Dachbodenausbau abgelehnt wegen Grenzbebauung

16. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)
Dachbodenausbau abgelehnt wegen Grenzbebauung

Hallo Zusammen,

wir wollen unseren Dachboden zu Wohnzwecken umbauen. (Nutzungsänderung) unser Haus (1897) steht aber nur 50cm von der Grenze des Nachbarn entfernt.
Nach den ersten Informationen vom Bauamt wurde mir mitgeteilt, dass eine Nutzungsänderung des Dachbodens nicht möglich ist, weil der Grenzabstand zu gering ist. (Fenster Gauben ect. in Richtung des Nachbarn sind nicht geplant.)
Ist das so richtig? Kann ich evtl. nur eine Dachhälfte ausbauen (Die vom Nachbarn abgewandt ist, dann hätte ich den Abstand eingehalten)

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



32 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Ist das so richtig? Kann ich evtl. nur eine Dachhälfte ausbauen (Die vom Nachbarn abgewandt ist, dann hätte ich den Abstand eingehalten)
Moin, ja, also beantragt das eben so, dass die geforderten Abstände eingehalten werden.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Wenn das geht...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Nach den ersten Informationen vom Bauamt
Da wurde doch gesagt (oder sogar geschrieben?), dass
Zitat (von Bergamount):
dass eine Nutzungsänderung des Dachbodens nicht möglich ist, weil der Grenzabstand zu gering ist.
Nun beantragt man die andere Variante. Fenster und Gauben mit größerem Abstand zur Grenze. Warum sollte das nicht gehen? In Deutschland geht doch (fast) alles mit einem Antrag los.
Vielleicht fallen dem Bauamt noch andere Hindernisse ein? Man weiß es nicht.
Voranfragen haben oft den Vorteil, dass man erfährt, was überhaupt erlaubt ist. Manchmal hat auch der Denkmalschutz etwas oder sogar viel zu sagen...Der verbietet manchmal glatt sämtliche Dachausbauten mit Fenstern... soll schon vorgekommen sein :sweat:

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120223 Beiträge, 39852x hilfreich)

Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung und das Nachbarschftsrecht des Bundeslandes, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde und Regelungen die sich mit dem Grundstück beschäftigen (Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …).
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.

Da sollte man mal einen Fachmann ranlassen - erfahrungsgemäß sind die Auskünfte vom Amt nicht immer korrekt. Und des öfteren müssen den Ämtern die Gesetze auch mal vom Gericht erklärt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Warum soll das nicht gehen....kein Plan... Weil vielleicht der Raum also zukünftige Wohnraum in einem Haus ist, das nur 50cm von der Grenze weg steht.


Ja ich Frage da nochmal nach ist wohl besser als es einfach zu tun... Sowie viele Nachbarn hier....

Was mich nur wundert ist das der unter dem Dach liegende Raum ja schon ein Wohnraum ist. Und der ist ja genau gleich weit von der Grenze weg wie es der geplante Dachboden wäre.
Außerdem wird an der Aussenansicht zu den Grenen hin keine Änderung vorgenommen daher verstehe ich nicht was hier nun der Hinderugsgund sein sollte.

Was oder wer ist mit Fachmann gemeint?

-- Editiert von Bergamount am 16.10.2018 22:22

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Soweit ich weiß, muß die erste Öffnung (also Dachgaube) einen Mindestabstand zum Nachbarhaus aufweisen.
Das gleiche gilt für den Schornsteinkopf. Auch der muß einen Mindestabstand zum Nachbarhaus haben. Die Mindestabstände nennt dir das Bauamt.

Signatur:

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(397 Beiträge, 93x hilfreich)

Man kann auch einen Antrag auf Abweichung gemäß Bauordnung stellen. Guck doch mal in die Bauordnung deines Bundeslandes. Im Allgemeinen hat das Bauordnungsamt dafür auch Formulare. Vielleicht muss eine Baulast eingetragen werden. Dazu würde ich mich erstmal beim zuständigen Bauordnungsamt erkundigen.
Oder hast du die Ablehnung bereits schriftlich?

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Warum soll das nicht gehen....kein Plan...
Ich meinte, warum soll das Antrag stellen nicht gehen? Das geht immer.
Allerdings: Ohne Plan ein altes Fachwerkhaus umbauen...ohjeee. Das arme Haus :sad:
Wer ein >100 Jahre altes Fachwerkhaus kauft und zu Wohnzwecken umbaut, ist schlecht beraten, einfach drauflos zu werkeln. Es gibt immer irgendwelche Auflagen.
Ist das das Objekt mit der WEG und der TE?
Was du jetzt im Bauamt gefragt hast, wissen wir nicht. Die bisherige Auskunft kann richtig oder falsch sein.
Zitat (von Bergamount):
Was oder wer ist mit Fachmann gemeint?
Könnte vielleicht ein ortsansässiger Architekt sein? :???:

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Mal langsam:

Ich habe eine E-Mail ans Bauamt geschrieben um mal auszuloten was geht und was nicht geht. Ich hatte auch einen solche Vorahnung. Die Antwort war erst einmal ganz pauschal auf Grund der hiesigen Gesetzte. (Niedersachsen) und ohne Akteneinsicht.

"Kein Plan" sollte heißen das ich kein Plan habe, warum das aus gesetzlicher Sicht nicht gehen sollte. Bzw. was geht und mit welchen Auflagen.
Ich bin technisch bewandert -techn. Ausbildung, techn. Studium (leider aus dem Bereich Metall) habe aber Freunde die Bauings. sind und auch ein Zimmerermeister. Diese möchte ich auch noch befragen. Jedenfalls mach ich mir über die technische Lösung keine bzw. weniger Gedanken. Das bekomme ich schon hin.
Es wäre jetzt auch nicht wild, wenn das mit dem Dachboden nicht klappt dann muss ich halt einen Anbau machen um noch ein Zimmer generieren zu können.

Telefoniert habe ich auch mit dem Bauamt 2x jedoch immer mit verschiedenen Leuten. Da bekommt man ja auch verschiedene Aussagen. Der Kollege der eben dran war sagte ich soll einen Architekten Fragen. Der macht dann eine Bauvoranfrage usw. Wir als Bauamt beantworten keine Fragen die "entweder oder" enthalten.
Das finde ich nun auch etwas übertrieben Ich will ja schließlich nicht neu bauen.

Die sollen mir in einer Beratung einfach sagen worauf es ankommt und ich erarbeite dann eine techn. Lösung dir mir passt inkl. Statiknachweiß wenn nötig.

Das Thema Grundlast wurde auch angesprochen. Möglicherweise ist da bereits eine Grundlast beim Nachbarn eingetragen. Schließlich ist das Erdgeschoss ja eine Wohnung!
Als nächstes kläre ab, was meine Vorbesitzer überhaupt genehmigen lassen haben. Das hätte ich wohl mal besser vor dem Kauf machen sollen. Ich Vermute aber das es genehmigt ist es gab zwischen den Vorbesitzern und den Nachbarn ärger wegen Fenster durch die man in des Nachbarn Garten gucken kann. Ich habe mich mit dem Nachbarn recht schnell einigen können (Sichtschutz mit Abstand) so habe ich noch Licht in dem betroffenen Raum und der Nachbar kann in seinem Garten unbeobachtet bleiben,. Jedenfalls habe ich ein Scheiben vom Bauamt zu den damaligen Streitigkeiten, wo drin stand, dass die Fenster Bestandsschutz haben. Daher gehe ich mal davon auch das es für das Erdgeschoss einen Antrag gibt. Die IST-Lage der vorliegenden Genehmigung Frage ich heute an und ober eine Grundlast beim Nachbarn eingetragen ist Frage ich auch an. Bei mir ist keine Grundlast eingetragen das habe ich vor dem Kauf mit dem Bauamt geklärt. Hilft mir jetzt aber nicht.

