereit gegen den Kaufvertrag vorzugehen.

Ich frage mich in diesem Zusammenhang allerdings wozu es dann bei Grundstückskaufverträgen eines Notares bedarf - zumal der Preis und der Verkauf auf drängen des Voreigentümers zustande gekommen ist. Da dieser wollte, dass wir diese Grundstücksparzelle bekommen.

Hat bereits jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht und kann mir Tipps geben wie ich mich nun verhalten soll ?

Vielen Dank

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von geht nicht):
Geschlossener Kaufvertrag für ein Grundstück soll ohne Wirkung sein

Das kann durchaus passieren, wenn der Kauf aus irgendwelchen Gründen (z.B. Geisteszustand des Verkäufers) für nichtig erklärt werden kann. Auch wenn da ein Notar mit im spiel war, schützt das nicht immer.

Diese Fälle haben aber durchaus Seltenheitswert.


Ich wäre da erst mal ganz ruhig und würde den Nachbarn erst mal reden lassen und würde mich nicht ins Bockshorn jagen lassen.



Zitat (von geht nicht):
dass das Grundstück viermal soviel Wert sei.

Und, ist das so?
Wobei hier der reale Marktwert zählt.



Zitat (von geht nicht):
Angeblich sei von einem Fachanwalt und einem Notar vorgeklärt, dass der geschlossene Vertag ohne Wirkung sei.

Nun, in Deutschland wird so etwas im Bedarfsfalle immer noch vor Gericht geklärt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
geht nicht
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, vielen Dank für die schnelle Antwort.

der geistige Zustand war bei 100%, da wird wohl nichts zu machen sein.
Was den Marktwert anbelangt - da kann doch keiner vorschreiben zu welchen Preis ein Eigentümer verkauft.
Zumal der Kaufpreis nicht durch uns festgelegt wurde sondern durch den Eigentümer.
Wucher ist hier also auch kein Bestand.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

§ 903 BGB - Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

Andere = Erben und sonstige die meinen das sei "zu billig" abgegeben worden.

Gesetz oder Rechte Dritter müsste man prüfen, 2 hatte ich ja schon genannt (die der Schilderungn ach wohl nicht zutreffen)

Ich nehme an, das vor dem Kauf alle relvanten Unterlagen (Grundbuch, Baulastenverzeichnis, ...) auf entsprechende Einträge geprüft wurden?



Dann würde ich mich entspannt zurücklehnen und dem Nachbarn empfehlen, er möge sich eine Heißluftbalon kaufen - da drin ist jede Menge Platz für die heiße Luft die er produziert ...




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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
geht nicht
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist eine Antwort, welche mich durchaus beruhigt den Jahreswechsel entgegen blicken lässt :-)

Ein GUTEN ÜBERGANG wünsche ich.

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#5
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

... und guten Rutsch.

Alles ist notariell gemacht und im Grundbuch eingetragen. Alles gut. Der Notar musste sich davon überzeugen, ob der ehemaliger Überlasser der Rechte verhandlungsfähig war. Der Preis für das Grundstück und die Rechte spielen keine Rolle. Diese sind nach dem Notarvertrag nicht mehr anfechtbar.

Mit freundlichem Gruß

Signatur:

Blaki

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Blaki):
Diese sind nach dem Notarvertrag nicht mehr anfechtbar.

Das ist schlicht falsch. Natürlich ist auch ein notarieller Vertrag anfechtbar
Nur gibt es da extrem hohe Hürden.

Von daher würde ich mir da anstelle des TS keine Sorgen machen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#7
 Von 
geht nicht
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, kurzer Zwischenstand
Amtsgericht: Streitwert 10.000 :-)
Klage abgewiesen !
Jetzt geht es vor das OLG - ich fasse es nicht !
Kann ich auch eine Zivilklage gegen den Neuen Eigentümer anstreben ?
Es reicht langsam !

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von geht nicht):
Kann ich auch eine Zivilklage gegen den Neuen Eigentümer anstreben ?

Ich verstehe die Frage nicht, vor AG und OLG werden die anhängigen Zivilklagen doch schon geführt?

Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
geht nicht
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine hierbei wegen Nötigung und so, langsam belastet mich die Situation schon sehr,
Zumal wir ja auch gärtnerisch nicht tätig werden können.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von geht nicht):
Ich meine hierbei wegen Nötigung und so

Nötigung ist eine Straftat, die verfolgt die Staatsanwaltschaft.

Da das wahrnehmen seiner (vermeintlichen) Rechte derzeit aber keine Straftat darstellt und auch nicht rechtsmißbrächlich erfolgt, wäre ein vorgehen außerhalb des aktuellen Verfahrens reine Zeitverschwendung.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Was für eine Nötigung? Bisher hast du nichts von irgendeiner Nötigung geschrieben.

Signatur:

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#12
 Von 
geht nicht
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

IST nur so ein Empfinden,
da die Klägerin nichts in der Hand hat kommt selbige mit immer Neuen Behauptungen:

Notlage ausgenutzt, Dummheit des Verkäufers, Pflege und Hilfe des Grundstückes nur weil ich nicht auf ein ungepflegtes Grundstück schauen will u.s.w. _ erst mal abwarten was das OLG daraus macht.

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#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

allein' das Anwenden rechtlicher Mittel ist aber - in aller Regel - keine Nötigung.
Da müsste es schon noch andere Drohungen geben.

Stefan

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