Fragen rund um Wegerecht und Eintragung um Baulastenverzeichnis

14. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
rene.b
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Fragen rund um Wegerecht und Eintragung um Baulastenverzeichnis

Ich habe einen etwas komplizierten Fall - wo ich mal einige Fragen hätte:

Ist-Zustand:
4 Grundstücke in einem Rechteck liegend.
2 Grundstücke (A links und B rechts) an einer Zufahrtsstraße, die beiden anderen dahinter liegend (C hinter A und D hinter B)
C hat ein eingetragenes Fahrt-u. Wegerecht bei A im Grundbuch und Eigentümer D bei B.
Der angelegte Weg über Grundstück A verläuft quer über das Grundstück, der Weg von B liegt an der Grundstücksgrenze von A.
Auf Grundstück von A liegt weiterhin noch eine Abwasserleitung von C unter einem Wiesen-streifen in einer Tiefe von 30-50cm verlegt. (diese ist im Baulastenverzeichnis eingetragen)

Im Grundbuch von A steht zum Fahrt-u. Wegerecht beschrieben: die Unterhaltungskosten werden je zur Hälfte getragen

Nun sind folgende Sachen in Planung:

Der Weg ist lt. A nicht mehr in guten Zustand, so dass dieser erneuert werden muss. (der Weg ist ca. 45m lang und 3m breit)

Es liegen dort große Betonplatten darauf, die entsorgt werden müssen. Es ist geplant diese Zufahrt / Überfahrt mit Rasengittersteinen zu verlegen, wo der Untergrund vorab dafür geschaffen werden muss.

Folgende Fragen / Unklarheiten kommen auf:

- Welches sind alles Unteraltkosten die das Fahrt-u,Wegerecht beschreiben?
(Anteilig Grundsteuer für den Weg? Die anteiligen Kosten für Instandhaltung und wenn nicht mehr reparabel den "Umbau" des Weges)

1. Möglichkeit:

Eigentümer B bietet Eigentümer A an, ein Fahrt-u. Wegerecht für Eigentümer C in sein Grundbuch für einen Beitrag X einzuräumen. (A würde diesen Betrag komplett übernehmen)
Das bedeutet das C den Weg von B nutzen kann um zu seinem Grundstück zu erreichen ohne einen Umweg in Kauf zunehmen. (der Weg befindet sich ca. 4m weiter rechts, also unmittelbar daneben).

Frage:

Kann C diese Nutzungsvorschlag ausschlagen?

Alternative:

A will den Grünstreifen (wo von C die Abwasserleitung verlegt ist), welcher sich unmittelbar neben der jetzigen Zufahrt (jedoch unmittelbar rechts an der Grundstücksaußengrenze) befindet als neuen Weg nutzen. Probleme könnten dort jedoch auftreten das die zu gering verlegte Abwasserleitung Schaden nehmen könnte. Die Verlegung dieser Leitung erfolgte ca. 1996/97 mit einer 150er PVC Leitung mit Einbautiefen um die 30 bis teilweise 40-60cm. Die Vorbesitzer von A gaben Ihr Einverständnis an C eine Leitung an dieser Stelle zu verlegen. (zu Angaben zur Verlege-tiefe wurde nicht eingegangen)

Fragen:

Reicht ein Eintrag in das Baulastenverzeichnis von A aus oder muss auch eine Eintragung ins Grundbuch erfolgen?
(Im Bewilligungsschreiben der Stadt steht beschrieben, dass die erforderlichen Eintragungen grundbuchrechtlich zu sichern sind)

Hätte C die Leitung so verlegen müssen, das diese auch Überfahrbar ist oder reicht dort eine Tiefe von o.g. Angaben?

Wer muss Kosten für eine Tiefverlegung dieser Leitung übernehmen?

Darf A überhaupt die Zufahrt an eine andere Stelle auf diesem Grundstück (A) verlegen?
Wenn A den Weg an seine Grundstücksgrenze verlegen würde, hat C die identische Einfahrt wie jetzt zum IST-Zustand als Zufahrt von der Straße, jedoch würde nun der Carport von C als Zufahrt auf sein Grundstück stören und müsste so umgebaut werden. Das heißt C blockiert sich mit dem eigenen Carport bei der Zufahrt aufs eigene Grundstück.

