Bei Baudurchsprache "verrechnet", 2 Jahre später Forderung

18. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
yoktobit
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Baudurchsprache "verrechnet", 2 Jahre später Forderung

Hallo,
ich habe eine Frage zu einer Forderung unseres Bauträgers. Wir hatten im März 2016 Baudurchsprache für unser Einfamilienhaus. Dabei wurde zum vorherigen Bauwerksvertrag ein Protokoll zur Baudurchsprache ergänzt mit Dingen, die wir nun noch zusätzlich haben wollen oder die wir abwählen. Daraus ist eine Berechnung entstanden, die den endgültigen Preis des Einfamilienhauses ermittelt hat.
Die Baudurchsprache haben wir unterschrieben, ein paar Wochen später wurde uns der Endbetrag ohne nochmalige Auflistung der Einzelposten in einem Schreiben vom Geschäftsführer unterschrieben bestätigt. Ein Jahr später wurde dann mit dem Bau begonnen und er wurde (mit Mängeln) im November 2017 fertiggestellt. Zeitgleich wurde die letzte Abschlagsrechnung fristgerecht und vollständig bezahlt.
Im Februar erhielten wir plötzlich eine "Schlussrechnung" mit einem offenen Rechnungsbetrag, der durch einen Rechenfehler in der Baudurchsprache zustande kam. Die Summe der Einzelposten passte demnach nicht zu dem Gesamtbetrag. Aufgrund der großen Summe war das für uns aber in den zwei Jahren auch nicht erkennbar und wir hatten auch keinen Zweifel daran, dass die Gesamtsumme stimmt. Nachdem wir das dann selbst nachgeprüft haben, stimmt es aber tatsächlich, der Gesamtbetrag stimmt nicht (wie auch immer das in Zeiten von professioneller Software passieren kann)
Da wir aber den Festpreis unterschrieben hatten, haben wir - nach Rücksprache mit einer Anwältin - am 1.3. der Schlussrechnung widersprochen und um eine Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen gebeten. Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt.
Jetzt, im Juni, also mehr als 3 Monate später, wird uns mitgeteilt, dass noch eine offene Forderung besteht. In der Mail steht, dass wir die Leistungen ja nachweislich empfangen haben und damit verpflichtet sind, die Forderung zu zahlen.
Da sie aber so gnädig sind, und an unserem Haus nichts zurückbauen wollen, möchten sie uns jetzt entgegen kommen und nur die Hälfte des Betrags von uns verlangen. Sollten wir dem Angebot nicht nachkommen, wollen sie das Geld mit rechtlichen Schritten einfordern.
Wir haben eine Bauherrenrechtsschutzversicherung und einen umfassenden Schutz über die Advocard. Die Anwältin musste uns damals aber leider mitteilen, dass Forderungsabwehr von Rechtsschutzversicherungen leider so gut wie nie abgedeckt werden.
Und auch wenn wir im Recht sind, würden sich Gerichte wegen dieser Beträge ungern die Mühe machen und auf einen Vergleich pochen, der bedeuten würde, dass wir uns auch die Gerichtskosten teilen müssten und am Ende wären wir mit der Zahlung der Hälfte besser dran.

Ist es tatsächlich so, dass der Bauträger den Betrag jetzt noch geltend machen kann? Nach der Nichteinhaltung der 2-Wochen-Frist haben wir mit dem Geld natürlich auch nicht mehr gerechnet. Für uns hatte sich die Sache erledigt.

Vielen Dank für Ihre Hilfe

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Da wir aber den Festpreis unterschrieben hatten, haben wir - nach Rücksprache mit einer Anwältin - am 1.3. der Schlussrechnung widersprochen und um eine Rückmeldung innerhalb von zwei Wochen gebeten. Eine Rückmeldung ist nicht erfolgt.


Wurde denn ein Festpreis vereinbart und damit alle Einzelpositionen pauschalisiert ? Dann ist der Drops für die Firma gelutscht. Um wieviel Geld geht es denn bei der gewünschten Nachzahlung ?

