Baugenehmigung mit Befreiung vom Bebauungsplan

30. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)
Baugenehmigung mit Befreiung vom Bebauungsplan

Haus A und Haus B bilden zusammen ein Reihenhaus von 2 Häuser (Fertigbau) , es sind kein 2 DHH, dennoch haben ein gemeinsame Wand von ca. 15m, die Häuser sind versetzet gelegt.
Auf die Rückseite hat je Haus ein Balkon von ca. 10m lang, 1,30m breit. Die Bebauungsplan endet auch exakt bei die Balkonen. Nachbar B hat vor ein paar Jahren (als das Haus von A leer stand) ein ganz neu Balkon von ca. 2m breit Ober die alte Balkon gebaut, 10m lang und mit Bedachung und Holzpfosten von insgesamt ca. 9m höhe, ohne Befreiung und ohne Baugenehmigung.

A hat mehrere Probleme mit B und Bs Balkon, insbesondere hier Belästigung, intensive Beobachtung, Nachstellung.... Tatort oft der Balkon. Es wurde festgestellt, dass der Balkon gar nicht genehmigt ist.
Problem 2 A s Haus hat Risse und tickt mit erschreckende Geräusche (Fertighaus mit überwiegend Holzkonstruktion), da die gesamt Gewicht direkt auf die grenze bzw. neben/auf die gemeinsame Wand 90° liegt.

Nun hat B der Konstruktion ca. 3m zurück gebaut ohne vorher das zu ankündigen /Anzeige und das Bauamt schickt A ein Bescheid über ein neu Baugenehmigung mit erhebliche Befreiung vom die Bebauungsplan. Die neue Balkon ist zwar mit 3m Entfernung genehmigt, es aber über 4m breit und mit Treppe, A kann binnen 1 Monat klagen, die Beweislast/Begründung liegt bei A.

Durch die neue Balkon und Treppe kann B in As Balkon, Wohnzimmer und Schlafzimmer problemlos blicken, was vorher nicht möglich war.
Das vermutete Statik Problem wird eher bleiben oder erhöht.

Was sind die Chancen für A hier?
Handelt es um Balkonsanierung wenn die alte Balkonplatte gar nicht benutzt wird, sondern ein ganz neue Boden/Konstruktion gebaut wird. Die alte Balkonplatte ist in Massivbauweise gebaut und weist weder bei A noch bei B Sanierungsbedarf. B will einfach seine Balkon höher haben.
A wurde nicht informiert wie höhe der Balkon wird, was von Unterlagen muss das Bauamt hier vorliegen?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Nun hat B der Konstruktion ca. 3m zurück gebaut ohne vorher das zu ankündigen
Moin, wem sollte B das ankündigen? Wurde B evtl. vom Amt aufgefordert? Hat ihn evtl. jemand angezeigt?
Zitat (von Berlin 1):
das Bauamt schickt A ein Bescheid über ein neu Baugenehmigung mit erhebliche Befreiung vom die Bebauungsplan.
Was genau steht da drin? Was wird befreit? Will A überhaupt irgendwas bauen?
Zitat (von Berlin 1):
A kann binnen 1 Monat klagen,
Auf was/gegen was will A klagen? Gegen das Reingucken?
Zitat (von Berlin 1):
Was sind die Chancen für A hier?
Wenn es statische Probleme gibt, könnte es eine erhöhte Chance des Einsturzes/Abbruchs geben. Wie groß/gering die Chance ist, sollten weder A noch B behaupten.

Ein Fertighaus in Holzbauweise mit einer Balkonplatte in Massivbauweise? Wirklich?
Ob B´s Balkon damals Sanierungsbedarf hatte, wird A jetzt nicht mehr feststellen können.
B hat an seinem Balkon rumgebaut, als das Haus von A leer stand. Wen hätte B damals fragen sollen?
Zitat (von Berlin 1):
insbesondere hier Belästigung, intensive Beobachtung, Nachstellung....
Das hat nichts mit Baurecht zu tun. Evtl. kann A Gardinen an seinem Schlafzimmerfenster anbringen?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39741x hilfreich)

Der Nachbar hat also eine Baugenehmigung, die den jetzigen Zustand genehmigt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Die Frage war, ob B hat A informieren muss über die 3m Rückbau. B wurde erst und umgenend aufgefordert der Balkon zurück zu bauen als A wegen die Risse und Ticken beschwert hat.

Zitat:
Wurde B evtl. vom Amt aufgefordert? Hat ihn evtl. jemand angezeigt?