Muss C sich auch an diesen Wegkosten beteiligen? (also auch bei einer Verlegung um 3m nach links oder rechts)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

<<<Der Weg ist lt. A nicht mehr in guten Zustand, so dass dieser erneuert werden muss. (der Weg ist ca. 45m lang und 3m breit)
Es liegen dort große Betonplatten darauf, die entsorgt werden müssen. Es ist geplant diese Zufahrt / Überfahrt mit Rasengittersteinen zu verlegen, wo der Untergrund vorab dafür geschaffen werden muss
<<
Das sieht vorgeschoben aus. Betonplatten sind doch in Ordnung, vielleicht abgesackt aber befahrbar.

<<<Kann C diese Nutzungsvorschlag ausschlagen?<<<
Ja und nein. Wie ist die Lage beschrieben ? Gibt es eine Zeichnung ? Breite und Länge des Weges ? Die berühmte Ausübungstelle ? Sieht man in den Nebenverträgen (schriftlicher Schuldvertrag) sowie in den eingereichten Bauplänen.
Dein Hinterleger braucht einen Zugang zu seinem Grundstück. Wenn du etwas Neues anbietest, dann auf deine Kosten, auf deinem Grundstück. Hier muss auch geprüft werden ob der gesamte Weg gemeinsam unterhalten wird oder das Teilstück auf Grundstück A


<<<Kann C diese Nutzungsvorschlag ausschlagen? <<
Ja. Wenn er klar denkt macht er es. Sonst verwirken seine Rechtsnachfolger, die 1. Lösung. Für B und seine Rechtsnachfolger wird auch alles kompliziert.

<<<A will den Grünstreifen (wo von C die Abwasserleitung verlegt ist), welcher sich unmittelbar neben der jetzigen Zufahrt
(jedoch unmittelbar rechts an der Grundstücksaußengrenze) befindet als neuen Weg nutzen. Probleme könnten dort jedoch
auftreten das die zu gering verlegte Abwasserleitung Schaden nehmen könnt<<<

A muss auf seine Kosten die Durchführbarkeit überprüfen lassen, und auf seine Kosten die Idee umsetzen. Falls C diesen Weg benutzen will.

<<<Hätte C die Leitung so verlegen müssen, das diese auch Überfahrbar ist oder reicht dort eine Tiefe von o.g. Angaben? <<
C hatte einen anderen zugesicherten Weg. Nun will A Änderungen. C konnte nicht ahnen was du in Zukunft willst. Rohre werden nach DIN Vorschriften verlegt.

<<<Darf A überhaupt die Zufahrt an eine andere Stelle auf diesem Grundstück (A) verlegen? <<
Ja, wenn es keine Ausübungsstelle. Siehe Baulastverzeichnis, Grundbucheintrag, schraffierte Fläche in den Bauplänen usw.

<<<Wenn A den Weg an seine Grundstücksgrenze verlegen würde, hat C die identische Einfahrt wie jetzt zum IST-Zustand als Zufahrt von der Straße, jedoch würde nun der Carport von C als Zufahrt auf sein Grundstück stören und müsste so umgebaut werden. Das heißt C blockiert sich mit dem eigenen Carport bei der Zufahrt aufs eigene Grundstück. <<<
Wenn A verlegen darf, siehe vorherige Antwort, dann ist C für sein Grundstück zuständig. C braucht nur eine Zufahrt zu seinem Grundstück. Wenn Dinge im Weg sind, muss C diese wegräumen. Deswegen ist diese Ausübungsstelle so wichtig



-- Editiert von Rosenfreund am 18.09.2017 10:22

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
rene.b
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank erst mal für die Antworten....

"Das sieht vorgeschoben aus. Betonplatten sind doch in Ordnung, vielleicht abgesackt aber befahrbar."
Das der Weg eine schlechten Zustand hat sehen beide (A und C) ein. Eine Platte hat sich schon komplett "aufgelösst" und die anderen sind auch nicht mehr das Wahre.

"Ja und nein. Wie ist die Lage beschrieben ? Gibt es eine Zeichnung ? Breite und Länge des Weges ? Die berühmte Ausübungstelle ? Sieht man in den Nebenverträgen (schriftlicher Schuldvertrag) sowie in den eingereichten Bauplänen.
Dein Hinterleger braucht einen Zugang zu seinem Grundstück. Wenn du etwas Neues anbietest, dann auf deine Kosten, auf deinem Grundstück. Hier muss auch geprüft werden ob der gesamte Weg gemeinsam unterhalten wird oder das Teilstück auf Grundstück A"

Nein, die Lage, die Größe (ob Länge o Breite) ist nirgends beschrieben. Auch Zeichnungen liegen nicht vor.
Es steht nur der Part "Fahrt- und Wegerech"t im Grundbuch und auf einem extra Schreiben steht das die Unterhaltungskosten zu je 50% von beiden Partien zu tragen sind.

"Ja. Wenn er klar denkt macht er es. Sonst verwirken seine Rechtsnachfolger, die 1. Lösung. Für B und seine Rechtsnachfolger wird auch alles kompliziert."
für B ist es kein Problem, da sein Weg e schon von dessen "Hintermann" genutzt wird und er diesen für nichts anderes mehr nutzen kann. Außerdem erhält B eine beträchtliche Summe geboten für ein Stück was er nicht nutzen kann.
für C ändert sich nur, dass die Zufahrt ca. 5m weiter nach rechts verlegt wird - er erhält genau wieder eine Eintragung ins Grundbuch, wie jetzt schon besteht

"A muss auf seine Kosten die Durchführbarkeit überprüfen lassen, und auf seine Kosten die Idee umsetzen. Falls C diesen Weg benutzen will."
Wieso, wenn C das will? C hat ein nicht definiertes Wegerecht... An welcher Stelle das verläuft kann doch A entscheiden?


"C hatte einen anderen zugesicherten Weg. Nun will A Änderungen. C konnte nicht ahnen was du in Zukunft willst. Rohre werden nach DIN Vorschriften verlegt. "
Die Abwasserleitung wurden vor Besitzwechsel des Grundstückes verlegt. Das heißt der Vorbesitzer von A hat dieses Recht erteilt eine Leitung zu legen. Dies jedoch auch nicht mit Angabe von Wo, Wie tief, wie breit u.s.w.
Muss oder kann diese Leitung nach DIN auf privat. Grundstücken verlegt werden? Keiner kann konkrete Aussagen dazu machen, weder auf dem Bauamt noch bei der Abwasserwirtschaft. Welche Tiefe ist nach DIN bei Abwasser?

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#3
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@rene

Ich fasse zusammen:
a.) der Weg kann geändert werden, weil es keine Ausübungsstelle gibt
b.) Gründe warum der Weg geändert werden muss ist:
bb) der Weg ist kaputt, muß gerichtet werden, diesen Weg müssen beide bezahlen.
cc). A hat noch andere wichtige Gründe, weil er etwas bauen will, weniger Störung durch Hinterlieger und Besucher oder andere Gründe, diese Gründe müssen vorgelegt werden.

c.) Hinterlieger C will mitmachen oder nicht ? Er muss doch seinen Carport verlegen ?

d.) Leitungen von C laufen über Grundstück A oder B ? Hier weiß man nicht ob diese vorschriftsmäßig verlegt sind ? Dies muss C mitteilen, denn er hat diese verlegen lassen (oder Rechtsnachfolger) und hat auf Grundstück A/B eine Baulast eintragen lassen. C der Eigentümer muss Unterlagen haben. Oder sind das gemeinschaftliche Leitungen ? Regenwasserleitungen sind nicht so tief im Grund, können von Autos auch nicht befahren werden. Schwarzwasserleitungen sind viel tiefer im Grund.
Für beide Leitungen gibt es Bauvorschriften und Gebote/Verbote- eben DIN Normen.

Nachbar B, will dieser auch Geld von C ? Bis jetzt war dies kostenlos. Welche Vorteile hat C ? warum soll sich C auf dies einlassen ?.

Wenn dies so geregelt wird, will A eine Löschung der Dienstbarkeit ? Die Dienstbarkeit soll auf Grundstück B übertragen werden ?.

Überlege dir eine Strategie, wie du es C schmackhaft machen kannst. Dienstbarkeiten können geändert und gelöscht werden. Es müssen aber alle 3 mitspielen. Die Aussichten sind gut, notfalls bietet A dem C Geld an, und diese Dienstbarkeit kann gelöscht werden. Zwingen kann man C nicht. A und C sind schuldrechtlich, und gesetzlich verbunden.

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#4
 Von 
rene.b
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich muss noch mal betonen es soll hier weder A noch B noch C betrogen oder über den Tisch gezogen werden.

Es soll jeder der 3 Partien was vom Umbau haben.