Zitat:
Da sie aber so gnädig sind, und an unserem Haus nichts zurückbauen wollen, möchten sie uns jetzt entgegen kommen und nur die Hälfte des Betrags von uns verlangen


Auf "gnädig" muss man sich gar nicht einlassen. Der Rechenfehler wurde nicht von Euch verursacht und nach Deiner Beschreibung jetzt auch erst selber festgestellt und nicht vorsätzlich verschwiegen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von yoktobit):
Aufgrund der großen Summe war das für uns aber in den zwei Jahren auch nicht erkennbar

Etwas unglaubwüdig das man 2 Jahre lang keine Möglichkeit hatte die Liste mal nachzurechnen?



Zitat (von yoktobit):
Ist es tatsächlich so, dass der Bauträger den Betrag jetzt noch geltend machen kann?

Ja, kann er.

Der Rechtsweg stünde ihm sogar noch nach Eintritt der Verjährung offen, nur könnte er da leichter abgewehrt werden.



Zitat (von yoktobit):
Die Anwältin musste uns damals aber leider mitteilen, dass Forderungsabwehr von Rechtsschutzversicherungen leider so gut wie nie abgedeckt werden.

Mag ja sein, aber wie ist es bei eurer Versicherung?



Zitat (von yoktobit):
der bedeuten würde, dass wir uns auch die Gerichtskosten teilen müssten

Vergleiche muss man nicht akzeptieren und wer die Gerichtskosten trägt steht auch noch nicht fest.



Zitat (von yoktobit):
am Ende wären wir mit der Zahlung der Hälfte besser dran.

Das wären in EUR wieviel genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
yoktobit
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Bauträger hätte in der Zeit genauso die Möglichkeit gehabt, die Liste durchzurechnen.
Für uns bestand einfach überhaupt kein Zweifel daran, dass der Gesamtpreis stimmt, da alles am Computer eingegeben wurde und die Verrechnung bei der hohen Gesamtsumme nicht wirklich auffällig war.
Es wurde sich um 1550 Euro verrechnet, 750 Euro sollen wir nun noch zahlen.
Das Wort "Festpreis" wurde nicht verwendet, aber bei der Bestätigung des Betrags durch den Geschäftsführer stand in dem Schreiben nur noch der Gesamtbetrag, daher gehe ich davon aus, dass damit ein Festpreis vereinbart wurde.

-- Editiert von yoktobit am 18.06.2018 14:01

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von yoktobit):
aber bei der Bestätigung des Betrags durch den Geschäftsführer stand in dem Schreiben nur noch der Gesamtbetrag,

Da kommt es dann auf den Wortlaut an.



Zitat (von yoktobit):
750 Euro sollen wir nun noch zahlen.

Dann wäre man bei ca. 430 EUR wenn die Kosten des Verfahrens geteilt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
yoktobit
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Dann wäre man bei ca. 430 EUR wenn die Kosten des Verfahrens geteilt werden.

Danke. Das käme im Falle eines Vergleichs dann noch oben drauf, sodass es dann 1180 Euro werden?

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von yoktobit):
Das Wort "Festpreis" wurde nicht verwendet, aber bei der Bestätigung des Betrags durch den Geschäftsführer stand in dem Schreiben nur noch der Gesamtbetrag, daher gehe ich davon aus, dass damit ein Festpreis vereinbart wurde.


Diese dir gesonnene Betrachtungsweise hält einer rechtlichen Begutachtung möglicherweise nicht Stand.
Das kann man aber nur beurteilen, wenn man die Unterlagen eingehend prüft, nicht auf Zuruf und in Unkenntnis.

Gerade das Fehlen des Wortes "Festpreis" oder eines vergleichbar anderen deutet doch sehr darauf hin, dass es sich um Einzelpreise die nur fehlerhaft zu einer falschen Gesamtsumme zusammengerechnet wurde handelt.

Eure Anwältin, die die Unterlagen prüfen kann, sollte die Frage beantworten und die Erfolgsaussichten einer Klage beurteilen können.

Gibt es so etwas wie einen Eigentumsvorbehalt im Vertrag? Auch der wäre u.U. zu beachten.

