Eigentümer

28. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Jacky1
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 32x hilfreich)
Eigentümer

Ich bin Eigentümer zweier Häuser ,zusätzlich ist im Grundbuch eingetragen das ich das Haus weder beleihen noch verkaufen darf.
Ein eingetragenes Nießbrauchrecht besteht auch noch.Nun meine Fragen :

1. Habe ich überhaupt irgendwelche Rechte oder Vorteile von den Eigentum?Oder ist das schon fast so als wenn ich gar kein Haus habe mit den o.g. Auflassungen

2. Bisher bin ich immer davon ausgegangen ,wenn der Nießbraucher stirbt ,mir das Haus ganz alleinig gehört.Nun möchte aber die jetzige Nießbraucherin ihr Nießbrauchrecht jemanden übertragen.Das geht doch wohl hoffenlich nicht ,oder?




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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

1) Bei diesen Einschränkungen kann man das durchaus so sehen. Der einzige 'Nutzen' besteht darin, daß nach dem Tode des Nießbrauchers der Eigentümer uneingeschränkt verfügen darf.

2) Übertragbar ist es nicht, die Ausübung kann jedoch anderen überlassen werden (§ 1059 BGB ). Das hängt jedoch vor allem davon ab, was bei der Bestellung des Rechtes konkret vereinbart worden ist, da man andere Regelungen treffen kann.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

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#2
 Von 
Jacky1
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 32x hilfreich)

Erst einmal danke für die Antwort!
Jetzt mal angenommen der Nießbraucher möchte mich gerne "loswerden " weil er das Haus verkaufen möchten (denn das darf er doch genausowenig wie ich ,oder?) ,oder beleihen wie kann denn berechnet werden wie hoch mein Recht auf das Eigentum dotiert werden muß?
Ich habe jetzt erstmal gesagt ich möchte 1/3 des Wertes ,dann würde ich auf mein Eigentum verzichten .

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#3
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Der Nießbraucher ist lediglich zur Nutzung des Hauses berechtigt - immer vorbehaltlich dessen, was im Detail in der entsprechenden Nießbrauchsvereinbarung drinsteht. Verkaufen oder beleihen darf er das Haus nicht, er ist schließlich nicht der Eigentümer im Grundbuch.

Ein Verkauf des Hauses an den Nießbraucher läßt sich natürlich machen. Mit dem 'Wert' eines Hauses ist es so eine Sache, da er sich schon bei unbelasteten Grundstücken kaum objektiv berechnen läßt (abhängig von aktueller Marktlage für Immobilien usw.)

Rein technisch gesehen wird man den Wert des unbelasteten Grundstücks nehmen (Bodenrichtwert plus geschätzer Hauswert) und davon die Belastung durch das Nießbrauchsrecht (ortsübliche Miete mal voraussichtliche Nutzungsdauer, also statistische Lebenserwartung des Berechtigten) abziehen. Wobei ich noch nicht einmal weiß, ob man so vorgehen kann, wenn der Nießbraucher selbst der Käufer ist.

Das ist aber allenfalls ein Anhaltspunkt. Was man im einzelnen aushandelt, hängt von der gegenseitigen Interessenlage und dem Verhandlungsgeschick ab.

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"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

-- Editiert von wald-hase am 29.07.2006 15:54:47

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#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Frage:
Inwieweit hat denn die Klausel, dass Du das Haus nicht verkaufen oder beleihen darfst mit dem Zustand zu tun, dass da dieser *Nießbräucher* ist?
Oder sind das zwei unabhängige Fakten?

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#5
 Von 
Jacky1
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 32x hilfreich)

Das sind zusätzliche Klauseln.
Das Nießbrauchrecht hat einen Jahreswert der festgelegt ist.

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#6
 Von 
latte99
Status:
Beginner
(128 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo!
Grundsätzliches:
Der Inhaber eines Nießbrauchs darf das Grundstück in Besitz nehmen und sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Grundstück ziehen.
Er hat andererseits auf eigene Kosten das Grundstück ordnungsgemäß zu erhalten und die laufenden Kosten zu tragen (Instandhaltungskosten,Grunderwerbssteuer). Der Nießbrauch ist aber nicht übertragbar und auch nicht vererblich.

Soweit die Nießbrauch-Angelegenheit.
Aber zur Klausel -nicht verkaufen, nicht beleihen-
Bist Du evtl. nur als Vorerbe eingesetzt?

___________

Interessanter Link:

http://www.ratgeberrecht.de/index/is04621.html
______________________

-- Editiert von latte99 am 30.07.2006 14:17:06

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#7
 Von 
Jacky1
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 32x hilfreich)

Nein ,ich bin nicht Vorerbe ,ich bin Eigentümer.
Und zu Lebzeiten der Nießbrauchin darf ich die überlassenen Grundstücke weder beleihen noch veräußern.Dies ist im Grundbuch in Abtl 2 eingetragen und im Range nach den Nießbrauchrecht.
So habe ich den Verdacht ,das mir hier der eigentum wirklich nichts nützt.

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