A hat B angezeigt, vermutlich hat das Bauamt oder B selbst der Rückbau veranlasst, als mit Sachverständige und Gutachter drohte, es ging nach Monaten stillstand alles schnell.
Was genau steht da drin? Was wird befreit? Will A überhaupt irgendwas bauen?
Das Nachbar B ein Baugenehmigung über Balkon und Treppe bekommen hat im Bebauungsplanbereich und A kann dagegen klagen.
A wollte vorher ein Blockhaus mitten im Garten bauen (identische Situation) , das Bauamt verlangte Unterschriften von alle benachbarte Grundstücke, hier wurde offensichtlich keine gefragt.


Zitat:
Auf was/gegen was will A klagen? Gegen das Reingucken?

:) ich versteh, vielleicht können Sie mir sagen ein andere Grund? :) Fakt ist ich erwarte Terror.

Das Haus hat viele Holzinnenwände, aber insgesamt Massivbauweise. Der Balkon besteht aus Betonplatte.
Bhat der Voreigentümer fragen müssen, der aber hat Ärger mit B und zog um nach paar Monaten in ein Mietwohnung und verkaufte das Haus, B baute ohne der Voreigentümer zu fragen. Das ist aber nicht das einzige was er eingerichtet hat.
Gardinen sind schon da.

Zitat (von Harry van Sell):
Der Nachbar hat also eine Baugenehmigung, die den jetzigen Zustand genehmigt?

Etwas anders aber mit 3m Entfernung aber anstatt 2m Breite ist nun über 4m und die Treppe vom Garten aus noch

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Fakt ist ich erwarte Terror.

Der Einzige, der hier wohl Terror macht, ist A.
Zitat (von Berlin 1):
A hat B angezeigt,
und wird daher auch mit den Folgen leben müssen.

Zitat (von Berlin 1):
Etwas anders aber mit 3m Entfernung aber anstatt 2m Breite ist nun über 4m und die Treppe vom Garten aus noch
Also ist scheinbar ein sehr großer Abstand zur Grenze eingehalten worden.
Geringere Breite, dafür aber deutlich tiefer in den Garten hineinragend; auf den ersten Blick scheint alles ok.

Zitat (von Berlin 1):
A wollte vorher ein Blockhaus mitten im Garten bauen (identische Situation) , das Bauamt verlangte Unterschriften von alle benachbarte Grundstücke,

Vermutlich keine identische Situation, wenn die Grenzabstände und die Höhe eingehalten werden. Die schriftliche Zustimmung ist eigentlich nur nötig, wenn gegen die Vorschriften verstoßen werden soll, es aber noch im hinnehmbaren Rahmen bleibt.

Zitat (von Berlin 1):
Was sind die Chancen für A hier?
So wie es scheint (Baugenehmigung) keine.
A sollte sich besser um sein Grundstück kümmern, dass des Nachbarn geht ihn im Grunde genommen nichts an.

Unter Berücksichtigung von leben und andere leben lassen, lebt es sich mit den Nachbarn auf Dauer besser.

berry

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
A hat B angezeigt,
Huii, meine Glaskugel funktioniert.
Zitat (von Berlin 1):
es ging nach Monaten stillstand alles schnell.
Nö, Stillstand wars wohl nicht. Muss auch alles erstmal amtlich geprüft werden.
Zitat (von Berlin 1):
A wollte vorher ein Blockhaus mitten im Garten bauen (identische Situation)
Nö, nicht identisch.
Zitat (von Berlin 1):
vielleicht können Sie mir sagen ein andere Grund?
Nö, kann ich nicht.
Zitat (von Berlin 1):
B baute ohne der Voreigentümer zu fragen.
Musste B wirklich den Voreigentümer fragen? Oder doch besser A als Nachbar (aber A war noch gar nicht da)
Zitat (von Berlin 1):
Fakt ist ich erwarte Terror.
Hm, kann man sich vorstellen. Dann eben Polizei, Staatschutz, nicht das Bauamt.

Ich stelle mir die beiden Häuser vor (nicht die Bewohner).
So ne Treppe vom Balkon in den Garten ist echt nicht schlecht. Sonst muss man immer erst im Haus runter und vorne ums Haus rum. Inzwischen ist Nachbars Hund wieder weg.
A könnte das auch machen? Wenn die Gardienen eh schon da sind...

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#6
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Es wurde nie behauptet seitens B auch, dass A Probleme macht, nicht einmal. B sogar versucht alles mit A gut zu machen, A will nicht, da B krank ist, wer das nicht glaubt kann hier kommen und selbe sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Es wurde nie behauptet seitens B auch, dass A Probleme macht, nicht einmal. B sogar versucht alles mit A gut zu machen, A will nicht, da B krank ist, wer das nicht glaubt kann hier kommen und selbe sehen.


Dieser Kommentar ist sowohl von der Wortwahl her als auch vom vermuteten Inhalt unverständlich.
Ob B krank ist oder nicht, spielt doch absolut keine Rolle, da es hier um rechtliche Fragen geht.
Und wenn A nicht will, obwohl B versucht alles nachbarschaftlich zu lösen, muss A halt mit den Folgen leben.