Berry

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#7
 Von 
yoktobit
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Einen Eigentumsvorbehalt gab/gibt es, das war für uns nach der Hausübergabe und mit der Zahlung der letzten Rate (es gab einen Plan mit Abschlägen der auch auf dem (falschen) Gesamtbetrag basierte) vor 7 Monaten aber auch gegessen.
Ich verstehe einfach nicht, wie eine Firma nach so langer Zeit plötzlich noch mit solchen unerwarteten Forderungen kommen kann. Für uns ist nicht einmal mehr ersichtlich, wie sich das System damals dermaßen verrechnen konnte oder ob das sogar von der Architektin mit dem Taschenrechner per Hand durchgerechnet wurde. Die 1550 Euro tauchen auch nirgendwo auf, sodass evtl. ersichtlich wäre, dass ein Posten vergessen wurde. Für uns ist das selbst alles sehr undurchsichtig, weil es eben auch schon so lang her ist.
Vielen Dank für die Kommentare

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Diese dir gesonnene Betrachtungsweise hält einer rechtlichen Begutachtung möglicherweise nicht Stand.

Ich werfe mal eine andere mögliche Betrachtungsweise in den Ring.

Die Einzelpositionen waren nur eine Rechnungsgrundlage, anhand der sich ein Betrag X zusammensetzt. Dieser Betrag X kann sich aber durch Rabattierung usw. verändern, so dass ein zu den Einzelpositionen alternierender Gesamtbetrag zustande kommt, der dann schlussendlich vereinbart wurde.

Wie würde denn eurer Meinung nach der Bauträger das alles anfechten können? Mir fällt nur ein Irrtum ein. Ein Irrtum, der aber erst jetzt, viele Jahre später, auffällt? Sogar erst Monate nach Übergabe? Utopisch irgendwie. Welche andere Möglichkeit hätte der Bauträger denn sonst noch, den unterschriebenen Vertrag mit der Summe Y anzufechten?

Einen Einzelposten, der vergessen wurde, gibt es ja augenscheinlich auch nicht. Daher wäre das "Leistung empfangen" und "zurückbauen" irgendwie absurd. Man kann offenbar nicht benennen, was exakt da nun empfangen aber angeblich nicht bezahlt wurde.

TE schreibt ansonsten auch noch "mit Mängeln". Kann es sein, dass man über die Mängel und die Mängelbeseitigung streitet? Dass dies der Anlass war, ein vom Bauträger jahrelang akzeptierter falscher Preis nun als "Rache" angemeckert wird?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ich würde gar nicht so auf den 2 Jahren seit Vertragsunterzeichnung herumreiten. Das EFH wurde Ende 2017 erst fertig. Der Bauträger macht bis Februar 2018 eine Nachkalkulation mit seinen Ausgaben für das EFH und findet eine für ihn berechtige Differenz. Das ist m.E. eine sehr zeitnahe Reaktion. Warum soll er das Geld nicht nachfordern ?
Wenn er keinen Festpreis angeboten hat, die Einzelpreise und verbauten Massen nicht pauschalisiert wurden, hat er ganz gute Karten.

Wir wissen bislang nicht, woraus die Mehrforderung resultiert. Ist es eine einzelne Position oder eine Massenmehrung einer Position... ? Das sollte der Bauträger offen darlegen.


-- Editiert von hausfrau66 am 19.06.2018 14:17

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Das ist m.E. eine sehr zeitnahe Reaktion. Warum soll er das Geld nicht Verjährung der Forderung würde da erst frühestens zum 01.01.2022 eintreten.


Signatur:

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Warum soll er das Geld nicht nachfordern ?

Ich sage ja nicht, dass das unmöglich wäre. Mich interessiert einfach mal, unter welcher Gesetzesgrundlage man das darf.

Den Irrtum habe ich ja genannt und da kommt es dann sehr wohl auf den Zeitablauf an. Meiner Meinung nach halt ausgehend vom ursprünglichen Vertrag und nicht ausgehend von einer irgendwie gearteten Nachkalkulation 2 Jahre später. Aber selbst wenn: Der Irrtum ist dadurch bestimmt, dass die Anfechtung nur unmittelbar möglich ist. Selbst die 3 Monate zwischen November 2017 und Februar 2018 können da einfach zu lang gewesen sein.

Aber gut, strittig. Müsste man mal schauen, ob man Urteile findet, wo so eine ähnliche Situation schon mal gegeben war.

Welche andere Gesetzesgrundlage gäbe es denn außer dem Irrtum?

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