Architektenhonorar wenn nicht gebaut wird?

24. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
sonicsearcher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 12x hilfreich)
Architektenhonorar wenn nicht gebaut wird?

Hallo,

folgende Vorgeschichte:

eigentlich wollten wir unser Haus komplett über die Leistungsphasen 1-9 mit unserem Architekten bauen. Eine Entwurfsplanung und eine Kostenschätzung liegen vor. Ebenso ein Architektenvertrag. Danach würde das Honorar auf Basis der HOAI 2009, Honorarzone III berechnet. Basis bei der Honorarberechnung sind ja dabei die anrechenbaren Baukosten .

Nun stellt sich folgendes Problem: Der Architekt wird - entgegen fürherer mündlicher Aussagen - vor dem Sommer nicht mit der Werksplanung fertig und sagte zudem, dass er nicht versprechen kann, dass er für dieses Jahr (wir haben jetzt Februar!) noch einen Rohbauer bekommt. Somit stellt sich für uns die Frage, ob wir das ganze Projekt nicht einstampfen, da uns ein Baubeginn erst nach der Winterpause 2014/15 aus vielen Gründen zu spät wäre.

Nun meine eigentliche Frage: Wenn Basis der Honorarberechnung die anrechenbaren Baukosten sind, wie ist es dann, wenn gar keine Baukosten entstehen, da ja kein Haus gebaut wird? Darf ich zudem davon ausgehen, dass wir nur die bisher erbrachten Leistungsphasen bezahlen?

Wir möchten den Architekten natürlich für seine bisherigen Arbeiten entlohnen aber auch nicht zu viel zahlen. Hat da jemand eine Idee?

Vielen Dank

sonicsearcher

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

Die Honorare des Architekten richten sich nun mal nach
anrechenbaren Baukosten; so wie RA. Honorar nach dem
Streitwert.

Anrechenbare Kosten sind nicht entstandene Kosten.

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sonicsearcher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 12x hilfreich)

Ich kann ja garnicht glauben, dass das so einfach ist.
reue mich au weitere Meinungen zum Thema.
VG
sonicsearcher

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Ich denke, der Architekt bekommt sein Geld nach Leistung.
1/3 für die Planung, 1/3 für die Bauaufsicht, und
1/3 nach Fertigstellung.
Wird nicht gebaut, bekommt er eine Entschädigung für
bisher erbrachte Leistung.
Aber da könnte man mal bei der Architektenkammer nachfragen.


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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

In der HOAI 2009 wird doch in § 4 erläutert, wie die anrechenbaren Kosten ermittelt werden.
Zitat:
"Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln."

Die anrechenbaren Kosten sind demnach nicht identisch mit den tatsächlich entstandenen Kosten.

Ihr solltet also schleunigst das Gespräch mit dem Architekten suchen, damit der Architekt nicht unnötigerweise weitere Leistungsphasen ausführt, und damit der Ausstieg aus dem Vertrag für euch immer teurer wird!

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Wirklich nach HOAI2009 vereinbart?
Seit 17.07.2013 ist die HOAI2013 in Kraft ...
Aber egal - die anrechenbaren Kosten ergeben sich jeweils aus § 4 und § 6 HOAI2013, d.h. für alle Leistungsphasen auf der Grundlage der Kostenberechnung, welche in L3 zu erstellen ist.
http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php
http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php

Ein Architektenvertrag ist ein Werkvertrag und nach [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html]BGB § 631 ff[/URL] kündbar.

quote:<hr size=1 noshade>Darf ich zudem davon ausgehen, dass wir nur die bisher erbrachten Leistungsphasen bezahlen? <hr size=1 noshade>

Nein - gem. [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html]> BGB § 649 [/URL] BGB § 649 hat der Auftragnehmer/Architekt Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen ... "Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen" Allerdings steht es dem Auftragnehmer frei, geringere ersparte Aufwendungen nachzuweisen ...

Anders ggf. bei einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund. Da wäre z.B. die Frage
Wurden Termin vereinbart, zu denen welche Leistungen spätestens erbracht sein müssen?
Wurden Leistungen mangelhaft erbracht?

Wie schon gesagt wurde, wäre also ggf. schleunigst der Werkvertrag zu kündigen und das Gespräch zu suchen, um weitere Leistungen/Aufwendungen=Honoraransprüche zu vermeiden.

Das Honorar kann man dort auch selbst errechnen/nachprüfen:
http://www.hoai.de/online/hoai_rechner/index.php


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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

-- Editiert Lolle am 25.02.2014 12:24

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sonicsearcher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 12x hilfreich)

Danke erst einmal für eure bisherigen Antworten!

schriftlich wurden (aus heutiger Sicht)leider keine Fristen vereinbart. Wenn allerdings das (unter Zeugen) gesprochene) Wort nichts mehr gilt, brauche ich mit niemandem mehr zu reden. Das kann es ja auch nicht sein.

Zitat Lolle (gibt es irgendwo eine Zitierfunktion?): "Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen"

Ist das so zu verstehen (ich bin kein Jurist), dass dem Autragnehmer/Architekten nach BGB §649 demnach rein rechtlich 5% ("5 von hundert") der Summe für die noch ofenen für die Leistungsphasen (4-9) zustehen würden, die er zwar ursprünglich beautragt bekommen hat, aber nicht mehr leisten kann/muss?

Info wäre wichtig. Ich möchte für ein ausstehendes persönliches Gespräch natürlich einigermaßen gewappnet sein.
Danke, sonic


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