Gerätehaus - Dachüberstand und Grenzbebauung

18. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
pa451812-59
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerätehaus - Dachüberstand und Grenzbebauung

Ich wohne in Baden-Württemberg und plane auf meinem Grundstück einen alten Schuppen durch ein neues Gerätehaus (kein Aufenthaltsraum, keine Feuerstätte im Gebäude!) mit den Grundmaßen 3,50 m x 2,50 m und Firsthöhe von 2,21 m zu ersetzen. Da die neue Anlage etwa 60 cm in einer Geländestufe aufgestellt wird, ist die Wand gegenüber dem Nachbarn tatsächlich nur ca. 1,6 m gegenüber der OK des Gartens hoch. Es soll eine verfahrensfreie Umsetzung in einer Grenzbebauung durchgeführt werden. Auf dem Nachbargrundstück ist eine ca. 3m hohe Thuja Hecke, die geringfügig über die Grenze herüber ragt.
Nun hat das geplante Gerätehaus einen umlaufenden Dachüberstand von ca. 20 cm, sodaß die Außenmasse des Fundaments etwa 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Damit ist sichergestellt, dass der Dachüberstand nicht mit dem Nachbargruzdstück überlappt.

Wie sieht es nun entsprechend der LBO Baden-Würtenberg mit der Regelung zum Mindestabstand gegenüber der Grenze des Nachbarn aus? Ich sehe 3 Möglichkeiten:

a) es gilt als Grenzbebauung. Die überhängende Thuja-Hecke stört mich nicht.
b) es müssen 50 cm Mindestabstand eingehalten werden.
c) der Überstand an der Grenze zum Nachbarn muss entfernt werden, damit der Aufbau als Grenzbebauung anerkannt wird.

PS: Zusammen mit der Länge der Garage des Nachbarn wird eine Grenzbebauung von 9m nicht überschritten.

Mit der Bitte um eine Rückmeldung, sodaß ich meinen Plan vernünftig abschließen kann.

mfg

Verbaut?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Sie wissen aber, daß Sie hier nur die Meinungen von Laien lesen werden? Die Konsequenzen bleiben an Ihnen hängen....

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wenn das Fundament nicht direkt an der Grenze ist (sondern 20cm daneben) kann es keine Grenzbebauung sein.
Also: Entweder den Grenzabstand einhalten oder Fundament direkt an die Grenze und Dachüberstand ab.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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