Mal gucken wie es weiter geht..., es bleibt spannend. :-)

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Der Kollege der eben dran war sagte ich soll einen Architekten Fragen. Der macht dann eine Bauvoranfrage usw.
Ist doch die richtige Aussage. Deine Freunde kennen garantiert auch einen vorlageberechtigten Architekten. Dem erzählst du mal, was du vorhast, was und wie du das ausbauen willst, der kann dir schon vorab sagen, ob das dort im Bauort erlaubt ist usw. Übrig bleibt dann die gewünschte und ausführbare Idee, die wird beim Bauamt als Voranfrage oder als Bauantrag eingereicht. Sowas ist für einen Architekten nicht die Welt und es kostet auch nicht die Welt. Der soll dir ja keine lebensbegleitende Bauplanung machen.
Zitat (von Bergamount):
Die sollen mir in einer Beratung einfach sagen worauf es ankommt
Das tut ein Bauamt nicht. Was der Kollege heute sagte, ist auch total korrekt, denn es bearbeitet und bescheidet Anträge, und es ist kein Beratungsbüro. Weder bei Neubau noch bei Sanierung/Umbau. Dafür gibts Architekten.
Du kannst dir sicher sein, wenn das Bauamt schon aus früherer Zeit mit diesem Hausgrundstück und den Nachbarn zu tun hatte (ärgerlich zu tun), dann schauen sie jetzt sehr genau auf alles.
...es wird noch viel spannender...

7x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120223 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Möglicherweise ist da bereits eine Grundlast beim Nachbarn eingetragen.

Das sollte mal der erste Schritt sein



Zitat (von Bergamount):
Als nächstes kläre ab, was meine Vorbesitzer überhaupt genehmigen lassen haben. Das hätte ich wohl mal besser vor dem Kauf machen sollen.

Echt? Haus gekauft ohne das man sich die Baugenehmigung(en) hat aushändigen lassen?



Zitat (von Bergamount):
Die sollen mir in einer Beratung einfach sagen worauf es ankommt

Das dürften die gar nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bergamount):
Möglicherweise ist da bereits eine Grundlast beim Nachbarn eingetragen.

Das sollte mal der erste Schritt sein



Zitat (von Bergamount):
Als nächstes kläre ab, was meine Vorbesitzer überhaupt genehmigen lassen haben. Das hätte ich wohl mal besser vor dem Kauf machen sollen.

Echt? Haus gekauft ohne das man sich die Baugenehmigung(en) hat aushändigen lassen?



Zitat (von Bergamount):
Die sollen mir in einer Beratung einfach sagen worauf es ankommt

Das dürften die gar nicht.


Ob sie es dürfen kann ich nicht beurteilen, Ich weiß aber aus eigener Erfahrung, dass die Damen und Herren sehr wohl ein paar grobe Tipps geben oder Hinweise geben können.

Signatur:

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Zusammen,

wir waren gestern beim Bauamt. Die Gebäude sind allesamt genehmigt und eingetragen. Ein Teil der Wohnung ist auch als Wohnung (Wihzimmer 1, Wohnzimmer 2, Flur mit Gadrobe und Keller) geführt. An der Wohnung ist ein Stallgebäude angeschlossen. In einem Teil des Stalls ist befindet sich in der Praxis Küche, Bad und Schlafzimmer.

Die Küche ist in jeden Fall schon länger Existent, schon seit den 50er Jahren. (Info von Dorfbewohnern und bei der Sanierung unter den Fliesen gefundener Terrazzofussboden unterstreichen das).

Badezimmer und Schlafzimmer sind wahrscheinlich Anfang der 80er hinzugekommen. Jedoch hat das Bauamt keine Infos darüber angezeigt bekommen. Jedoch ist der aktuelle Zustand beim Bauamt bekannt und wird geduldet. Begründung wir haben mal was in den Bauakten aus den 50er gefunden das der Stall bewohnt ist. Unterlagen vor 1950 gibt es beim Bauamt nicht. Daher wir nun davon ausgegangen das der Zustand immer schon so war.

