Bildung von Rücklagen

3. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)
Bildung von Rücklagen

Hallo liebe Eigentümer/innen!
Habe ja schon eine Anfrage gestellt. Bei mir ist aber noch eine Frage aufgekommen. Als Eigentümergemeinschaft ist man ja verpflichtet(?) Rücklagen für Instandhaltung und Renovierung zu bilden. Normalerweise verwaltet der Verwalter wohl dieses Konto (den wir ja leider nicht haben). Meine Frage nun: In welcher Höhe müssen Rücklagen p.a. gebildet werden. Richtet sich das nach dem Wert des Hauses oder wäre das unter den Eigentümern 'frei verhandeltbar'?
Herzlichen Dank für eure Antwort!

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Rücklagen müssen gebildet werden.
Nein, es gibt keine min. Höhe. Dir Höhe wird per Beschluss auf der Eigentümerversammlung festgelegt und den Umständen entsprechend angepasst werden. Wenn man z.B. mtl. 20,- € spart (um z.B. normale Not-Reperaturen zu bezahlen) und weiß, da kommt demnächst z.B. das Dach, sollte man schon in den Jahren vorher "mehr" ansparen.
Gibt die Rücklage nicht ausreichend her, muss eine Sonderumlage beschlossen werden, bei denen nach Anteilen der Wohnungen die Summe umgelegt wird. Zur Zahlung der Sonderumlage ist man verpflichtet, wenn es dazu einen Beschluss gibt. Das ist der Moment, wo in den meisten Anlagen die ersten Klagen laufen, weil Eigentümer kein Geld haben und diese Umlage nicht zahlen können.
Wenn man seinen Anteil nicht zahlt, kann man bis zur Zwangsversteigerung der Wohnung gehen. Ist aber ein langwieriger Prozesse und man muss den Atem dafür haben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Grundsätzlich haftet man gesamtschuldnerisch, d.h. wenn die Handwerkerrechnungen der eine nicht bezahlen kann, kann er sich das Geld auch von den anderen holen. Schon deshalb ist es natürlich am besten, das Geld ist bereits in Form einer Rücklage vorhanden. Man sollte also rechtzeitig Rücklagen in ausreichender Höhe beschliesen und auch zahlten. Gesetzliche Vorschriften dazu kenne ich auch nicht.

-----------------
"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dk-1977
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Analog zum Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien kann man davon ausgehen, dass eine jährliche Zuführung zur Rücklage in Höhe von ca. € 11,00 pro m² Wohn-/Nutzfläche angemessen ist.

Hallo Chylla, das mit der gesamtschuldnerischen Haftung der Eigentümer stimmt seit dem BGH-Urteil zur Teilrechtsfähigkeit von Eigentümergemeinschaften nicht mehr. Demnach sind die Eigentümer nur noch verpflichtet die notwendigen Beschlüsse zur Finanzierung einer Maßnahme oder zur Durchsetzung von Ansprüchen der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Wohngeldzahler herbeizuführen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.919 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen