Einbau Dachfenster

24. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
Wolli1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbau Dachfenster

Wir wohnen in einem 3 Parteien Haus und sind Eigentümer der Dachgeschosswohnung

Bis zu einem Eigentümerwechsel vor 1,5 Jahren verstanden wir uns prächtig. Die neue Eigentümerin versuchte sofort von Anfang an zwischen den verbleibenden Parteien Zwietracht zu sähen, was nicht gelang. Außerdem sollten wir uns hinter die Ohren schreiben: Es gibt Mehrheitsbeschlüsse die gelten selbstverständlich gegen jeden Eigentümer, gegen Sie sollten wir jedoch bedenken, dass Sie einen Freund hat und der ist Anwalt.

So nun zum Problem:

Wir wollten vor 2 Jahren ein Dachfenster nachträglich einbauen lassen. Die Eigentümer wurden befragt und hatten selbstverständlich nichts dagegen. Leider wurde nichts schriftlich fixiert. Der Dachdecker riet jedoch davon ab und meinte wir sollten auf die fällige Dachsanierung warten dann sei der Einbau wesentlich einfacher und preiswerter.

Nun ist die Sanierung des Daches fällig. Wir wollen das Fenster einbauen lassen. Kosten -sollte irgendwas am Gemeinschaftseigentum durch das Fenster in Mitleidenschaft gezogen werden auch zukünftig zu unseren lasten. Soll schriftlich fixiert werden.

Nun verweigert uns aber die neue Eigentümerin ohne Angaben von Gründen die Genehmigung.

Von der anderen Eigentümerin hatten wir sofort die schriftliche Genehmigung.

Das Fenster kann von keiner der Parteien gesehen werden, es sei denn man fährt auf den Berg ins Nachbardorf und nimmt ein Fernglas. ( Also keine Beeinträchtigung) In der Teilungserklärung sind keine Regelungen getroffen )

Da die neue Eigentümerin uns permanent versucht mit allen Mitteln das Leben schwer zu machen habe ich vor das Fenster einbauen zu lassen.

Was kann passieren? Wie sind Eure Meinungen ?
Brauche ich alle Zustimmungen oder zählt der Mehrheitsbeschluss.
Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang


-- Editiert von Wolli1 am 24.05.2005 15:59:06

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11 Antworten
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#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ich meine, in diesem Fall gilt der Beschluß der Mehrheit. Und wenn die neue Eigentümerin meint, Mehrheitsbeschlüsse gelten gegen jeden Eigentümer, dann hat sie zwar Recht, aber müsste sich doch dem Einbau der Fenster fügen?!
Und wenn Sie ständig betont: "Mein Freund ist Anwalt", dann würde ich antworten: "Und mein Freund ist Verfassungsrichter".
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Einbau eines Dachfensters ist eine bauliche Veränderung und dafür benötigt ihr die einheitliche Zustimmung aller Eigentümer.
Warum ist denn diese Frau so brassig? Man zieht doch nicht ein und stänkert sofort los? Wenn es zu schlimm kommt, kann man ihr das Eigentum entziehen lassen - aber die Frage ist, habt ihr vielleicht auch Schuld als Alt-Eigentümer? Bei einer so kleinen Gemeinschaft von 3 Eigentümern sollte es doch einen Weg geben, zusammen zu finden. Gibt es vielleicht einen Mediator in eurer Gegend?

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#3
 Von 
Wolli1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frau ist ewig krankgeschriebene Lehrerin und legt sich mit jedem an. Sie ist selbst körperbehindert, geschieden, gerade von der Tochter ( 18 Jahre) verlassen und vom Leben enttäuscht.

Die Wohnanlage in der sie früher gewohnt hat, hat wohl eine riesen Party gefeiert als sie weg war.

Wir haben bereits Friedensversammlungen auch mit einem Mediator gehabt. Dann gibt es 3 Wochen Ruhe und der Terror beginnt von vorne.

Meine Frau und ich sind begeisterte Tanzsportler, viel auf Reisen, gerngesehen Partygäste weil wir dort die Leute animieren auf die Tanzfläche zu gehen. Finanziell geht es uns gut.

