Ein Wall der vergrößert wurde aber nicht in den Notarunterlagen zusehen ist.

28. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
ctfc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Ein Wall der vergrößert wurde aber nicht in den Notarunterlagen zusehen ist.

Hallo Zusammen,
ich wende mich an euch, um vielleicht noch Tipps zubekommen was ich machen könnte.

Wir haben letztes Jahr ein Reihenhaus mit Grundstück gekauft. Was nun im bau ist und der Rohbau vor wenigen Tagen fertig gestellt worden ist. Wir haben das Grundstück gesehen wo es noch Natur belassen war und gesehen das dort ein Natur-Wall steht und uns auch nicht stört das er genau zwischen uns und der Straße liegt. Nah 4 Wochen wurde der Wall nun aber fast Doppelt so groß gemacht das heisst. Von der Strasse bis zu unserem Grundstück ca. 4-5 m und dann nochmals 3-4 m in unsere Grundstück mit eingebaut. Wir haben uns schriftlich bei dem Notar und bei der Bau Firma gemeldet und Portest eingelegt.

Aus dem Notar Unterlagen ersehen wir nicht das der Wall in unserer Grundstück geht sogar der Rechtsanwalt konnte keine Information sehen nun aber steht im Kaufvertrag es so beschrieben das man annehmen könnte das dort ein Wall entsteht.

Der Notar wiegelt ab und schickt uns zum Bauträger und nun kommt es; Das Bauamt hat einen Bebauungsplan da steht drin das ein Wall sein muss bis ca 5 m. Der Bauträger sagt uns und das haben wir schriftlich wir wussten das da ein Wall steht und hätten keinen Anspruch auf diese Unterlagen da es GEISTIGES EIGENTUM wäre von der Baufirma.

Das heisst wir haben eine Grundstückbereich der ca. 25 qm² mit einem Wall ist. Was wir machen können, ein Hochbeet und bepflanzen.

Bevor ich viel Geld ausgebe und verliere hat jemand eine Idee.

Danke euch

Gruß Chris

Verbaut?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Aber im Bebauungsplan ist er eingezeichnet?
Das wäre ungünstig. Denn der Bebauungsplan ist öffentlich, da hätte man sich vorher informieren müssen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ctfc
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber im Bebauungsplan ist er eingezeichnet?
Das wäre ungünstig. Denn der Bebauungsplan ist öffentlich, da hätte man sich vorher informieren müssen ...


Im Bebauungplan ist ein wall eingezeichnet keine frage aber nur bis zu 5 m maximal. Den Rest hat der Baufirma eigenmächtig hinzugefügt. GEISTIGES EIGENTUM wird da agurmentiert

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wenn der Wall eigenmächtig von der Firma vergößert wurde, dadurch Grundfläche wegfällt und man das nicht akzeptieren will, dann sollte man der Firma das mitteilen und sie auffordern den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen.
Sollte sie der Meinung sein, das das vertraglich vereinbart wäre, solle sie das nachweisen.

Für diese Mitteilung würde ich ein Einschreiben mit Fristsetzung nach Datum wählen und noch auch gleich die Übergabe an einen Anwalt nach ergebnislosem Firstablauf ankündigen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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