Bauabnahme vom Bauamt mit fragwürdigen Mängelpunkten

11. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tim_E.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bauabnahme vom Bauamt mit fragwürdigen Mängelpunkten

Hallo alle zusammen,

wieder einmal bin ich froh, dass es derartige Foren gibt und hoffe auf Tipps!

Wir haben für unseren kürzlich erworbenen Altbau (1960) die Baugenehmigung bekommen, eine Dachgaube zu errichten. Nun war kürzlich der Herr vom Bauamt vor Ort zur Bauabnahme. Er hat sich den Raum mit der Gaube und auch die anderen Räume im OG angesehen und mich darauf hingewiesen, dass wir in Schlafräumen und den Rettungswegen noch Rauchmelder anbringen müssen. Das war mir klar und wird natürlich auch erledigt, was ich ihm versichert habe. Nach kurzer Zeit war die Besichtigung dann fertig und ohne dass irgendwelche Mängel angesprochen wurden, verließ der Herr das Haus wieder.
Nun ist die Situation im Haus wie folgt:
Im Rahmen umfangreicher Renovierungs-/Sanierungsmaßnahmen haben wir das komplette Dach neu machen lassen und in diesem Zuge auch die Dachgaube errichten lassen. Im Raum mit der Dachgaube soll in Zukunft ein Bad entstehen. Da wir die Räume im OG aber (noch) nicht brauchen, möchten das OG in den nächsten 1-2 Jahren fertigstellen (so nebenbei mit viel Eigenleistung). Wir möchten in Kürze ins EG einziehen, welches nun fast fertig ist. Dort ist auch alles ordnungsgemäß und unabhängig von der Baugenehmigung vorhanden (Bad, Küche, Schlafraum...).

Nun kam für mich völlig überraschend ein Schreiben vom Bauamt mit Mängelpunkten zur Bauabnahme!
Mängelpunkt 1: Wand- und Bodenbeläge sowie Sanitäreinrichtung noch nicht hergestellt.
Mängelpunkt 2: Keine Rauchmelder vorhanden.
Diese Mängel sollen nun innerhalb von einem halben Jahr behoben werden, für jede weitere erfolglose Baukontrolle werden mindestens 115€ berechne
Es wird auf §47, §66 und §67 der Landesbauordnung BW verwiesen.

Nun meine Fragen dazu:
Ist es rechtens bzw. gibt es irgendwo in der Landesbauordnung BW oder wo anders Passagen, die diese Forderungen rechtfertigen? In den aufgeführten Paragraphen habe ich nichts wirklich rechtfertigendes gefunden, zumal die Räume ja (noch) nicht als Schlafräume genutzt werden.
Gibt es irgendwo festgelegte Fristen, bis wann ein derartiger Umbau bzw. Innenausbau fertiggestellt sein muss?
Woher kann die Frist von einem halben Jahr kommen?

Ich habe irgendwie der Eindruck, wie wenn der Mängelbescheid für den vorliegenden Fall nicht so richtig Hand und Fuß hat!
Daher habe ich vor, mit dem Mann vom Bauamt zu sprechen, hierfür möchte ich aber vorbereitet sein.

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe!!

Gruß
Tim

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7204 Beiträge, 1514x hilfreich)

Bevor man hier gleich eine Paragraphenwand aufbaut:
Die Rauchmelder können sicherlich auch bei einer noch-Nichtnutzung nicht schaden. Würde ich also schon einmal angehen.

Alles andere würde ich dem Bauamt schildern. Dass noch keine Bewohnung der Räumlichkeiten stattfindet und ihr eben den Plan habt, das alles nach und nach zu machen.

Signatur:

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von Tim_E.):
Mängelpunkt 2: Keine Rauchmelder vorhanden.

Rauchmelder kann man ja montieren, das sollte kein Thema sein.



Zitat (von Tim_E.):
Mängelpunkt 1: Wand- und Bodenbeläge sowie Sanitäreinrichtung noch nicht hergestellt.

Weshalb fehlende Tapeten und Teppiche ein Baumangel sein sollen, da würde ich mal bei der Behörde nach der Rechtsgrundlage fragen und um substantierte Erläuterung bitten.
Zumal es gar keine generelle Verpflichtung gibt, das man überhaupt Tapeten und Teppiche haben müsste.

Auch das die zweite Sanitäreinrichtung noch nicht feriggestellt ist und das einen Mangel darstellen soll, da bedarf es auch der Erläuterung. Denn auch zu einer zweiten Sanitäreinrichtung gibt es gar keine generelle Verpflichtung.


Die §47, §66 und §67 der Landesbauordnung BW bieten diese Rechtsgrundlage jedenfalls nicht.

Steht denn in der Baugenehmigung etwas in der Richtung, gab es irgendwann mal Auflagen z dem Thema?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Tim_E.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank schonmal für eure Antworten!
Eine Paragraphenreiterei ist auch nicht mein erstes Mittel der Wahl. Ich werde mit dem guten Mann sprechen, allerdings habe ich schon einiges von unserem Bauamt erlebt... Daher möchte ich möglichst gut vorbereitet in das Gespräch gehen, falls man sich dort ganz quer stellt.
Das mit den Rauchmeldern ist klar. Meinetwegen kann ich die überall aufhängen. Nur die Sache mit dem Badezimmer und der damit verbundenen Frist kommt mir haltlos vor...
In der Baugenehmigung wurde hierzu übrigens auch nichts erwähnt!

Grüße
Tim

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39815x hilfreich)

Ich würde wenn das andre nicht fruchtet noch erwähnen das ein kurzfristiger Bezug derzeit nicht geplant ist.


Und wenn gar nichts mehr hift, würde ich seinem Vorgesetzen die unter #2 erwähnten Hinweise zukommen lassen - mit Zustellnachweis.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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