Bauträger verweigert Auflassung

12. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
r.convay
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauträger verweigert Auflassung

Zum 1.11.2009 habe ich die Schlussrate für meine Eigentumswohnung gezahlt, bisher habe ich nur eine Auflassungsvormerkung erhalten.
Über die gezahlte Schlussrate habe ich eine Bankbürgschaft vom Bauträger erhalten, die ich erst zurückgeben will, wenn alle Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigt sind.
Der Verkäufer behauptet, er kann erst nach Rückgabe der Bankbürgschaft die Auflassung beantragen.
Im Kaufvertrag steht, nach vollständiger Bezahlung wird die Auflassung beantragt.
Ich will mit der Auflassung nicht bis zur Beseitigung des letzten Mangels warten, wie soll ich weiter vorgehen ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Wenn der Bauträger mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist und der Kaufpreis vollständig beglichen ist (bzw. nur zu einem geringen Teil offen steht), ist der Bauträger zur Auflassung verpflichtet. OLG München, Urteil vom 13.11.07, AZ: 13 U 3419/07

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#2
 Von 
r.convay
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Die zentrale Frage bleibt jedoch:
Kann der Bauträger die Auflassung verweigern, weil ich die Bankbürgschaft über die Schlussrate noch nicht zurückgebe (wegen unerledigter Mängel am Gemeinschaftseigentum). Mit anderen Worten wirkt sich der Besitz einer Bürgschaft über die gezahlte Schlussrate wie eine nicht gezahlte Schlussrate aus.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich würde das genau so sehen.

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#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
(wegen unerledigter Mängel am Gemeinschaftseigentum).


Dient die Bürgschaft auch für Ihren Anteil an der Gemeinschaftsfläche ?
Je nach Größe des Bauprojektes könnte Ihr Anteil sehr gering sein bzw. geringer
als was Sie einbehalten haben.
Jetzt dürfen die Bauherren nur noch 2 fache Kosten von Mängelbeseitigung einbehalten. Sie behalten aber die gesamte Bürgschaft ( ?% von dem gesamten Kaufpreis).



-- Editiert am 14.07.2010 13:17

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#5
 Von 
Hamburg1887
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Bauträger schuldet die mängelfreie Herstellung des Gemeinschaftseigentums jedem einzelnen Käufer.

Sollte der Wert der Außenanlagen Euro 30.000,- betragen, hat jeder Wohnungskäufer aus seinem Kaufvertrag, in dessen Baubeschreibung die Außenanlagen beschrieben sein sollten, einen eigenen Anspruch in der Höhe und auch ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht. Dies kann für einen Bauträger dumm laufen, wenn die genannte Summe 5fach oder häufiger einbehalten wird ... aber er hat es ja in der Hand, die Anlagen fertigzustellen.

NACH Abnahme der Leistung und Umschrift im Grundbuch zugunsten der Käufer und damit dem Entstehen einer Eigentümergemeinschaft kann die Gemeinschaft die Verantwortlichkeit für das Gemeinschaftseigentum mittels Mehrheitsbeschluß an sich ziehen (dies wird in der Literatur kontrovers diskutiert, da bei nichtverkauften Wohnungen auch mal der Bauträger sich selbst eine Generalquittung auf diesem Wege erteilen könnte).

Nach meiner Auffassung sind Sie im Recht die Bürgschaftsurkunde, so noch Mängel vor Ort vorhanden sind, zu behalten.

Die Zulässigkeit des Abhängigmachens der Auflassung durch den Bauträger von diesem Punkt müsste sich aus Ihrem Notarvertrag ergeben. Hier sollte eine Vereinbarung getroffen worden sein, wann die Auflassung zu erklären ist.

Erklären kann dies auch nicht der Bauträger alleine. Die Auflassung ist eine dingliche Einigung/Vertrag (=übereinstimmende Willenserklärungen) über den Eigentumsübergang an Grundstücken. Das heisst, auch Ihre Erklärung ist von Nöten. Üblicherweise werden, um nicht wieder zum Notar rennen zu müssen, Angestellte des Notars bevollmächtigt, die Auflassung zu erkären.

Sollte eine solche Vollmacht in Ihrem Vertrag vorhanden und die genannten Bedingungen erfüllt sein, bitten Sie den Notar doch schriftlich nunmehr die Auflassung zu beurkunden.

Wenn eine Schlußzahlung gegen Bürgschaft in Ihrem Vertrag vorgesehen war und auch so erfolgt ist und als Bedingung für die Auflassung nur die Bezahlung der Schlußrechnung genannt ist, ist die Bedingung erfüllt.

Ich hoffe, ich konnte helfen
+ Grüße ans Board


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-- Editiert am 21.07.2010 13:00

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