Wenn man mich fragt, finde ich die Aussage ganz schön eierig.

Wir mach jetzt erst einmal mit einem Architekten weiter, der war gestern schon hier und spricht nochmal mit dem Bauamt um Lösungen zu finden um den Wohnraum zu erweitern.

Wie sieht es denn mit dem Verkäufer aus. Ich habe vom Ihm Architekten-Unterlagen erhalten im aktuellen Zustand. Das die Umnutzung nicht genehmigt ist, hat er nicht gesagt.
Ich habe von Ihm auch eine Wohnflächenberechnung vor dem Kauf die stimmt ja dann auch nicht. Die Grundsteuer wird dann ja wohl auch falsch berechnet.....
Kann ich dem dann noch an die Wäsche 3 Jahr sind aber schon rum. gekauft wurde im Sommer 2015.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Wie sieht es denn mit dem Verkäufer aus. Ich habe vom Ihm Architekten-Unterlagen erhalten im aktuellen Zustand.


Du meinst damit, dass Du eine Zeichnung des aktuellen Zustands erhalten hast? Falls ja, was ist daran verkehrt?

Zitat (von Bergamount):
Das die Umnutzung nicht genehmigt ist, hat er nicht gesagt.

Hast Du ausdrücklich gefragt? Oder erwartest Du jetzt, dass er Dir alles Mögliche von sich aus erzählt.
Die Frage zielt in Richtung "an die eigene Nase packen".

Zitat (von Bergamount):
Ich habe von Ihm auch eine Wohnflächenberechnung vor dem Kauf die stimmt ja dann auch nicht.
Du haust so eine Behauptung hin, erklärst sie aber nicht weiter. Warum stimmt sie nicht?
Weiter oben schreibst Du doch, dass die Umnutzung im Bauamt bekannt ist und geduldet wird. Das war früher durchaus üblich.

Zitat (von Bergamount):
Kann ich dem dann noch an die Wäsche 3 Jahr sind aber schon rum. gekauft wurde im Sommer 2015.

Klar kannst Du derzeit noch. Aber es muss auch belastbare Fakten geben, die sind aus Deiner bisherigen Beschreibung noch nicht zu erkennen.

Tip: achte darauf, dass Du mit einer neuen (UM-)baugenehmigung nicht schlafende Hunde weckst. Denn für die Genehmigung des Umbaus sind die aktuellen Vorschriften auch für den schon vor Jahren umgebauten und bisher nur geduldeten Umbau einzuhalten.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung. Na klar habe ich verbockt vor dem Kauf die vor Ort - Situation mit dem Bauamt- Archiv zu vergleichen. Das habe auch eingangs so geschrieben. Das das großer Mist war ist mir klar ich kann es aber nicht mehr ändern. Auch wenn man mich fünfmal auf den Fehler aufmerksam macht. ;-).

Das Bauamt eiert rum - das ist meine Meinung.

Von dem Stall waren (schon immer) also ab 1896 zu 20% bewohnt. Nachweisen kann man das aber nur ab ca. 1950 Über Zeugen bzw. Vielleicht über eine Untersuchung des alten Terrazzo Bodens.
Aktuell ist der Stall aber zu ca. 60% Wohnfläche. Die Erweiterung von den 20% zu den 60% sind 1982 bis 1985 gemacht worden eine Nutzungänderung hätte hier erfolgen müssen ist aber nicht erfolgt. Die Nutzungsänderung wäre auf Grund der Grenzbebauung eh nicht genehmigt wurden. Meine Vermutung daher das das dem Vorbesitzer klar war und daher würde kein Antrag beim Bauamt gestellt.

Das Bauamt kennt den Status mit den 20% und sagt einfach wir können nicht nachvollziehen wann die Erweiterung war und dulden den Status quo. Der wie auch immer ist. Wie es ist, habe ich denen auch gesagt wurde aber ignoriert. Schriftlich bekomme ich das allerdings nichts.

Mir wurde noch mitgeteilt, das der Verkäufer kurz vor dem Verkauf beim Bauamt war und die Beichte abgelegt hat. Daher kannten die den aktuellen Status ja bereits.

Nat. Ist mir klar das die Eierei zu meinen Gunsten geht. D.h. ich kann die Räume erstmal nutzen.

Mein Ziel ist es die Zeit zu nutzen und über Anbau o.ä. Wohnraum zu schaffen, und dann die Wohnfläche die eigentlich Nutzfläche ist zurück zubauen.

Schlafende Hunde gibt eigentlich nicht. Es bleibt aber ein Risiko. Verkauf des Nachbargrundstücks oder Änderung des Personals im Bauamt.

Zum Verkäufer: wenn ich ein Gundstück/Haus/ Wohnung verkaufe bin ich verpflichtet die mir bekannten Mängel dem Käufer aufzuzeigen.
Ich weiß über das Bauamt das dem Verkäufer bekannt gewesen ist, das die Wohnfläche nicht vollumfänglich beim Bauamt angezeigt wurde.

Meiner Meinung nach hätte er mir sagen müssen das der betroffen Teil nicht gemeldet ist.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120223 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Nat. Ist mir klar das die Eierei zu meinen Gunsten geht.

Eben.
Normalwerweise würde da erst mal eine (vorläufige) Nutzungsuntersagung fällig. Also lass die mal weiter "rumeiern".

Und mach mit dem Architekten einen entsprechenden Plan.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat:
Also lass die mal weiter "rumeiern".

Und mach mit dem Architekten einen entsprechenden Plan.


Ja genau da sind wir bei. Er will die Woche trotz allem nochmal zum Bauamt um die Optionen, die wir haben auszuloten. Er kennt die Dame vom Bauamt und meinte das die gute Frau wohl sehr gutmütig ist. Ähnliche Fälle seinen daher auch bekannt.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Berry:

Zitat:
Zitat (von Bergamount):
Wie sieht es denn mit dem Verkäufer aus. Ich habe vom Ihm Architekten-Unterlagen erhalten im aktuellen Zustand.

Du meinst damit, dass Du eine Zeichnung des aktuellen Zustands erhalten hast? Falls ja, was ist daran verkehrt?


Richtig. Nichts ist daran verkehrt. Kommt ja darauf an was drauf steht. Die Situation auf den Unterlagen entspricht nicht der Situation welche dem Bauamt offiziell vorgelegt und genehmigt wurde.

Zitat:
Zitat (von Bergamount):
Möglicherweise ist da bereits eine Grundlast beim Nachbarn eingetragen.

Das sollte mal der erste Schritt sein


Woher bekomme ich die Info ob eine Grundlast ein getragen ist?

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Woher bekomme ich die Info ob eine Grundlast ein getragen ist?
Aus dem Grundbuch. Abteilung II

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Ja aber bekomme doch die Auskunft nicht von dem Grundbuch meines Nachbarn.

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Ich weiß über das Bauamt das dem Verkäufer bekannt gewesen ist, das die Wohnfläche nicht vollumfänglich beim Bauamt angezeigt wurde.
Das sagt aber nichts darüber aus, dass die Umnutzung der Fläche zum Umnutzungszeitpunkt definitiv nicht genehmigungsfähig war und dass der Verkäufer genau diesen Umstand auch kannte. Hinterher die Kenntnis des Verkäufers von negativen Umständen auch zu beweisen, gelingt selten. Wenn dagegen ein entsprechender Bauantrag oder eine Bauvoranfrage aktenkundig wäre und ein ablehnender Bescheid, dann könnte genau das den benötigten Beweis darstellen. Schau dir vielleicht mal das hier dazu an, bevor du dir da Hoffnungen machst:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/immobilie-ist-mangelhaft-wenn-baugenehmigung-fehlt_080861.html
https://www.wbs-law.de/wirtschaftsrecht/vertragsrecht/bgh-zu-den-anforderungen-an-arglistiges-verschweigen-bezuglich-fehlender-baugenehmigung-41451/

Zitat (von Anami):
Zitat (von Bergamount):
Woher bekomme ich die Info ob eine Grundlast ein getragen ist?
Aus dem Grundbuch. Abteilung II


Anami scheint ja was mit dem Begriff anfangen zu können. Ich kenne den Begriff Grundlast gar nicht.
Bei uns spricht man nur von Grunddienstbarkeit und Baulast.
Was meint denn Grundlast genau? Etwa eine vom Nachbarn übernommene Abstandsflächen-Baulast zu Gunsten deines Grundstücks?

