Bebauung des Nachbargrundstückes

16. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Abaulet
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 45x hilfreich)
Bebauung des Nachbargrundstückes

Hallo. Ich bin Eigentümerin einer Eigentumswohnung. Habe gestern Post von unserer Hausverwaltung bekommen, hier nun zum besseren Verständnis der genaue Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

das Nachbargrundstück mird mit einem Netto-Markt bebaut. Zu Ihrem Haus hin sind die Parkplätze geplant. Genau auf der Grenze wird eine 2 m hohe Lärmschutzmauer errichtet.
(...)
Das Vermessungsbüro hat festgestellt, dass das Nachbargrundstück durch den hinteren Bereich Ihrer Garagen überbaut ist. Das muss auf Verlangen des Nachbarn (Anmerkung: Im übrigen nicht Eigentümer des Parkplatzes, sondern Pächter), nun geändert werden. Grund ist, dass die neue Mauer direkt an die Garagenrückwand gebaut wird. Diese steht genau auf der Grenze.
Ich habe mit Herrn. *** vom Vermessungsbüro gesprochen, weil ich der Ansicht bin, dass dieser Zustand von Anfang an so war und eine Art Gewohnheitsrecht gegeben ist. Allerdings ist die Überbauung nicht im Baulastenverzeichnis oder gar im Grundbuch verzeichnet. Herr *** sagt, dass zurückgebaut werden muss, oder aber eine Art Rente an den Nachbarn zu zahlen ist (für die Überbauung). (...)
Die Kosten von ca. 1900 € werden dann der Rücklage entnommen. (...)


Für mich stellen sich jetzt zwei Fragen:

1. Ist es rechtens, dass "Netto" den Rückbau beschliessen kann (bzw. diese monatliche "Miete" einfordern, zumal "nur" Pächter"), oder greift juristisch vielleicht doch Gewohnheitsrecht? Schliesslich hat die Kirche als Eigentümer nie etwas dagegen vorgebracht!

2. Wenn der Rückbau rechtmäßig ist, muss die Bezahlung dann der Rücklage entnommen werden? Schliesslich gehören zum Haus nur 5 Garagen, ergo ist nicht jeder Wohnungseigentümer auch Garageneigentümer. Sollte der Rückbau dann nicht ausschliesslich durch die Garageneigentümer erfolgen?

Ich weiss, es ist ein langer Text, aber ich hoffe darauf, dass sich einige hier 2,3 Minuten Zeit nehmen und kurz ein Statement dazu abgeben.

Ich danke Euch schonmal im Voraus ;-)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

was die Rücklagen angeht, bitte einmal im WEG Teil des Forums posten.

Was den Überbau angeht, es gibt kein Gewohnheitsrecht in Deutschland.

Was im Entferntesten ggf. möglich wäre, den Bauträger in Haftung nehmen weil er die Garagen nicht richtig gebaut hat.

Eine Rente/ Baulasteintragung ist möglich. Der Weg hier wäre aber Netto reduziert die Pacht da der Parkplatz kleiner ist, der Verpächter(Eigentümer) holt sich die Mindereinnahmen von Ihnen zurück.

Netto kann nicht direkt auf Sie zugehen.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mathiasla
Status:
Lehrling
(1125 Beiträge, 638x hilfreich)

Für eine bessere Beurteilung müssten man wissen, wie weit überbaut wurde, wann gebaut wurde, ob die Garage damals eingemessen wurden...

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
GSader
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 4x hilfreich)

Sie haben wegen dem Überbau drei Möglichkeiten:
1. Rückbau, damit haben Sie für ewig Ruhe
2. Überbaurente
3. Abkauf
Ob 2. oder 3. entscheidet der Eigentümer des Nachbargrundstücks.

Zum Nachlesen: Überbau

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Abaulet
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 45x hilfreich)

Überbau beläuft sich auf ca. 30 cm, gebaut wurde in den 50er Jahren.

Anderweitig habe ich jetzt gehört, dass der Überbau zu dulden ist bzw. auf eigene Kosten zurückzubauen ist, da der Garagenbau damals als ordnungsgemäß betitelt wurde. Stimmt das so?

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Hier ist nach meiner Auffassung klar der § 912 BGB anzuwenden. Es besteht also eine Duldungspflicht des Eigentümers des Nachbargrundstückes und im Gegenzug müsst Ihr eine Geldrente zahlen.

Diese Überbaurente wird nicht an Netto, sondern an den Grundstückseigentümer gezahlt. Allerdings kann Netto dann die Pacht entsprechend kürzen, so dass es sich bei einer Zahlung an Netto nur um einen abgekürzten Zahlungsweg handelt.

Über die Kostenverteilung und die Kostentragung sollte auf der nächsten Eigentümerversammlung entschieden werden. Der Verwalter darf nicht ohne Beschluss die Kosten einfach aus der Rücklage entnehmen.

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