2 wiedersprüchliche Baugenehmigungen, beide gültig?

16. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
HansKnau
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
2 wiedersprüchliche Baugenehmigungen, beide gültig?

Hallo,

ich habe 2015 die "Aufstockung eines Wohn- und Geschäftshauses und die Nutzungsänderung im EG (Laden->Wohnung") beatragt und genehmigt bekommen.
Der eingereichte Plan wurde von einem älteren Architekten von Hand gezeichnet und im Schnitt des Gebäudes war keine Traufenhöhe eingetragen. Konnte aber gemessen werden oder anhand der angegebenen Raumhöhen berechnet werden -> 9,90 Meter.
Schnitt wurde rot abgehackt. Genehmigung wurde ohne Beanstandung erteilt.
Der Laden wurde bereits in Wohnungen umgebaut.

In 2017 wurde eine Tektur beantragt "2 anstatt 1 WE im DG & Balkone für alle WE"
Wurde auch genehmigt. ABER...
1. Jetzt zeichnet mir das Bauamt eine fette rote Höhenline neben den Schnitt und gibt die maximale Traufe mit nur "max. 8,85m" an
2. Tektur wurde durchgestrichen.

Der Bebauungsplan erlaubt 3 Vollgeschosse+Dach, Traufe max. 9,30m.
Dank 1m Hochparterre und 3m RH im EG ist selbst mit 9,30 m Traufenhöhe die Aufstockung nicht zu realisieren. Selbst mit 0 cm Kniestock werden es mind. 9,70m

Meine Fragen:
1. Ist die Baugenehmigung von 2015 in welcher die Höhe von 9,90m nicht beanstandet wurde rechtskräftig gültig?
2. Eine erteilte Baugenehmigung gilt auch wenn Sie gegen den Bebauungsplan verstößt und keine Abweichung vom Bebauungsplan beantragt wurde?
3. Wie würdet Ihr vorgehen? Ziel ist es natürlich die Aufstockung zu realisieren mit Traufenhöhe von 9,70-9,90 m. Und das möglichst nicht mit dem ungewissen Risiko eines Rückbaus...

Gruss,


-- Editiert von HansKnau am 16.08.2018 19:44

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Hallo,

zu 1. ) ja
zu 2. ) ja
zu 3.) das weitere Vorgehen mit allen Beteiligten besprechen. Es ist schlußendlich dein Geld, was ggf. verbrannt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Mach doch Mal einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter aus und zeig ihm dort noch mal die alten genehmigten Zeichnungen. Erläutere das Problem und zeige, dass das Problem in der alten Genehmigung noch nicht existierte und frag, ob evtl eine Befreiung möglich ist, da der Sachbearbeiter ja quasi nachträglich die vorher erteilte Genehmigung in einem sehr relevanten Umfang zurückzieht.
Du kannst ja auch Mal (ernst gemeint freundlich, nicht provozierend!) fragen, was wäre, wenn Du die letzte Genehmigung zurück ziehen und erst nach Fertigstellung der Außenhülle (incl. amtlicher Teilabnahme!) mit der perfekt passenden ca. 9.90m hohen Traufhöhe, die aktuelle Umbau- und Nutzungsänderung beantragen würdest.
Erläutere es aber absolut objektiv, damit Du nicht die Vorgehensweise des Sachbearbeiters indirekt beleidigst und Dir damit ein Eigentor schießt. Die von den Behörden beißen nämlich eigentlich nicht, sondern lassen durchaus mit sich reden - so lange es rechtskonform bleibt - und liefern sogar oftmals selbst Lösungsvorschläge. ;)
Alternativ kannst Du vielleicht auch mit dem bzw. den Grundstücksnachbarn sprechen, ob im Worst Case von dessen bzw. deren Seite her eventuell eine Baulast-Eintragung verhandelbar wäre. Kostet zwar was, aber würde sich bestimmt trotzdem lohnen.

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HansKnau
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich weiß gar nicht wie die 8,85m begründet sind. Der Architekt hat die Absandsflächen nochmal geprüft, die passen.
Der Arichtekt rät absolut dazu das Amt damit nicht zu konfrontieren.
Er meint die Höhe wird normal nicht kontrolliert und fällt bei dem freistehenden Haus auch nicht so auf. Ausser ein Nachbar beschwert sich beim Amt, aber die Nachbarn haben beide Pläne unterschrieben und sind damit einverstanden.
Wenn das Amt jedoch von dem Problem weiß, werden Sie es sicher prüfen.

Der Arichtekt rät dazu bei der Baubeginsanzeige die Nummer vom ersten Plan ohne Höhenbegrenzung anzugeben. Das Haus mit so geringen Kniestock wie möglich zu bauen. Und kurz vor Fertigstellung wenn die Balkone gemacht werden noch eine Baubeginsanzeige "für die Balkone" mit der Nummer vom zweiten genehmigten Plan einreichen.

Was haltet Ihr von dem Weg?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von HansKnau):
... Der Arichtekt rät absolut dazu das Amt damit nicht zu konfrontieren. ...
Und wer zahlt die Umbaukosten, wenn es dem Bauamt nach Fertigstellung oder gar erst Jahre später doch durch einen doofen Zufall z.B. bei einem späteren Umbau o.ä. auffallen sollte? Ich wäre seeeehr vorsichtig mir so etwas und würde es ehrlich gesagt nicht riskieren. Das kann nämlich im Worst Case außer einem Strafgeld auch noch einen Rückbau zur Folge haben!

Zitat (von HansKnau):
... Der Architekt hat die Absandsflächen nochmal geprüft, die passen. ...
Wenn die doch passen, warum reicht er dann nicht einfach einen Widerspruch zu Richtigstellung ein, sondern schlägt statt dessen einen widerrechtlichen Bau (also höher, als offiziell genehmigt) vor???
Wie gesagt, wenn Du dem Architekten für sein Tun schon ordentlich Geld zahlst, dann sollte es doch auch schon alles Legal sein, oder?

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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