Dann wäre die Aussage Grundbuch. Abteilung II z.B. für Bayern zutreffend.

In Niedersachsen ist es aber m.W. wie in Hessen > Baulastverzeichnis beim Bauamt
D.h. dein Grundstück begünstigende Lasten/Verpflichtungen eines anderen Grundstücks liegen dann auch in deiner Akte beim Bauamt vor.
Aber üblicherweise erfolgen solche Abstandsflächenübernahmen auch immer nur für ein bestimmtes (Umnutzungs-)Vorhaben - d.h. nur exakt die tatsächlich benötigten Abstandsflächen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

3x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Er will die Woche trotz allem nochmal zum Bauamt um die Optionen, die wir haben auszuloten. Er kennt die Dame vom Bauamt und meinte das die gute Frau wohl sehr gutmütig ist. Ähnliche Fälle seinen daher auch bekannt.
Dann lass das doch den Architekten bitte machen. Der weiß auch, was du mit *Grundlast beim Nachbarn* meinst. Die nette Dame beim Bauamt sagt dem netten Architekten dann, wie und ob sie ihm Einblick ins Grundbuch gewährt. Bitte! Lass deinen Architekten von der Leine.
Zitat (von Lolle):
Bei uns spricht man nur von Grunddienstbarkeit und Baulast.
Bei uns auch, aber wir wollen den TS doch nicht wirklich zum Bauamts-fähigen Korrespondenten machen, oder? ;) Er hat einen Architekten, der sogar gut mit dem B-Amt kann. Das wünscht sich so manch anderer Bauherr.

3x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Der Architekt ist unterwegs. Die Idee von der Grundlast beim Nachbarn kam vom Bauamt. Wenn ich aber mein Nachbar wäre würde ich das nicht eintragen lassen. Warum sollte ich? Mindert doch den Wert meines Grundstückes.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Lolle):
Das sagt aber nichts darüber aus, dass die Umnutzung der Fläche zum Umnutzungszeitpunkt definitiv nicht genehmigungsfähig war...


Kann es in der Sache nicht völlig dahinstehen? Fakt ist doch das mir etwas verkauft wurde, was einen Mangel aufweist. Grund ist der in den Bauakte ausgewiesene Stall in dem ich Wohne!

Zitat (von Lolle):
...und dass der Verkäufer genau diesen Umstand auch kannte. Hinterher die Kenntnis des Verkäufers von negativen Umständen auch zu beweisen, gelingt selten.


Das stimmt, Ich habe dazu folgende Fakten:

1. Zeugen der Nachbarn das 1982-1985 umgebaut wurde.
2. Nachweis über der Aufnahme von zwei Darlehen im gleichen Zeitraum auf das Grundstück. (Grundbuch) Aufgenommen vom Verkäufer, der das Haus zuvor geerbt hatte.
3. Handschriftliche Stellungnahme des Verkäufers das das Haus von 1982-1985 modernisiert wurde.
4. Aussage von Dame vom Bauamt das den damalige Verkäufer vor dem Kauf bei Ihr gewesen sein und Rat eingeholt hat. Wie man mit der Situation umgehen solle. Die Frage lautet: Was sage ich dem K. Die Antwort vom Amt: Wir gehen davon aus, das das immer schon so gewesen ist. Genau die es mir auch mitgeteilt wurde.

Natürlich sind das nur Anscheinsbeweise ein richtiger Beweis wäre, eine abgelehnter Bauantrag. Daher habe ich beim Bauamt auch sämtliche zu dem Grundstück hinterlegte Akten kopieren lassen. Ich glaube nicht das da was ist das waren alles Unterlagen aus den frühen 50er und von vor 1950 gibt es nicht, darauf zieht sich das Bauamt zurück.

Der härteste Fakt wäre die Aussage von der Tante beim Bauamt. Allerdings muss mir dann auch klar sein das das Bauamt bzw. die SB spätestens dann mit einer Nutzungsunterlassung um die Ecke kommen wird.
Zumindest reicht es für ein freundliches Gespräch mit dem VK. Vielleicht ist die Angst ja schon groß genug, das der Überweisungsfinger zuckt ;-)

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Fakt ist doch das mir etwas verkauft wurde, was einen Mangel aufweist.
Ahh... jetzt in Beitrag 24 wendet sich deine Fragestellung.
Ich hab eigentlich schon länger darauf gewartet. Dann wird dir ein fähiger Architekt und ein gutmütiges Bauamt allein nicht helfen können. Geld auch nicht.
Selbst mit dem Überweisungsfinger des N. kannst du nicht das bauen, was du vorhast.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Bergamount):
Fakt ist doch das mir etwas verkauft wurde, was einen Mangel aufweist.
Ahh... jetzt in Beitrag 24 wendet sich deine Fragestellung.
Ich hab eigentlich schon länger darauf gewartet. Dann wird dir ein fähiger Architekt und ein gutmütiges Bauamt allein nicht helfen können. Geld auch nicht.
Selbst mit dem Überweisungsfinger des N. kannst du nicht das bauen, was du vorhast.


Nö.... meiner Meinung nach wendet sich die Fragestellung nicht. Sie erweitert sich um die Frage, in wie fern man den Mangel privatrechtlich geltend machen könnte und vor allem wie von einem Außenstehenden die Chancen gesehen werden.
Eine Antwort habe ich für mich auch mit genommen: Er schlecht.

Warum kann mir ein fähiger Architekt nicht helfen einen Anbau/Ausbau/Umbau zu planen welcher vom (gutmütigen) Bauamt genehmigt werden kann? (Mit dem Ziel einen Baurechtlich sauberen Zustand zu erlangen.)

Warum sollte mir bei dem auszuführenden Anbau/Ausbau/Umbau Geld nicht helfen?

Das mit dem Überweisungsfinger war nicht wirklich ernst gemeint, daher der Smiley dahinter... Außerdem war nicht der N. (Nachbar) , sondern der VK (Verkäufer) gemeint und auch geschrieben. Der nach meiner Überzeugung den Zustand bewusst verschwiegen hat. (Leider zählt meine Überzeugung nicht, wahrscheinlich muss zumindest ein Gericht überzeugt werden.)

Ich habe das Gefühl, das ich Dich nicht richtig verstanden habe. Was habe ich denn deiner Meinung nach vor?

Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
wahrscheinlich muss zumindest ein Gericht überzeugt werden
Ja, wahrscheinlich.
Zitat (von Bergamount):
Was habe ich denn deiner Meinung nach vor?
Genau das.

Ich tausche N wie Nachbar in VK wie Verkäufer
Ich verstehe Überweisungsfinger durchaus auch ironisch.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

@ Anami:

Ok dann aber folgende Fragen:

Warum kann mir ein fähiger Architekt nicht helfen einen Anbau/Ausbau/Umbau zu planen welcher vom (gutmütigen) Bauamt genehmigt werden kann?

Warum sollte mir bei dem auszuführenden Anbau/Ausbau/Umbau Geld nicht helfen?


2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32225 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Bergamount):
Ok dann aber folgende Fragen:
Diese Fragen kann ich nicht beantworten. Könnte ich das, hätte ich das.

2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Bergamount
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 41x hilfreich)

Dann verweise ich freundlich auf:

Zitat (von Anami):
Dann wird dir ein fähiger Architekt und ein gutmütiges Bauamt allein nicht helfen können. Geld auch nicht.


Warum schreibst du denn so etwas wenn Du nicht weißt warum?

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.089 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12