Guten Abend,
Nun sind wir gerade dabei eine Garage zu errichten. Natürlich möchte ich Ärger mit dem Nachbarn aus dem Weg gehen und deshalb wollte ich mich im Voraus schon mal erkundigen. Ich habe schon viel im Internet herrum gestöbert, aber nicht das perfekte gefunden.
In der Skizze sieht man unsere geplante Garage, diese befindet sich auf der gemeinsamen Grenze. Sie bekommt ein Flachdach und wird nicht höher als drei Meter errichtet.
Die schwarze Umrandung zeigt den Verlauf der Mauer. Diese ist neun Meter auf der gemeinsamen Grenze und verläuft dann drei Meter nach innen und dann weitere drei Meter nach hinten.
Nun wollten wir gerne das kleine Quadrat als Unterstellfläche nutzen. Spricht irgendwas rechtlich dagegen dort das Dach weiter laufen zu lassen? Er sollte mit einer einzelnen Säule abgefangen werden.
Falls was dagegen sprechen sollte, kann man dies schriftlich vom Nachbarn genehmigen lassen und gibt es hierfür Vordrucke?
Zur Höhe nocheinmal: Wir sind etwas höher 20cm-30cm als der Nachbar mit FFB. Heißt das, dass die 3 meter bei uns auf dem Grundstück oder beim Nachbarn zu messen sind. Oder vermittelt man es?
Die Garage wird in Niedersachsen gebaut.
Vielen Dank schonmal für die Antworten. Schön wäre es mit einigen Paragrafen Verweisen. Unten ist auch ein Bild angehängt.
http://fs5.directupload.net/images/170506/7f8ommyi.jpg
Mfg Jack
-- Editiert von Moderator am 06.05.2017 21:03
-- Thema wurde verschoben am 06.05.2017 21:03
Garagenbau auf der Grenze
Verbaut?
Verbaut?
ZitatSchön wäre es mit einigen Paragrafen Verweisen :
Die genannten §§ sind in der Bauordnung Niedersachen nachzulesen
http://www.ms.niedersachsen.de/themen/bauen_wohnen/oeffentliches_planungs_baurecht/niedersaechsische_bauordnung/das-neue-bauordnungsrecht-in-niedersachsen-105407.html
Den Wunsch kann ich verstehen - die freie 3x3m-Ecke schaut ja fürchterlich aus und ist auch schlecht zu nutzen. Eigentlich kann man da nur Gerümpel abstellen und das nichtmal gut (und sicher auch nicht zur Freude des Nachbarn).
Aber da wurde offensichtlich versucht eine Garage größtmöglich hinzubekommen, sodass das gerade noch im Rahmen der Vorschriften möglich ist.
> nämlich maximal 9 Meter Grenzbebauung ohne Einhaltung der 3-Meter-Abstandsfläche > § 5 Abstände (8)
> die maximal 3 Meter Höhe ergeben sich aus > § 5 Absatz (9)
zur Frage der zugrundezulegenden Ausgangshöhe kommt es darauf an, wie der Höhenunterschied zustande kam (welcher der Nachbarn hat das natürliche Geländeniveau verändert?) bzw. welche Höhenlage im Bebauungsplan festgesetzt wurde
> verfahrensfrei nach § 60 Abs 1 - Anhang: Garage bis 30m² Grundfläche ... falls nicht verfahrensfrei nach § 62
Die Garage laut Bild hat 63m³ Grundfläche, scheint also wohl nach § 62 verfahrensfrei zu sein - oder wurde sowieso eine Baugenehmigung eingeholt?
Da sich die Planung ja am oberste Rande des Erlaubten abspielt, hat die Zulässigkeit insgesamt ja sicher (hoffentlich) jemand überprüft > wer? (denn ihm Rahmen des Bebauungsplanes können ja noch weitergehende Festsetzungen getroffen sein)
Schon mit der Fortführung des Daches wird aber die gesetzlich maximal zulässige Länge der Grenzbebauung überschritten > d.h. bauaufsichtliches Verfahren (Bauantrag) notwendig sowie Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung von den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Nachbarzustimmung. Evtl. fordert das Bauamt auch dass, der Nachbar eine Abstandsflächenübernahme/Baulasteintrag übernimmt (und man sich mit dem Nachbarn darüber einigt).
Wenn man die 3x3m-Fläche sinnvoll nutzen können möchte, dann kann man das nur mit Zustimmung des Nachbarn. Vergessen sollte man dabei nicht, dass das nur deswegen so ist, weil man mit der bereits geplanten Garage schon das Mass des Erlaubten voll ausgenutzt hat ;-)
Hier wurde eine ähnliche Fragestellung von einem Anwalt beantwortet - vielleicht erklärt das die Rahmenbedingungen nochmal besser
http://www.frag-einen-anwalt.de/Grenzbebauung-Garage-Niedersachsen--f262221.html
Wenn trotz der großen Garage noch weitere Unterstellflächen benötigt werden, dann ist das sicherlich auch mit weniger als 3 Metern Höhe möglich.
Das hat auch den Vorteil, das bei Wind weniger Regen bzw. Schnee auf die dort abgestellten Dinge geweht wird!
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Guten Tag,
Die Frage mit der Höhe habe ich nun noch nicht verstanden. Im Bebauungsplan steht:
"Unterer Bezugspunkt: Straßenoberkante (Fahrbahnrand) der nächsten öffentlichen Erschließungsstraße"
Heißt das jetzt das die Höhe von der AsphaltStraße vorm Haus gilt, ich die drei Meter von dort aus messen muss. Oder muss ich vom Nachbarn ausgehen, von seiner Plasterung. Oder was das beste für mich wäre von der Bodenplatte messen.
Könnt ihr mir helfen.
Danke und lieben Gruß
Jack
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