Baulast und Wegerecht zu hinterliegenden Reihenhäusern

23. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
amz486782-44
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Baulast und Wegerecht zu hinterliegenden Reihenhäusern

Sehr geehrter Damen und Herren,
meine Frage bezieht sich auf folgendes Problem. Wir haben ein Grundstück gekauft und mit einem EFH bebaut. Am linken Rand und hinteren Rand unseres Grundstücks besteht ein Weg damit die hinter liegenden Häuser ihr Grundstück erreichen können. Dieser Weg mit einer Breite, auf der gerade Geraden 3m und in der Kurve von 4.5m bestand schon bevor wir es gekauft haben, leider mussten wir den Weg mit kaufen. Er ist durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gesichert, aber nicht über eine Breite in der Baulast konkretisiert. Lediglich über eine vorgegebene Fläche von 111 qm. Die Baulast ist für uns sehr ungünstig im Lageplan im Innen radius eingezeichnet. Aus diesem Grund habe ich einen öffentlichen Vermesser beauftragt dieser hat die Baulast zum Aussen Rand der Kurve verlegt. Die Kurve bleibt erhalten und die Fläche ebenso, innen 25 qm abgezwackt und aussen
25qm hinzugefügt. Also geringfügig verschoben und die Kurve auf ca 3.5m schmaler. Laut der zuständigen Sachbearbeiterin beim Bauamt besteht in Sachen Baulast kein Problem und der neue Plan ist bereits beim Bauamt eingereicht und eingefügt worden.

Nun eine Mail vom Nachbarn bekommen,
er möchte es prüfen, hat bereits die Feuerwehr und das Bauordnungsamt angeschrieben. Dazu eine Frage, die Baulast ist für mich erledigt da sie erhalten bleibt, sich nur geringfügig verändert und damit die Zufahrt weiterhin gesichert ist, oder?
Dann die Frage zur Feuerwehrzufahrt, wir haben damals die Baugenehmigung nur erhalten, da die Feuerwehr geprüft hatte das die hinter liegenden Häuser nicht weiter als 50 m entfernt liegen und somit erreichbar sind. Der sogenannte Fußläufige Brandangriff. Der Weg wäre so oder so nicht mit eine 12meter langen Leiterwagen erreichbar, ob mit oder ohne Veränderung des Weges. Es handelt sich um Bauwerke mittlerer Höhe.
Die Feuerwehrfläche/Bewegungsfläche liegt vor unserem Haus und ist auch so definiert worden, die hinter liegenden sind wie gesagt nicht weiter als 50m entfernt. Ansonsten hätten wir nicht bauen dürfen.
Der zivilrechtliche Aspekt eines Fahrt und Wegerechts ist im Notarvertrag ausschließlich mit folgendem Satz definiert: Der Weg soll für handelsübliche Kraftfahrzeuge bis 7.5 to befahrbar sein. Das mit den 7.5 to macht mich leider etwas stutzig weil momentan ein LKW von 7.5 to die Kurve eh nicht befahren kann. Das gute daran ist das die Nachbarin nach der Kurve überhaupt nicht darauf besteht. Wir möchten lediglich den Weg in der Kurve bzw. minimal an der Gerade etwas verändern und haben meiner Meinung nach alles korrekt geplant um unsern Garten best möglich gestalten zu können. M.E gehen meine Nachbarn irrtümlicher Weise davon aus das der Weg so wie er ist bestehen bleiben muss. Aus meiner Sicht stimmt es nicht. Die Baulast sichert weiterhin das öffentlich rechtliche. Das zivil rechtliche ist ebenfalls korrekt weil das Wegerecht ebenfalls erhalten ist.

Nun zur E-Mail meines Nachbarn:
Sehr geehrter Herr...
ich möchte mich melden und Ihnen einen kurzen Zwischenbericht geben.
Ich hatte noch letzte Woche Samstag Herrn
Bauamt und die Feuerwehr zu dem Thema angeschrieben.
Die Feuerwehr deshalb, weil sie bei der Bauanfrage die örtlichen Verhältnisse geprüft hat und eine Stellungnahme dem Bauordnungsamt gegeben hat.
Gestern habe ich versucht telefonisch mit den Beteiligten Stellen Kontakt aufzunehmen.
Die Feuerwehr prüft mit dem Bauordnungsamt die Situation, sagt aber durch Krankheit und Urlaub wird es gute 14 Tage dauern.
Herr Bauamt wird erst in ca. 2 - 3 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abgeben, so sagt sein Sekretariat. Ein persönlicher Besuch im Bauordnungsamt wäre auch nicht vor 2 - 3 Wochen möglich.
Das heißt, eine Klarheit aus unserer Sicht wird es nicht vor den nächsten 2 - 3 Wochen geben.
Es tut mir leid, aber es liegt nicht in unseren Händen.

