Hallo liebe Gemeinde!
Ich habe viel im Internet recherchiert, bin aber leider zu keinem Ergebnis gekommen. Auch hier im Forum konnte ich nichts passendes finden. Da wir alle aus bekannten Gründen etwas unter Zeitnot leiden...
...nun folgendes:
Wir haben ein Grundstück und möchten gerne noch dieses Jahr den Bauantrag für ein Einfamilienhaus stellen. Da wir bestimmt nicht die Einzigen sind, kann dieser Beitrag vielleicht auch anderen eine Anregung sein.
Ermittlung der positiven Einkünfte zur Feststellung, ob die Eigenheimzulage gewährt werden kann.
Ehepaar ohne Kinder: nicht mehr als 140000 € in den letzten 2 Jahren, Stichtag Einzug.
Ehemann, angestellt:
- Einkünfte nach? Abzug der Vorsorgebeiträge
- ? minus: Werbungskosten
- ? minus: Verlust bei Aktienfondsverkauf
- ? minus: Kosten, die entstehen durch den Grundstückskauf (vor einer Woche gekauft) wie Notar + Grunderwerbssteuer
- ? minus: Erschließungskosten
- ? minus: Bäume fällen, damit das Grundstück überhaupt bebaut werden kann
Ehefrau, selbständig am Anfang des 2.Förderjahres durch die Arbeitsagentur:
- Einkünfte netto
- ? minus: Betriebsausgaben netto
- die monatliche Förderung (Einkünfte?) durch die Arbeitsagentur
- ? minus: Vorsorgebeiträge
meine Fragen:
Was für Beträge kann es noch geben, die ich von den positiven Einkünften abziehen kann?
Was sind bitte die Vorsorgebeiträge genau?:( = (gucke auch noch mal nach)
Ich hoffe, dass ich mich verständlich und korrekt ausdrücken konnte, ansonsten bitte einfach nachfragen oder korrigieren.
Über rege Meldungen und Hilfestellungen würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank und Gruß, Linde.
321-0- Eigenheimzulage - Ermittlung von Einkünften
Verbaut?
Verbaut?
Was hälst Du von einem Besuch bei einem Steuerberater.... am besten, so im Januar.
Ist doch nicht Dein ernst, Deine Frage.
Schon das Du Verluste beim Fondverkauf vom
normalen Einkommen abziehen willst, zeigt, dass es bitter nötig ist, einen Fachmann zu rate zu ziehen.
@ Wohnirrtum:
Vielen Dank für die freundlichen Hinweise.
Ich "will" die Verluste nicht abziehen, ich fragte lediglich, ob sie abziehbar sind.
Sind sie nicht, weiß ich inzwischen.
Den Steuerberater habe ich schon kontaktiert.
Ich schätze es aber nicht, ganz blauäugig hinzurennen, sondern möchte mich nach Möglichkeit auch selbst ein bißchen informieren. Schließlich tut es nicht Not, dass er mir alles dreimal erklärt.
MfG, Linde
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Du kannst von Deinen Einkünften die Werbungskosten abziehen, sonst nichts.
Sollten bei Deiner Frau die Einkünfte aus selbständiger Arbeit negativ sein, werden sie nicht in die Berechnung mit einbezogen.
'Schließlich tut es nicht Not, dass er mir alles dreimal erklärt.'
Anscheinend aber doch.
Außerdem bezahlst Du ihn doch genau DAFÜR, also warum soll er es Dir dann auch nicht erklären.
Es gibt zigtausendmilliarden Seiten im I-Net, wo man sich, wenn man wirklich Interesse hat, bestens informieren kann.
1. Tipp: www.google.de
@Wohnirrtum:
1 x 1 Beratungsstunde = 92,00€
3 x 1 Beratungsstunde = 276,00€
@hh: Dankeschön.
Das heißt, auch bei der Selbständigkeit kann ich lediglich die Werbungskosten abziehen?
Folgendes noch:
Wenn ich z.B. für 100€ Leistung erbringe und für diese Leistung aber selbst 80€ investieren muß, so muß ich die vollen 100€ zu den Einkünften zählen statt nur 20€?
MfG, Linde.
Entweder hast Du dann einen verdammt schlechten Steuerberater oder es liegt an Dir, daß der Steuerberate es wirklich DREImal erklären muss.
So wie Du Dich hier anstellst, glaube ich aber auch, daß es an Dir liegt. Du bestehst ja förmlich darauf.
Deine letzte Frage kann nur ein Scherz sein. Ansonsten sieht es verdamm übel aus.
Ich finde zwar, dass wohnirrtum sich hier etwas im Ton vergreift, aber inhaltlich hat er schon Recht.
Du solltest Dir einmal einen Steuerbescheid anschauen. Dort gibt es die Position "Gesamtbetrag der Einkünfte". Diese Zahl ist für die Ermittlung der Einkommensgrenze relevant.
Sollte darüber bei einer Einkunftsart unter dem Stichwort "Einkünfte" eine negative zahl stehen, so darf diese Summen nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte mit einbezogen werden.
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit entsprechen die Betriebsausgaben den Werbungskosten und dürfen natürlich geltend gemacht werden.
Bei derart mangelhaften Kenntnissen von steuerlichen Begriffen und Tatbeständen solltest Du die Bearbeitung dieser Angelegenheiten einem Steuerberater überlassen. Gerade bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist ansonsten die Zahl der möglichen Fehlerquellen unüberschaubar.
Vielen Dank hh.
Schönes Wochenende,
mfG, Linde.
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