Hallo,
folgende fiktiven Annahmen:
Ein Bauherr schließt einen Bau-Werkvertrag nach BGB ab. Grundstück ist noch nicht gekauft.
Grundstückskauf und Bau-Werkvertrag sind nicht gekoppelt. Bauunternehmer ist nicht Verkäufer des Grundstücks, hat aber den Kontakt zum Grundstücksverkäufer vermittelt (kostenfrei).
Als Zusatz zum Werkvertrag hat A folgenden Passus aufnehmen lassen: "Sollte der Grundstückskauf nicht zustande kommen, besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht."
Kann A jetzt aus dem Bau-Werkvertrag raus, indem einfach das Grundstück nicht gekauft wirder einfach das Grundstück nicht kauft?
Wie ist die Rechtslage?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Donnerstag09
-- Editiert Donnerstag09 am 22.08.2013 13:17
Bau-Werkvertrag nach BGB - Rücktritt möglich?
Verbaut?
Verbaut?
Die Antwort liegt doch vor.
Kein Grundstückskauf, somit auch kein Bauauftrag.
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""
Hallo,
Danke für die Antwort.
Dies Bestätigt meine Einschätzung.
Gruß
Donnerstag09
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Hallo,
in der Zwischenzeit ist es so, dass der Bauunternehmer einem Rücktritt des Vertrages nicht zustimmt (bisher nur mündlich diskutiert). Er ist der Meinung, dass wir den Vertrag erfüllen müssen, so lange wir das Grundstück erwerben können. Ein Rücktritt wäre nur möglich, wenn der Grundstücksverkäufer dies zu vertreten hätte. Andererseits müssten wir alle nbisher angefallenen Kosten tragen.
Wie kann man hier weiter vorgehen? Sollte man einfach den Vertrag schriftlich mit Bezug auf den individuellen Passus
"Darüber hinaus besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht, wenn es nicht zum Grundstückskauf kommt."
nachweislich per Einschreiben kündigen und dann abwarten was passiert?
Andere Ideen?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Gruß
Donnerstag09
Zunächst mal ist ja ein Werkvertrag schon nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html]BGB § 649
[/URL] durch den Besteller jederzeit kündbar; allerdings bleibt der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung (abzgl. ersparter Aufwendungen).
Von daher wäre es grundsätzlich ratsam so frühzeitig wie möglich und nachweislich vom Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen (je früher = desto weniger Aufwendungen des Unternehmers).
"wenn es nicht zum Grundstückskauf kommt" ist m.E. etwas anderes als "wenn der Besteller das Gründstück nicht kauft" > da würde der Besteller ja aktiv den Grundstückskauf vereiteln, er hätte es zu vertreten, dass der Grundstückskauf nicht zustandekommt
Wie ein Richter das beurteilen würde, wage ich nicht zu prognostizieren. Aber da gibt es z.B. BGB § 242
, 642 u
.A.
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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
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