Auch Stimmrecht auf einer Eigentümerversammlung

22. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
Lernender
Status:
Schüler
(198 Beiträge, 34x hilfreich)
Auch Stimmrecht auf einer Eigentümerversammlung

Hallo Forenmitglieder.

Wie verhält es sich, wenn in einer Teilungserklärung steht:

"Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer (Teileigentümer) bestimmt sich nach der Anzahl der Wohnungs- /Teileigentumseinheiten. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Wohnungs- /Teileigentumseinheit später in mehrere aufgeteilt wird."

Hier würde ich so interpretieren, dass Kopfprinzip vorliegt. Also pro Wohnungs- /Teileigentums-Inhaber eine Stimme. Liege ich hier richtig.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Ja, du liegst richtig, wenn du deine Eigentumswohnung in 2 Wohnungen teilst, bleibt es auch bei 1 Stimme.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich würde es zwar auch so beurteilen wie Ikarus02 schreibt, aber es wäre kein Kopfstimmrecht, denn wenn ein Eigentümer 2 Wohnunge besitzt, die auch so in der Teilungserklärung schon drinnen waren, dann hat er 2 Stimmen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ich sehe das folgendermaßen:

Abweichend vom WEG gilt hier nicht das Kopfstimmrecht, sondern es gibt eine Stimme pro Wohnungseinheit. Ein Eigentümer, der 2 Wohnungen besitzt, hat also 2 Stimmen und nicht, wie nach dem Kopfstimmrecht, nur eine Stimme.

Wenn nun eine Wohneinheit aufgeteilt wird in zwei Wohneinheiten, dann gibt es dafür auch zwei Stimmen. Es gibt dann eine Wohnungseinheit mehr und nach dem Wortlaut der Teilungserklärung soll es für jede Wohnungseinheit eine Stimme geben, auch nach einer Aufteilung.

2x Hilfreiche Antwort

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