Die andere Eigentümerin ist unverheiratet und ein absoluter „patenter Kerl“ mit Ecken und Kanten, aber wer hat die nicht. Finanziell unabhängig. Männer – keine Ahnung ich vermute mal meine Frau sollte sich eher in Acht nehmen.

Dies führt lt. Mediator in unserem Haus halt zu Unfrieden, weil es uns besser geht als ihr.


Grüsse
Wolfgang



-- Editiert von Wolli1 am 25.05.2005 13:46:10

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Also falls ihr euch mit der anderen Eigentümerin einig seid, hilft wohl nur abwarten und Tee trinken oder wie oben schon angesprochen, sich mit "Entzug des Eigentums" zu beschäftigen. Selten gewählt und langwierig aber kann zum Ziel führen.

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#5
 Von 
Edelmieter
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 12x hilfreich)

Wenn Ihnen der Einbau des Dachfensters durch Mehrheitsbeschlußfassung genehmigt wurde, und dieser nicht innerhalb der Monatsfrist angefochten wurde, ist dieser bestandskräftig geworden und somit gültig.

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#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Tja Edelmieter, aber leider gibt es wohl kein Protokoll von den Eigentümerversammlungen. Allerdings könnte man sich rückwirkend von der alten Eigentümerin bestätigen lassen, dass sie damals diesem Beschluss zugestimmt hat. Dann hätte man schriftlich die Zustimmung aller Eigentümer (die auch spätere Eigentümer binden).

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#7
 Von 
Edelmieter
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 12x hilfreich)

Wenn keine vertragliche Vereinbarungen über eine Protokollierung als Gültigkeitsvorausetzung von Beschlüssen bestehen, ist der Beschluß auch ohne eine Protokollierung gültig. Im Streitfall (wo kein Kläger, da kein Richter) würde das Gericht auf andere Weise Beweis erheben.

Sollte in einer Versammlung kein Beschluß über den Einbau gefaßt worden sein, kann nach meiner Meinung auch keine nachträgliche Bestätigung eingeholt werden. Hier müßte nach meiner Auffassung die schriftliche Zustimmung aller grundbuchlich eingetragenen Eigentümer zum Zeitpunkt der Unterzeichung vorliegen (Umlaufbeschluß).

Ich würde versuchen, die Genehmigung in einer Eigentümerversammlung beschließen zu lassen. Wird der Beschluß nicht angefochten, würde er bestandskräftig.

Gibt es keinen Verwalter in diesem Objekt?






-- Editiert von Edelmieter am 02.06.2005 09:30:40

-- Editiert von Edelmieter am 02.06.2005 09:32:46

-- Editiert von Edelmieter am 02.06.2005 09:33:34

-- Editiert von edelmieter am 02.06.2005 09:46:23

-- Editiert von edelmieter am 02.06.2005 09:46:52

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wolli1
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun die Genehmigung haben wir jetzt. Gnädigste dauerkrankgeschriebenevielzeithabende Lehrerin hat ihren Anwalt konsultiert und und die haben ein Schriftstück ausgearbeitet was unterschrieben werden musste
Fazit" ist das Fenster undicht kommen wir als Eigentümer und nicht die WEG für den Schaden auf" Das war aber schon vorher klar. Und das Protokoll hatten wir bereits selber erstellt. Nun gut Gnädigste war wenigstens wieder mal bei ihrem Anwalt.
...................
Die Hausverwaltung machen wir bislang gemeinsam. Hatte immer im 3 Parteien Haus bombig funktioniert. Ein Eigentümer Dipl Ing war für die Technik zuständig. Unten die Eigentümerin Filialleiterin bei der Sparkasse für die Finanzen und ich komme aus der Steuerberatung und machte die Bücher und den Behördenkram.

Nun ist der Dipl. Ing weg und wir haben die Querulantenlehrerin. Leider wird nun die Verwaltung unzumutbar. Insbes. deshalb weil ich allmählich bei jeder Kleinigkeit befürchten muss Post vom Anwalt zu bekommen.

Neuester Fall:

Bezahl ich eine ordnungsgem. Handwerker - Rechnung ohne die ausdrückliche Genehmigung unserer Querulantin will sie mich zukünftig verklagen, weil ich mit " Ihrem Anteil" leichtfertig umgehe.
Ein Handwerker der eine Wand abgedichtet hat soll erst in einem Jahr bezahlt werden, wennn fest steht dass die Wand auch dicht ist.
""Hat ihr Anwalt so gesagt"

Nun habe ich 2 Möglichkeiten. Der korrekt arbeitende Handwerker wird korrekt gezahlt und sie verklagt mich. oder der korrekt arbeitende Handwerker wird nicht bezahlt, dann verklagt mich der Handwerker

Also allmählich habe ich die Nase voll. Wenn das Fass irgendwann überläuft rate ich jedem Unbeteiligten nicht zu nahe am Explosionsort zu sein

Grüsse
Wolfgang

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#9
 Von 
lupogene
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 13x hilfreich)

Wie ich das verstehe ... ich hoffe ich bin weit genug vom Explosionsort weg!!!

Aber eine Frage zu den Beschlüssen:
Edelmieter schreibt :
"Wenn keine vertragliche Vereinbarungen über eine Protokollierung als Gültigkeitsvorausetzung von Beschlüssen bestehen, ist der Beschluß auch ohne eine Protokollierung gültig. Im Streitfall (wo kein Kläger, da kein Richter) würde das Gericht auf andere Weise Beweis erheben."

Wir haben aber die leidvolle Erfahrung gemacht, dass in unserer WEG mündliche Beschlüsse keinerlei Rechtsgültigkeit hatten, was sich aus dem WEG ergebe. Da gab es etliche Prozesse zum Thema, weil es auch bei uns einen Querulanten gibt!

rätselnde Grüße
lupogene


-----------------
"mein dank gilt den guten geistern, die jedes gute forum hat!"

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#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2926x hilfreich)

Da hilft wohl nichts, ihr müßt einen Verwalter wählen (durchaus auch ein Eigentümer). Im Verwaltervertrag wird geregelt, was die Aufgaben sind. Ihr macht ordnungsgemässe Eigentümerversammlungen inkl. Protokolle der Beschlüsse.
Wird für die Gemeinschaft etwas in Auftrag gegeben, haftet jeder Eigentümer auch "einzeln" für die Gemeinschaft, wenn also nach ordnungsgemäßem Beschluss einer seinen Anteil nicht zahlt, kann der Handwerker sich von jedem Eigentümer das Geld einklagen (na, wen schlagt ihr da wohl jedesmal vor?
Als Gemeinschaft seid ihr verpflichtet, eine Instandsetzungsrücklage zu bilden, aus der die gemeinsamen Kosten gezahlt werden (Müllabfuhr usw.).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Edelmieter
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 12x hilfreich)

>>lupogene schrieb:
Wir haben aber die leidvolle Erfahrung gemacht, dass in unserer WEG mündliche Beschlüsse keinerlei Rechtsgültigkeit hatten, was sich aus dem WEG ergebe.<<

Das dürfte wohl daran liegen, daß Beschlüsse nur auf einer form- und fristgemäßen Eigentümerversammlung (ETV) gefaßt werden können (außer beim Umlaufbeschluß). Wenn in der Teilungserklärung keine dahingehenden Vereinbarungen bestehen, daß einzelne Wohnungseigentümer keine ETV einberufen können, so darf dies nur der Verwalter. Falls der feht oder sich pflichtwidrig weigert, der Verwaltungsbeiratsvorsitzende. Fehlen beide, so muß sich ein Eigentümer vom Amtsgericht bevollmächtigen lassen, eine Versammlung mit festgelegten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

Aus diesem Grund sind bei Ihnen wahrscheinlich lediglich Absprachen, aber keine bindenden Beschlüsse gefaßt worden.

Beherzigen Sie den Ratschlag von "sika0304". Ich denke, daß in Ihrer Gemeinschaft aufgrund der genannten Berufen genügend Potential vorhanden ist, um die Verwaltung kostengünstig durch einen Miteigentümer selbst wahrzunehmen. Für diese Beschlußfassung gilt das oben Gesagte.







-- Editiert von Edelmieter am 02.06.2005 15:50:32

-- Editiert von Edelmieter am 02.06.2005 15:52:49

-- Editiert von edelmieter am 02.06.2005 16:23:32

-- Editiert von edelmieter am 02.06.2005 16:27:15

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