Gründe für eine Umverlegung sind:
-Zustand des Weges
- Zusätzlich kommt eine ungünstige Lage dazu
Der Weg liegt bei A MITTEN im Grundstück, direkt am Wohnhaus angrenzend.
Für beibe, A u C ist es nicht die Ideallösung. (C muss im Moment 2 Tore passieren, A kann seinen Hund nur an der Leine halten.....und und und)

Deshalb hat sich A mit B kurzgeschlossen. B hat sich für einen 5stelligen Betrag bereit erklärt ein Wegerecht für C in sein Grundbuch eintragen zu lassen.
Den Betrag zahlt A allein.
Da auf dem Grundstück von A noch ein kleiner Umbau erfolgen muss, so dass C über den Weg von B über A ordentlich sein Grundstück erreichen kann, entstehen noch mal (noch nicht bekannte - event. 2000 € +/-) Kosten.
C denkt sich jedoch das diese Kosten auch mit von A zu tragen sind. Das will A jedoch nicht.
A bekommt auch das Wegerecht nicht aus seinem Grundbuch, da C immer noch über ein kleines Stück (ca. 10-20 m²) drüber fahren muss.

Also A und C sind beide interessiert das der Weg verlegt wird.

"d.) Leitungen von C laufen über Grundstück A oder B ? Hier weiß man nicht ob diese vorschriftsmäßig verlegt sind ? Dies muss C mitteilen, denn er hat diese verlegen lassen (oder Rechtsnachfolger) und hat auf Grundstück A/B eine Baulast eintragen lassen. C der Eigentümer muss Unterlagen haben. Oder sind das gemeinschaftliche Leitungen ? Regenwasserleitungen sind nicht so tief im Grund, können von Autos auch nicht befahren werden. Schwarzwasserleitungen sind viel tiefer im Grund.
Für beide Leitungen gibt es Bauvorschriften und Gebote/Verbote- eben DIN Normen. "

Die Abwasserleitung verläuft nur über Grundstück A, Eigentümer der Leitung ist C, der sich die Leitung im Baulastenverzeichnis sichern lassen hat. C hat Pläne von einem Planungsbüro vorliegen, wo es um Dimensionierung der Leitung und der Neigung geht - jedoch fehlt dort die Angabe der Tiefe. Davon steht nirgends etwas (auch nicht im Baulastverzeichnis)
A ist nun auf dieser Fläche (45m lang - 3m breit) eingeschränkt, da ein bebauen dieser Fläche (z. Bsp auch einen Weg zum Befahren) nicht möglich ist.
C meint er wäre im Recht, da er eine Genehmigung für den Bau hatte und wenn A was darauf vor hätte, müsse A sich um die Kosten und Tieferlegung selbst kümmern. So hätte A auch die Möglichkeit gehabt diesen besagten Weg auf diese Fläche zu legen, da diese an der Grundstücksgrenze verläuft.

A versteht nicht, wieso keiner sagen kann wie tief so eine Leitung verlegt werden muss bzw. ob er diese Tieferlegung von C fordern kann!?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von rene.b):
Ich muss noch mal betonen es soll hier weder A noch B noch C betrogen oder über den Tisch gezogen werden.


Wie kommst du darauf, daß man so denkt ?

Grunddienstbarkeiten machen auf Dauer immer Probleme, die meisten Bauherren ärgern sich darüber, vor allem dann wenn ein neuer Eigentümer kommt und nicht zahlen will.

A und C haben einen Vertrag. Wenn A die Ausübungsstelle ändern will, dann muß er die kompletten Kosten auf dem Grundstück A übernehmen. Hier hatte man sich auf eine Ausübungsstelle geeinigt und den Weg kostenmäßig gelegt. C hatte schon was dafür bezahlt. (vermutlich die Hälfte)

C braucht nur einen Zugang und der muß gewährleistet. Wenn A alles so beläßt, wie in der Vergangenheit ausgeübt, muß C die Hälfte der Kosten der Erhaltung und Instandsetzung des alten Weges zahlen. (Betonplattenerneuerung)
Da A aber etwas anderes vorhat, muß sich C daran nicht beteiligen.

C hat wohl ordnungsgemäß und erlaubterweise, Wasser-Leitungen auf Grundstück A verlegen lassen. Auch hier hat er eine Genehmigung gehabt. Wenn dies geändert werden soll, muß wieder A zahlen.

Die meisten die in so einer Situation sind, machen es dem C schwer, damit er einknickt und etwas dafür bezahlt, vor allem wenn es im Interesse von C ist. Wenn C überhaupt nicht will, dann sind alle Überlegungen sowieso für den Papiereimer.

Vielleicht schreiben noch andere ein Kommentar.

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