In meiner Verwandtschaft wurde ein großer Garten geerbt (kein Wohngebiet). Darin steht ein baufälliges Holzhaus, für das infolge einer geringen Überschreitung der zulässigen Größe (Hessen/ Ich gehe von 30m3 aus) seinerzeit (1977 - nachträglich) eine Baugenehmigung
erteilt worden ist.
Die inzwischen nicht mehr renovierungsfähige Ruine soll einem neuen Holzhaus weichen, bei dem die zulässigen Werte mit ca. 25m3 umbautem Raum m.E. eingehalten werden.
Frage: Erlischt mit dem Abriss des alten Gartenhauses eventuell die seinerzeit erteilte Genehmigung? Wird für das Nachfolgehaus eine neue Genehmigung nötig – vorausgesetzt, diese ist überhaupt erforderlich? Hier werden die erlaubten Werte ja nicht überschritten.
Danke für alle hilfreichen Antworten.
Baufälliges Gartenhaus soll durch ein neues ersetzt werden
Verbaut?
Verbaut?
Handelt es sich hier um ein Grundstück eines Kleingartenvereins? Dann wäre ggf die satzung hinzuzuziehen was dort über Bauten steht (sollte enthalten sein) - bzw die übergeordnete Landesverordnung.
Moin, nun ja, ob sie erlischt? Es war ja eine Genehmigung zur Erstellung. Erstellt wurde auch. Austausch nach 40 Jahren wurde weder beantragt noch genehmigt.ZitatFrage: Erlischt mit dem Abriss des alten Gartenhauses eventuell die seinerzeit erteilte Genehmigung? :
Wie das nun nach 40 Jahren in Hessen und dieser Kommune/Landkreis geregelt ist... beantwortet auf Anfrage garantiert die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Bauamt.ZitatWird für das Nachfolgehaus eine neue Genehmigung nötig – vorausgesetzt, diese ist überhaupt erforderlich? Hier werden die erlaubten Werte ja nicht überschritten. :
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Zitatbeantwortet auf Anfrage garantiert die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Bauamt. :
Dort sollte man dann auch fragen, ob man für den Abriss eine Genehmigung benötigt.
Ich meine mich zu erinnern, dass es für "Kleingebäude" (bis 300 m³ ???) keiner Abrissgenehmigung mehr bedarf, aber sicher bin ich mir da absolut nicht.
Hier könnte ein Blick in die Landesbauordnung helfen. Gibt es einen KlGV, dann auch dessen Satzung.
Etwas genehmigtes zu sanieren, also identischer Aufbau des genehmigten Gartenhauses, ist weniger aufwendig als ein Abriss und Neubau. Der Abriss muss m. E. der Baubehörde angezeigt werden. In den Landesbauordnungen sind verfahrensfreie Baumaßnahmen geregelt. Zu beachten wäre ob das Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt oder im Aussenbereich. Hier kann es Unterschiede geben.
Wenn für 30 cbm Rauminhalt eine nachträglich erteilte Baugenehmigung vorliegt, warum dann verkleinern ?
Vielen Dank für die detaillierten Antworten. Ungeachtet meiner Anfrage in diesem Forum hat man das Gartenhaus inzwischen abgerissen, da es absolut baufällig und nicht mehr renovierungsfähig war. Man will mit einem Bausatz ein neues errichten, Größe ca. 25m3. Laut Auskunft der Gemeinde sei ein Gartenhaus bis 30m3 genehmigungsfrei, solange man sich an einige Bedingungen halte (keine Toilette/ Feuerstelle/ Aufenthaltsräume).
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