Ich möchte noch einmal auf die Problematik insgesamt hinweisen.
Zur Zeit wird nur die öffentlich rechtliche Seite geprüft.
Sollten die beteiligten Stellen zu der Ansicht kommen, dass Sie die Straße nach ihren Gesichtspunkten verändern können, hat jeder Anlieger persönlich das Recht privatrechtlich auf das eingetragene Wegerecht zu bestehen.
In dem Fall könnten alle Anlieger das Recht einklagen, bzw. Einzelne für sich alleine gegen Sie klagen.
Ich habe für mich entschieden, dass wenn die Ämter Ihre Vorgehensweise für richtig befinden, ich zur Zeit keine privatrechtliche Klage anstreben werde.
Nur das Wegerecht kann, wenn es verletzt wird, auch noch nach 20 Jahren eingeklagt werden.

Dazu meine Frage, in welcher Form verletze ich denn das bestehende Wegerecht und warum sollte man es einklagen können wenn es weiterhin besteht oder nicht verletzt wird. Das erschließt sich mir nun wirklich nicht. Wenn es hilft und möglich ist würde ich Ihnen gerne einen Lageplan schicken.

Abschließende Frage, können wir nicht sogar ein Nutzungsentgelt aufgrund der Baulast verlangen, z. B 3m breit x 500 lang durch 7%.
Und dieses Entgelt bezieht sich doch auch nicht auf die Entstandhaltungskosten, diese können doch zusätzlich auf die Nutzer umgelegt werden.



Nun ein großes Dankeschön.
Ich hoffe Sie können mir weiter helfen.

Mit besten Grüßen

Verbaut?

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4 Antworten
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amz486782-44 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von amz486782-44
#2

Sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für die Nutzung der Anwalt-Dazubuchen-Funktion.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass hier eine ausführliche Prüfung der Unterlagen bzw.
der entsprechenden Informationen erforderlich wäre, was nicht der hier angebotenen
Dienstleistung entspricht.

Wir können Ihnen hierfür gerne ein Pauschalangebot von € 250,00 unterbreiten.

Wir empfehlen Ihnen sonst, die Frage bei frag-einen- anwalt.de unter Generelle Themen
einzustellen.

Selbstverständlich erhalten Sie den getätigten Einsatz zurückerstattet.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

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#3
 Von 
amz486782-44
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Dankeschön,
ich habe bereits vermutet das es zu komplex wird und Sie mir ohne Einsicht in die Angelegenheit nur bedingt weiter helfen können.
Ich bedanke mich für Ihre Mühen und die schnelle Antwort. Das Pauschalangebot werde ich mir überlegen, aber da die Entfernung größer ist werde ich mich erstmal vor Ort erkundigen.
Danke, für die Rückerstattung des getätigten Einsatzes. Sehr toller Service. Nur zu empfehlen. Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Das ist doch ganz einfach. Wenn man eine Behörde braucht und die nicht will muss man klagen. Daher kricht man der Behörde solange in den .... bis nichts mehr geht, dann meckert man wie ein Rohrspatz. Und wenn das nichts hilft muss man klagen

Für eine Baulast kannst du nur von dem was verlagen der Sie braucht. Die wurde für den Hinterlieger vereinbart, dadruch war es möglich das Grundstück als Bauland zu verkaufen. Da ist bereits alles bezahlt.

Besondere Rechte hast du eh keine, denn du hast das so gekauft. Die formulierungen sind so wie Sie üblich sind und wenn du Pech hast bleibt alles so wie die es gekauft hast.

Und das sich die Behörden erst einmal den schwarzen Peter hin und herschieben liegt daran das es denen sch.... egal ist.
Denn die Baulöast wurde zusammen mit dem damaligen Eigentümer so eingetragen wie es alles wollten, warum sollte man jetzt etwas ändern wollen

0x Hilfreiche Antwort

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