Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche?

14. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Naiima
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)
Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche?

Hallo liebe Forums Mitglieder,
ich hätte da eine Frage zur Baugenehmigung bezüglich einer Hangstützmauer: ist hier für das notwendig werden einer Baugenehmigung das natürliche Gelände oder das Gelände nach der Abgrabung heranzuziehen?
Also angenommen eine Hangstützmauer müsste 1,80 m hoch werden um das natürlich gewachsene Gelände abzufangen, nun gräbt der Nachbar aber ab so dass nun eine knapp 3 Meter hohe Stütze notwendig wird.
In Rheinland Pfalz sind Hangstützmauern bis zu 2 Metern Höhe genehmigungsfrei.
Von wo bemisst sich die Höhe für eine eventuelle Genehmigungspflicht nun-von der natürlichen Geländeoberfläche oder von der durch den Nachbarn künstlich hergestellten Oberfläche des Geländes?

Ich Danke vielmals im Voraus.

Liebe Grüße!




-- Editier von Naiima am 14.08.2017 17:28

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Maßgebend ist der Endzustand des Bauwerkes mit dem wahren Höhenunterschied, also wie es mal werden soll.

Bei 3 m Wandhöhe solltet ihr auch über alternative Lösungen nachdenken. Der Wandfuß wird nicht kurz sein, welcher den Erddruck aufnimmt.

-- Editiert von hausfrau66 am 14.08.2017 18:13

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Naiima
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo hausfrau66, vielen Dank für die nette Antwort.
Irgendwie ist das alles recht verwirrend- grundsätzlich wird ja z.B. bezüglich der Abstandsflächen von der natürlichen Geländeoberfläche VOR jeglichen Abgrabungen/Aufschüttungen ausgegangen.
Also hier ist das dann nicht relevant?
Ok, gut zu wissen.

Danke nochmals.

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#3
 Von 
Naiima
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo nochmal, hier schreibt ein Anwalt dass die Geländeoberfläche welche vor der Abtragung bestanden hat maßgeblich ist (verstehe ich das richtig?):

"
zu 1.)

Die Mauer darf nicht mehr als 2 m über die Bodenfläche hinausragen.

Hier besteht aber die Besonderheit der Hanglage. Auszugehen ist dabei von der natürlichen Geländeoberfläche VOR Ihrer Abtragung.

Es kommt für die Beurteilung der Höhe also maßgeblich auf die Geländeoberfläche an, auf der die Grenzmauer aufsteht und von der aus sich die Höhe der Mauer bestimmt (OVG Saarlouis, Urt. v. 23.04.2002 - 2 R 7/01 ; VGH München, Beschl. v. 12.10.2006 - 25 ZB 03.1471 ), so dass es nur darum geht, von wo ab die maximal zulässigen 2 m zu messen sind.

Die festgelegte Geländeoberfläche ist dabei immer die Geländeoberfläche, die in einem Bebauungsplan festgesetzt oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist - das wäre also zu prüfen, kann nicht in der ERSTberatung erfolgen"

Quelle: https://www.google.de/amp/www.frag-einen-anwalt.de/Bauaufsicht--f205224.html%3famphtml=1

Die festgelegte Geländeoberfläche ist bei uns in der Baugenehmigung festgesetzt- diese entspricht nicht dem Gelände welches nun aktuell vorhanden ist (der Nachbar hat auch einen Teil unseres Grundstücks abgetragen).
Auch ist unser Grundstück ein Hanggrundstück.
Welche Geländeoberfläche wird denn in der Praxis als Kriterium ob das Vorhaben nun verfahrensfrei ist oder nicht herangezogen?
Ich lese überall dass die Geländeoberfläche im Baurecht immer die festgelegte VOR jeglichen künstlichen Abgrabungen/Aufschüttungen ist.

In der LBO RLP steht bezüglich Mauern:

"(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:" (.....)
"Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche"

Liebe Grüße.


-- Editiert von Naiima am 18.08.2017 12:20

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das hat nun aber eigentlich nichts mehr mit deiner eigentlichen Frage zu tun

Zitat (von Naiima):
Von wo bemisst sich die Höhe für eine eventuelle Genehmigungspflicht nun-von der natürlichen Geländeoberfläche oder von der durch den Nachbarn künstlich hergestellten Oberfläche des Geländes?

Jedes andere, neue, zusätzliche Detail kann die Rechtslage wieder völlig verändern.

Aber zu deiner neuen Frage:
Grundsätzlich gilt die natürliche, gewachsene Geländeoberfläche bevor irgendwelche Höhenveränderungen vorgenommen wurden.
Nur wenn ausnahmsweise im Bebauungsplan oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt wurde, dann gilt diese.

Hier ist das z.B. erklärt
http://www.kreis-stormarn.de/service/begriffe/index.html?bid=101
http://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/5/53/Gel_ndeoberfl_che_im_Bauordnungsrecht.pdf
Allerdings ist das bezogen auf die LBO Schleswig-Holstein und ggf kommt es eben darauf an, welche LBO für dich maßgeblich ist

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Naiima
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo nochmal, vielen lieben Dank für die Antworten.
Das Problem ist dass die Baubehörde hier bei uns überhaupt keine Ahnung hat.
Die messen einfach wild irgendwas herum ohne überhaupt mal in die Unterlagen zu schauen.
Es ist so dass das natürliche Gelände im hinteren Bereich ja noch vorhanden ist- so dass es für die Behörde im Prinzip einfacher gar nicht sein kann.
Bisher warte ich auch schon seit 9 Wochen auf eine Antwort derselben.
So ganz verstanden habe ich das alles leider noch nicht...aber scheinbar wird hier bezüglich der Genehmigungspflicht bei der Messung der relevanten Höhe abstrakt von dem natürlichen Gelände oder von dem Gelände, das in der Baugenehmigung festgelegt ist, ausgegangen.





-- Editiert von Naiima am 11.09.2017 12:33

-- Editiert von Naiima am 11.09.2017 12:35

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