Eine Garage steht seit über 30 Jahren mit eine Ecke ca. 15 cm über eine Grundstücksgrenze eines angrenzenden Grundstückes, was bisher nie beanstandet wurde.
Der neue Grundstücksbesitzer fordert den Abriss und droht damit, das Garagentor durch einen Betonpfeiler zu blockieren.
Besteht für die Garage Bestandschutz? Ist die Blockade rechtens?
Garagenstreit
Verbaut?
Verbaut?
Eure Bauten habne auf fremden Grundstücken nichts zu suchen.
Von daher wäre ein Anspruch auf Rückbau / Beseitigung möglich (z.B. wenn das eine versetzbare Fertiggarage wäre oder der Nachbar am Hausbau behindert wäre).
Die Alternative wäre eine "Überbaurente" solange der Überbau besteht.
Bezüglich des Betonpfleilers kommt es darauf an wozu der dient. Ist der baulich notwendig (z.B. als Stütze für einen Balkon) oder reine Schikane? Letzeres wäre nicht zulässig.
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Ob eine Blockade rechtens ist, muss hier ein Anwalt entscheiden.
Nun überlege doch einmal: Würdest du dir wünschen, dass dein Nachbar seine Garage auf seinem Grundstück platziert? Finde eine für beide Seiten passende Lösung. Gesetze etc findest du hier im FAQ-Bereich.
Mietzahlung/Entschädigung für den kleinen "Überhang"? Nicht immer alles mit dem Anwalt lösen Leute!
ZitatOb eine Blockade rechtens ist, muss hier ein Anwalt entscheiden. ... ... Mietzahlung/Entschädigung für den kleinen "Überhang"? Nicht immer alles mit dem Anwalt lösen Leute! :
Haha
Warum sollte derjenige, der sein Recht (die Duldungspflicht des Eigentümers) beansprucht, denn nicht seine daraus resultierende Pflicht erfüllen? Auch wenn da sicher nur ein paar wenige Euro/Jahr herauskommen.
Eine grundlose Blockade könnte auch leicht als Nötigung erachtet werden - so wie das Einparken eines Fremdparkers auf dem eigenen Parkplatz. Daher doch lieber rechtlich oder einfach nur einvernehmlich, vernünftig regeln - das kommt letztendlich beide günstiger (wenn beide auch einsichtig sind), als wenn Anwälte sich bekriegen oder erst ein Gericht über die Streitfrage entscheiden muss.
Das Eigentumsrecht und das Recht auf Herausgabe des eigenen Grundstücks verjährt nicht.
Bei Grenzverletzungen kann daher kein Bestandsschutz eintreten.
Die Duldungspflicht nach BGB § 912 ist eine besondere Ausnahme zur Vermeidung wirtschaftlicher Härten unter Berücksichtigung des Verschuldens und der Gesamtsituation.
Aber eine Duldungspflicht besteht nicht, wenn der Überbauende grob fahrlässig gehandelt hat. Und das liegt nach der Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Grundstückseigentümer unmittelbar in Grenznähe baut und sich nicht fachkundig (z. B. durch Einschaltung eines Vermessungsingenieurs) davon überzeugt, dass eine Grenzverletzung ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v 19.09.2003 – V ZR 360/02 -). Grob fahrlässig kann auch die Errichtung eines Gebäudes bei unklarem Grenzverlauf sein, ohne dass zuvor der tatsächliche Verlauf der Grenze geklärt wird.
Außerdem hängt es vom Einzelfall ab, ob es sich bei der Garage um ein Gebäude im Sinne BGB § 912 handelt. Und zusätzlich könnte einfliessen, ob/welche besondere Nachteile der Grundstückseigentümer durch die Grenzverletzung des Nachbars erleidet.
Lies doch einfach selbst - z.B. hier
http://www.ballaschk.de/ueberbau.html
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/die-grenze-ignoriert-ueberbau-und-konsequenzen_208_116760.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ueberbauung,-Verjaehrung--f5056.html
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