Ich beabsichtige eine Liegenschaft im Aussenbereich
ehemaliges Wohn- und Dienstgebäude (Schleuse) zu erwerben
Ist es denkbar dass bei nicht genehmigter Nutzungsänderung
eine Abrissverfügung verhängt wird?
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Bestandschutz Aussenbereich
Verbaut?
Verbaut?
Warum sollte? Im Fall der Fälle dürtest du es nur nicht umnutzen.
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Das Wasser und Schiffahrtsamt hat die Nutzung aufgegeben.
Ich bin ja kein Schleusenwaerter
MfG
Gerd Preissinh
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schon klar, die baurechtliche Nutzung ist ja nicht "Wohnung des Schleusenwärters" sondern Wohngebäude.
Es ist unerheblich wer darin wohnt.
Schau mal das die Erschliessung gesichert ist, nicht das die bisherige Erschliessung über den Betriebsweg erfolgte.
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Nochmal ausführlich
Das Grundstück ist voll erschloseen (Strom, Wasser, Abwasser) Die Wärmeversorgung erfolgt mittels Gasheizung
Die Zuwegung zum Objekt erfolgt über 2 gemeindeeigen Flurstücke.
Die Gemeidne hat erklärt, dass Teile der gemeindeeigenen Flurstücke als Zuwegung zum ehemaligen
Wohn- und Dienstgebäude (Schleuse) gemäß § 7 Strassen - und Wegegeseztes Mecklenburg-Vorpommern gewidmet werden.
Esd handelt sich um ein ehemaliges Wohn/Dienstgebäude desWasser- und Schiffahrstamtes. Bei dem gebäude handelt es sich um einen massiv errichteten Klinkerbau.
Es wurde 1940 errichtet, trägt den Charakter eines Wohnhauses und wurde 1998 umfassend saniert.
Seit Dez. 2009 steht das Gebäude leer. Mit Verwaltugnsvereinbarung wurde die Liegenscahft vom Schiffahrta´satm an den Bund übergeben. Ich kaufe die Liegenschaft vom Bund.
Mit Ausnahme von einem Dienstzimmer und WC , welches dem Wohnrau vorgelagert ist, handelt es sich um reines Wohngebäude und wurde als Wohn-Dienstgebäude genutzt.
Das Grundstück istz Bestasndteil eines Flächennuitzungsplanes der die Fläche für die Landwirtschaft ausqweist.
Das Objekt liegt nicht dem Denkmalschutz.
Der Bund hat beim Landkreis Ludwigslist einen Antrag auf Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gestellt, der wurde am 26.1.2010 abgelehnt.
Danach sei ein Vorhaben im Aussenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschleisung gesichert ist und wenn es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1-6 BauGB
proviligiertes Vorhaben handelt.
Nach § 35 Abs. 2 BauGB
können sonsitge Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öfffentliche Belange nicht beinträchtigt und die Erschliesung gesichert ist.
Meine Frage ist.
Was passiert wenn ich keine priviligiertes Vorhaben
nachweisen kann. Kann im extremfall eine Abrissverüfung erlassen werden?
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quote:<hr size=1 noshade>Was passiert wenn ich keine priviligiertes Vorhaben
nachweisen kann. Kann im extremfall eine Abrissverüfung erlassen werden?
<hr size=1 noshade>
Ja, der Bau war nur aufgrund § 37 BauGB und wegen der besonderen Zweckbestimmung zulässig.
Wenn die nun entfallen ist, sieht es schlecht aus.
Was sagt denn die BIMA und/oder das WSA dazu?
Da das Baurecht ganz entscheidend für die Preisfindung ist, müssen die sich das eigentlich überlegt haben. Das ist notwendiger Bestandteil einer Wertermittlung, die der Bund vor dem Verkauf in Auftrag geben muss.
Als K/Bieter hast du Anspruch darauf, die wesentlichen Eckpunkte dieser WE zu erfahren. Allerdings nicht das betragsmässige Ergebnis.
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Der Bund hält sich da raus,
Er schreibt nur das die zukünftige Nutzung unbedingt mit dem Bauamt abzustimmen ist.
und eine Bauvoranfrage beim Landkreis empfohlen wird.
Er schreibt den Zustand der Erschliesung
dass der Antrag auf Umnutzung zu Wohnzwecken abgelehnt wurde.und allgemein dass Vorhaben im Aussenbereich nur zulässig sind wenn etc. wie schon oben von mir aufgeführt
>Meine Frage aber noch.
Das Gebäude wurde ja schon 1940 gebaut und genehmigt.
Es ist ja kein Schwarzbau.
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Der Bund hält sich da raus,
Er schreibt nur das die zukünftige Nutzung unbedingt mit dem Bauamt abzustimmen ist.
und eine Bauvoranfrage beim Landkreis empfohlen wird.
Er schreibt den Zustand der Erschliesung
dass der Antrag auf Umnutzung zu Wohnzwecken abgelehnt wurde.und allgemein dass Vorhaben im Aussenbereich nur zulässig sind wenn etc. wie schon oben von mir aufgeführt
>Meine Frage aber noch.
Das Gebäude wurde ja schon 1940 gebaut und genehmigt.
Es ist ja kein Schwarzbau.
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Dann geht da nichts, § 35 BauGB
lässt das nicht zu.
quote:<hr size=1 noshade>Das Grundstück istz Bestasndteil eines Flächennuitzungsplanes der die Fläche für die Landwirtschaft ausqweist. <hr size=1 noshade>
quote:<hr size=1 noshade>Der Bund hat beim Landkreis Ludwigslist einen Antrag auf Umnutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gestellt, der wurde am 26.1.2010 abgelehnt. <hr size=1 noshade>
Bei der Sachlage macht wohl eine weitere Voranfrage keinen Sinn. Ausser du wärst Landwirt.
Zum Thema "Bahnwärterhäuschen" findest du reichlich Parallelfälle. Kein "Gewohnheitsrecht".
Bestandsschutz scheidet wohl auch aus, zum einen hat das hoheitlichen, nur undirekt Wohnzwecken gedient. Zum anderen steht es leer.
Du würdest dir bloß reichlich Ärger einkaufen, ich würde das nicht kaufen. Ausser der Kreis sichert dir den Bestandsschutz zu.
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