Muss man sich sicher nicht unbedingt antun.

Berry

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#8
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Genau es geht hier um rechtliche Fragen, wie A mit die Sache privat umgeht fragte auch keine hier.

Warum schickt das Bauamt der Plan wenn A hat hier nichts zu sagen? Und warum hat A ein 1 Monat Frist zu klagen, wenn das ausgeschlossen ist?
Es ist unklar wie höhe der genhemigte Bau ist, nur Breite und Abstand sind vermerkt, spielt der Höhe keine Rolle?
Und das Materiallen ?


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Warum schickt das Bauamt der Plan
A sollte bitte das Schreiben des Bauamtes genau lesen oder es sich besser von einem erklären lassen, der Amtsdeutsch versteht.
Rechtliche Fragen kann hier niemand klären, da man nur Bruchteile aus Sicht eines Nachbarn liest. Es ist hier nichts Konkretes dabei. Es ist auch egal, ob A oder B krank ist.
Zitat (von Berlin 1):
spielt der Höhe keine Rolle? Und das Materiallen ?
Offensichtlich nicht. Sonst würde das dort zu lesen sein.
Wenn A Terror erwartet, darf man aus einem Forum heraus mindestens darauf hinweisen, dass das Bauamt die falsche Behörde als Anlaufstelle ist.

Hinweis: Bevor A klagt, sollte A sich mit der Schiedsstelle in Verbindung setzen. Wo die sitzt, erfährt A im Rathaus oder LRA.
Wenn in einem behördlichen Schreiben zu lesen ist, dass man innerhalb 1 Monat das Recht zur Klage hat, bedeutet das nicht, dass man klagen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119558 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Und warum hat A ein 1 Monat Frist zu klagen, wenn das ausgeschlossen ist?

Die Klage ist nicht ausgeschlossen, sondern man muss einfach prüfen, ob sie Erfolgsaussicht hat.


Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für die speziellen Grundstücke gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung und das Nachbarschftsrecht des Bundeslandes, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde und Regelungen die sich mit dem Grundstück beschäftigen (Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …).
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.


Und wenn das alles nichts hergibt, dann braucht man eigentlich nicht zu klagen, weil die Erfolgsaussicht bei 0,1% liegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Berlin 1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 4x hilfreich)

Habe eben das Bauamt gefragt, warum musste A Zustimmung der Nachbarn holen um ein Blockhaus zu bauen (da es sollte vom Bebauungsplan befreit werden ), während B bekommt Baugenehmigung mit Bebauungsplanbefreiung ohne Zustimmung der Nachbaren zu holen.

Er sagte, da wir die Gemeinde müssen so verfahren, B dagegen hat die Befreiung und Genehmigung vom Landratsamt bekommen. Auf die Frage, ob A auch kann Baugenehmigung und Befreiung beim Landratsamt beantragen, wurde nicht beantwortet, es gibt aber ein Besprechungstermin.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
es gibt aber ein Besprechungstermin.
Na bitte. Deeskalation ist immer besser.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Berlin 1):
Habe eben das Bauamt gefragt, warum musste A Zustimmung der Nachbarn holen um ein Blockhaus zu bauen (da es sollte vom Bebauungsplan befreit werden ), während B bekommt Baugenehmigung mit Bebauungsplanbefreiung ohne Zustimmung der Nachbaren zu holen.


Dafür gibt es mehrere Erklärungsansätze.
Der vermutlich häufigste: Wenn es Grenzverletzungen gibt (zu Hoch oder zu nah dran oder beides) wird bei Zustimmung des Nachbarn doch recht häufig genehmigt.

Hält sich der Nachbar B jedoch an die Regelungen, bedarf es keiner Zustimmung durch den angrenzenden Nachbarn.

Zitat (von Berlin 1):
Warum schickt das Bauamt der Plan wenn A hat hier nichts zu sagen?
Zur Information.

Zitat (von Berlin 1):
Es ist unklar wie höhe der genhemigte Bau ist, nur Breite und Abstand sind vermerkt, spielt der Höhe keine Rolle?
Da der "Neubau ja wohl an den Altbau anschließt, dürfte die Höhe durchaus bekannt sein.

Die Höhe kann durchaus eine Rolle spielen, da hier aber von 3 Metern Abstand gechrieben wurde, ist das eher nicht wahrscheinlich.
Ansonsten hilft ein Blick in das Landesgesetz.

Zitat (von Berlin 1):
Und das Materiallen ?


Material spielt er selten eine Rolle. Immisionen aufs Nachbargrundstück sollten allerdings ausgeschlossen sein.

Berry

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