Anteiliges Architektenhonorar bei Kündigung des Architekten

12. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
bauherr_nrw
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anteiliges Architektenhonorar bei Kündigung des Architekten

Hallo liebe Forumsmitglieder. Ich bitte um Hilfestellung und Ratschlag bezüglich der folgenden Situation:

Per gültigem Architektenvertrag übernimmt der Architekt alle gängigen Leistungsphasen, allerdings eingeschränkt nur auf die Erstellung eines Rohbaus. Ähnlich wie für andere HOAI Leistungsphasen wird für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung des Rohbaus) eine Pausschalsumme von X.000 Euro vertraglich vereinbart (Es gibt keine Vereinbarung über Abschlagszahlungen innerhalb dieser Leistungsphase, beispielsweise nach Baufortschritt).

Es läuft anfangs gut, allerdings erkrankt der Architekt plötzlich und schwer exakt 5 Wochen nach dem Rohbaubeginn. Der Bauherr beginnt sich selbst mit den zum Glück sehr erfahrenen und kompetenten Handwerkern zu organisieren und der Rohbau läuft weiter. Nach nun 14 Wochen Rohbauphase ohne jegliche Tätigkeit des Architekten gibt dieser an, dass die Genesung sich noch weiter hinziehe und er dem Bauherren nicht mehr zur Verfügung steht, womit er den Vertrag (aus wichtigem Grund?) aufkündigt. Der Rohbau ist nach insgesamt 16 Wochen abgeschlossen, der Baufortschritt war konstant. Es gibt keine formale Abnahme durch den Architekten.

Der erkrankte Architekt fordert nun mehr als 60% seines Honorars für die Leistungsphase 8, obwohl er die vereinbarte Objektüberwachung nur während der ersten 5 von 16 Rohbauwochen ausgeführt hat. Zu diesem Zeitpunkt war von dem dreistöckigen EFH folgendes geleistet: Aushub, Bodenplatte, Kellergeschoß mit Decke und die ersten Steinreihen des Erdgeschosses. Bereits die wichtige Drainage der Bodenplatte vor der Erdreichverfüllung des Kellergeschosses hat er nicht mehr gesehen.

Nun die Frage an die Experten / die Community: was ist ein realistischer oder ein legitimer bzw. rechtlicher Anteil, auf den der Architekt Anspruch hat? Wäre anstatt der geforderten 60% nicht ein Anteil von 5/16tel, also etwa 30%, nicht folgerichtig? Hat der Architekt überhaupt Ansprüche, wenn er – wenn auch aus wichtigem Grund – einseitig den Architektenvertrag mitten in einer Leistungsphase aufkünfigt?

Vielen Dank für Antworten und Beiträge dazu!

Verbaut?

Verbaut?

Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Baurecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Um welche Summe reden wir hier exakt?

Wenn es nur wenige hundert € sind, macht ein Streit hier wenig Sinn.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Leistungsphase 8 gegen eine Pausschalsumme von X.000 Euro
Das deutet entweder hin auf reduzierten Leistungsumfang (nicht alle Grundleistungen der Lph 8 zu erbringen) oder auf ein Honorar unter dem Mindestsatz > das wäre aber unwirksam bzw. der Architekt könnte dennoch den Mindestsatz verlangen

der geforderten 60%
Vermutlich denkt der Architekt da an die (überholte?) 60/40-Regelung.
http://www.baunetz.de/recht/60_40-Klausel_in_AVA_s_unwirksam_43468.html
http://www.baunetz.de/recht/60_40_Klausel_Wirksame_Vereinbarung_doch_moeglich__44056.html
http://www.iww.de/pbp/archiv/honorar-nach-kuendigung-6040-regelung-in-allgemeinen-geschaeftsbedingungen-ist-zulaessig-f37719
Ist nichts vereinbart, dann gilt BGB § 649 = 5% ... allerdings nur bei einer Kündigung durch den Auftraggeber und soweit der Auftragnehmer nicht die Kündigung zu vertreten (verschuldet) hat
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__649.html

da kommt dann direkt der nächste Punkt
Architektenvertrag
die 60/40 Regelung kann vereinbart sein - das ergibt sich aus dem Architektenvertrag
dann wäre die Frage, ob sie auch wirksam vereinbart ist
und ob sie auch bei außerordentlicher Kündigung durch den Auftragnehmer/Architekten anwendbar ist
Ich traue mir hier keine Einschätzung zu - schon gar nicht ohne die Grundlage = den Vertrag zu kennen

M.E. kann man das aber auch unter dem Aspekt der Leistungsstörung sehen. Da wäre ggf. die Frage, ob/wie die Leistung angefordert wurde, der Architekt in Verzug gesetzt wurde => letztendlich: ob der Architektenvertrag von seiten des Auftraggebers außerordentlich gekündigt werden kann mit der Folge dass der Auftragnehmer keinen Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen hat.

Jedenfalls muss die Schlussrechnung prüffähig sein.
Das bedeutet u.A., dass die Rechnung/Honorarermittlung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen aufzuteilen ist.
Allerdings ist das Ergebnis der Werkleistung "Objektüberwachung Rohbau" m.E. gar nicht teilbar.

Das Wichtigste scheint mir aber
"... Wie nicht erbrachte Leistungen im einzelnen abzurechnen sind, ist bisher noch nicht endgültig geklärt und wird ggf. auch von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Mangels wirksamer 60:40-Klausel wird der Architekt i. d. R. eine Nachtragskalkulation vorzulegen haben, aus welcher sich seine ersparten Aufwendungen im einzelnen ergeben. ..."
http://www.baunetz.de/recht/Was_hat_der_Architekt_bei_einer_vorzeitigen_Vertragsbeendigung_zu_beachten__43716.html

Falls hier nichts mehr kommt, dann wäre es wohl ratsam direkt um die Ecke einen Anwalt zu befragen, der sich in diesem Rechtsgebiet auskennt
https://www.frag-einen-anwalt.de/
und/oder in diesem Fachforum (dort sind auch Honorarsachverständige unterwegs)
http://www.hoai.de/forum/index.php

In jedem Fall solltest du aber den Architektenvertrag genauestens lesen und im Originalwortlaut schreiben, was für den Fall einer Kündigung vereinbart ist (60/40 oder was?).
Denn ohne diese Angabe ist KEINE Antwort möglich.

EDIT: wie ich gerade gesehen habe, steht die Frage bereits im HOAI-Forum ... und dort wird nun genau auf die fehlenden Angaben gewartet.

Hier noch zum Aspekt außerordentliche Kündigung des Auftraggebers wegen Krankheit des Architekten
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-eines-Architektenvertrages--f260244.html


-- Editiert von Lolle am 13.11.2017 19:18

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.792 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen