wegen überzogenem Dispo keine Kontokündigung möglich, volksbank?

23. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
amenius
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wegen überzogenem Dispo keine Kontokündigung möglich, volksbank?

Hallo,
folgende Situation:
Bekannter hat bei Volksbank Konto und hat dort seit Ewigkeiten einen 1000 Euro Dispo. Ist auch schon seit längere zeit Hartz4ler, was die Bank bisher nie störte.
Nun wurde von heut auf morgen plötzlich der Dispo weggemacht, er müsse weg, ein beauftragter Anwalt hat ausgehandelt dass das Limit jeden Monat 30 Euro runter geht bis es irgendwann auf Guthabenbasis geführt werden würde. Man verzichte auch auf Überziehungszinsen.


Da Bekannter von alldem nicht allzu begeistert war, hat Bekannter bei bank B ein Konto gemacht. Dort wurden auch schon Daueraufträge eingerichtet, für die Lastschriften Gott und der Welt die neuen Kontodaten mitgeteilt, Jobcenter Bescheid gesagt wohin das Geld nun gehen soll.

Soweit dass ab 1.8. das neue Konto als neuer Standard dient und Alles darüber läuft.
Da er damit das alte Konto nicht mehr braucht, hat Bekannter über Anwalt das Volksbank Konto gekündigt, zusammen mit dem hinweis dass er von nun an der Volksbank (entsprechend der Vereinbarung)
eben jeden Monat 30 Euro zur Schuldentilgung überweist. Weil ohn andernfalls das ungenutzte voba konto noch kontoführungsgebühren kosten würde.

Die bank schrieb nun, die Kündigung werde abgelehnt und das Konto könne nicht gekündigt werden solange die Schulden offen sind.

ist das richtig?
Was soll Bekannter dagegen tun?

Meine vermutung :
offiziell ist der Dispo ja (so schätze ich mal) nicht gekündigt, sondern lediglich das zugebilligte limit wird jeden Monat neu angepasst.
Das heißt, praktisch gesehen besteht der Dispo nach wie vor.

die begründung der bank wird wohl sein: "Sie können nicht bei uns einen Dispo eingeräumt haben, ohne auch dazu ein (kostenpflichtiges) Konto zu haben".

von daher hielte ich es für sinnvoll. direkt eine Kündigung des Dispos einzureichen, sowie dabei anhängig nochmals die Kündigung des Girokontos.


Denn wenn der Dispo offiziell weg ist, kann dieser ja auch nicht mehr die Kontokündigung behindern.

Natürlich wird die bank dann die Summe komplett fällig stellen, wobei in der praxis es dann doch drauf hinaus laufen wird dass mit der Bank ein Kompromiss in Form einer Ratenzahlung oder so gefunden werden muss.


Wäre mal die Vorgehensweise, die ich als sinnvoll vermuten würde.
was meint ihr dazu?


Wir waren auch sehr verwundert, denn der anwalt hatte uns nur trocken das schreiben der Voba weitergeleitet ohne hinweis wies weitergeht oder wie die rechtslage ist.


Wie ist hier die Rechtslage?

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16 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
ist das richtig?

Nö. Eine Kündigung ist eine einseitige Willensbekundung. Daran gibt es nichts abzulehnen oder zu akzeptieren. Gekündigt ist gekündigt.

Wenn die Kontoführungsgebühren bzw. die Weiterführung bis Bezahlungsende nicht Bestandteil der Rückzahlungsvereinbarung war, kann die Bank da nichts gegen tun.

Zitat:
Was soll Bekannter dagegen tun?

Ich würde der Bank schreiben, dass man die 30€ wie vereinbart jeden Monat zurückführt (unbedingt dran halten), aber weitergehende Gebühren nicht zahlt, da man gekündigt hat und sie eine Kündigung nicht einfach ablehnen können.


-- Editiert von mepeisen am 23.07.2018 16:31

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Eine Kündigung ist eine einseitige Willensbekundung. Daran gibt es nichts abzulehnen oder zu akzeptieren. Gekündigt ist gekündigt.

Hätte der Anwalt aber eigentlich auch wissen müssen...



Zitat (von amenius):
Die bank schrieb nun, die Kündigung werde abgelehnt und das Konto könne nicht gekündigt werden solange die Schulden offen sind.

Das ist Unfug.



Zitat (von amenius):
die begründung der bank wird wohl sein: "Sie können nicht bei uns einen Dispo eingeräumt haben, ohne auch dazu ein (kostenpflichtiges) Konto zu haben".

Wenn das Konto gekündigt ist, müssen die das halt intern umbuchen.
Im übrigen würde ich mal bei der Bank nachfragen wie sie darauf kommen, das das Konto nihct gekübdugt werden könne.


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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Im übrigen würde ich mal bei der Bank nachfragen wie sie darauf kommen, das das Konto nihct gekübdugt werden könne.

Ich würde bei so etwas in einem Nebensatz noch eine Anmerkung fallen lassen. Sowas wie "Ob die BaFin auch so darüber denkt?"

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von amenius):
Die bank schrieb nun, die Kündigung werde abgelehnt und das Konto könne nicht gekündigt werden solange die Schulden offen sind.

Das ist Unfug.

Bevor man das so vollmundig äußert, sollte man lieber mal in die AGB der Bank gucken.
In denen steht nämlich meistens drin, daß ein Konto nur gekündigt werden kann, wenn der Saldo positiv oder Null ist...

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
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Eine Kündigung kann man nicht verbieten. Egal, was dazu in den AGB steht. Also muss man da auch nicht reinschauen.

Das einzige, auf was die Bank jemals Anspruch hätte, wäre ein Ersatz für Kontoführungsgebühren u.ä. unter der Annahme, dass diese Bestandteil der Vereinbarung waren (bzw. die Auflösung frühestens nach Ende der Rückzahlung, wie auch immer) oder sonst wie als Schadensersatz in Frage kommen, weil beispielsweise eine vorzeitige (!) Kündigung nicht vorgesehen ist. Unmöglich machen kann und darf die Bank die Kündigung aber trotzdem nicht.

Und ja, da mag dann bei vorzeitiger Kündigung vielleicht auch die ursprüngliche Vertragsvereinbarung bzw. ein Blick in die AGB nicht schadhaft sein. Aber solange die Bank sich nicht zu so einem Punkt äußert, wieso soll man ihr diesen dann auf dem Silbertablett servieren? Im Moment verweigert sie die Kündigung selbst und das kann sie juristisch nicht.

-- Editiert von mepeisen am 24.07.2018 17:44

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
sollte man lieber mal in die AGB der Bank gucken. In denen steht nämlich meistens drin,

Und wir alle wissen ja, wie oft AGB Klauseln eine Kollision mit Verbraucherschutz und Gerichtsbarkeit nicht überstehen ...


Den letzten Banken der ich angeboten haben so eine Überprüfung der AGB Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung aufgrund erzwungener Kontoführungsgebühren durch die Justiz durchführen zu lassen, wollten nicht ... stattdessen gab es umgehend eine Bestätigung der Kündigung.


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#7
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Eine Kündigung kann man nicht verbieten. Egal, was dazu in den AGB steht. Also muss man da auch nicht reinschauen.


Schon richtig. Aber es scheint hier auch nicht um die zulässige Kündigung an sich zu gehen, sondern um den Zeitpunkt zu dem sie wirkt. Möglicherweise hat sich der TS insoweit unklar ausgedrückt.

Der (Überziehungs-)Kredit ist untrennbar mit dem Konto verbunden. Der TS hat die grundsätzliche Möglichkeit die Voraussetzungen zur Kontoschließung zu schaffen, indem er den offenen Saldo ausgleicht.

Er will aber einen Teil der Kontovereinbarungen - hier den Kredit - weiterlaufen lassen, ein anderen Teil jedoch aufgelöst wissen. Wir diskutieren hier also über eine Teilkündigung, die scheinbar so nicht vorgesehen ist.

Mit der Rosinenpickerei wird der TS daher nach meiner Einschätzung nicht durchdringen.

Berry

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Möglicherweise hat sich der TS insoweit unklar ausgedrückt.

Glaube ich eher nicht. Die Aussage des TE war hier jedenfalls eindeutig. Vielleicht kann man noch Stille Post vermuten. Dass die Bank was anderes geschrieben hat und der Bekannte es falsch wiedergegeben hat, weil er es nicht verstanden hat. Da würde der Wortlaut mal interessieren. Ich persönlich halte das aber für unwahrscheinlich, aber nichts genaues weiß man nicht :-)

Zitat:
Der (Überziehungs-)Kredit ist untrennbar mit dem Konto verbunden. Der TS hat die grundsätzliche Möglichkeit die Voraussetzungen zur Kontoschließung zu schaffen, indem er den offenen Saldo ausgleicht.

Das dürfte auch dem TE und dessen Bekannten klar sein. Schließlich hat er diese Bedingung der Bank ja auch so wiedergegeben :-)

Zitat:
Er will aber einen Teil der Kontovereinbarungen - hier den Kredit - weiterlaufen lassen, ein anderen Teil jedoch aufgelöst wissen.

Ich glaube in dem Punkt irrst du zu 100%. Der TE schrieb hierzu sehr eindeutig, dass der Bank angeboten wurde bzw. mitgeteilt wurde, dass man das Konto schließen will und die 30€ Rückführung einfach separat bezahlt. Ich weiß nicht, wie man daraus ablesen will, dass das Konto selbst samt Dispo-Vereinbarung noch weiter vom Kunden genutzt werden will. Das exakte Gegenteil ist der Fall.
Das einzige, worum es hier dem Kunden geht ist ein Aufrechterhalten der "Rückführungsvereinbarung" oder "Ratenzahlungsvereinbarung" (wie auch immer man das nun benennen würde).

Das ist schon etwas völlig anderes als eine Kreditvereinbarung weiterlaufen zu lassen.

Im Gegenteil: Die Bank will die eigentliche Geschäftsbeziehung samt Kontovertrag und (Dispo-) Kreditvertrag weiterlaufen lassen. Gerade weil sie wohl im Hinterkopf hat, weiterhin Gebühren abgreifen zu wollen. Denn ansonsten würde das 0 Sinn machen, dass die Bank sich weigert.

Zitat:
Mit der Rosinenpickerei wird der TS daher nach meiner Einschätzung nicht durchdringen.

Die Bank aber genauso wenig. Womit wir wieder bei meiner ersten Antwort wären, wo ich schrieb: "Wenn die Kontoführungsgebühren bzw. die Weiterführung bis Bezahlungsende nicht Bestandteil der Rückzahlungsvereinbarung war, kann die Bank da nichts gegen tun.".

Sprich: Was exakt wurde da vereinbart zwischen Kunden und Bank bzw. Anwalt des Kunden und Bank und wer genau versucht nun, diese Vereinbarung nachträglich zu ändern und mit welcher Begründung versucht er das. Das ist die spannende Frage und dazu - ich wiederhole mich - sind die AGB zumindest im ersten Moment mal pups egal :-)

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#9
 Von 
amenius
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 16x hilfreich)

ich sollte mich wohl mal äussern:

Zu Beginn hatte Bekannter einen 1000 Euro Dispo und bezogbzw bezieht Hartz 4 (das schon Jahre).
All die Jahre hat sich die Volksbank hinsichtlich Dispo an keinster Weise daran gestört, dass Bekannter Hartz4 Langzeitempfänger ist.
Dispolimit blieb immer unverändert stehen.

Und nun kam bei der Volksbank offenbar eine neue Sachbearbeiterin dazu.

Nun kam bekannter aus heiterem Himmel dieses allgemeine "sie haben ihren Dispo seit Monaten um mehr 50% überzogen" Schreiben mit den ganzen Dispo Details und so.
Und vor Allem in einer Zeile zwischendrin stand da: Laufzeitende 10.7.18 (bspw. weiß das genaue Datum nicht mehr).

Da sowohl ich als auch Bekannter darüber verwundert waren und nichts von einem Ablaufdatum des Dispos wussten, ging er erst in die hauptfiliale wo man ihn dann an die Zweigstelle mit seiner zuständigen Sachbearbeiterin verwies.

Jene war unfreundlich wie nochwas, man habe ihm bereits 2 mal geschrieben, er habe ncht reagiert (was definitiv gelogen war) und wie dort vereinbart, muss der Dispo weg.
Da absehbar ist, dass er das nicht auf einmal zahlen kann, habe man 100 Euro pro monat vereinbart, um die das limit jeweils runtergesetzt wird.
also in monat 1 limit nur noch 900 Euro, nächsten monat 800 Euro, usw.

Bekannter wollte wissen, wieso, weshalb, warum, die Frau dort antwortete nur sehr wortkarg und verwies stets auf "Aber das wüssten sie schon, stand ja in dem schreiben das wir ihnen geschrieben haben".

Bekannter beteuerte dass 100 Euro viel zu viel sind, er das mit hartz 4 sich nicht leisten könne.
Er habe ausserdem einen job in Aussicht, bei dem er dann auch vielleicht mehr zurückzahlen kann.
Aktuell seien aber 100 Euro viel zu unmöglich.

Bearbeiterin blieb stur, das gehe nicht, sie wisse auch nicht wie er als hartz4ler überhaupt einen Dispo gekriegt hat, und zog ordentlich über die vorherigen volksbankmitarbeiter, die rechtswidrig das mit dem dispo offenbar durchgehen gelassen haben.

Jedenfalls blieb sie stur, am ende verblieb es bei 70 Euro rückgang pro monat.

Auf anfrage, dass das immer noch zu viel war, hieß es, mehr ist nicht machbar, das ganze soll in rund nem jahr zurückgezahlt sein undsie habe noch andere temrine jetzt.
sie warf uns auf die freundliche art hinaus.

da immer noch zu hoch, ließ sich bekannter einen beratungshilfeschein geben und ging zu anwalt der für sozialrecht und hart4 spezialisiert ist.

der schrieb sowohl der sachbearbeiterin als auch der volksbank, und damit deren chefs, und plötzlich hieß es, man würde sich mit 30 euro (hat der anwalt so vorgeschlagen) einverstand erklären und keine zusätzlichen übrziehungsgebühen verlangen.

Soweit, so gut.

Da aber Bekannter das Verhalten der Bank von Anfang bis Schluss nicht gut fand, gerade nach der bisher jahrelangen problemlosen Geschäftsbeziehung so eine Cut und dieses verhalten,
beschloss bekannter die bank zu wechseln.

Er wechselte zu postbank (da halt filialbank mit schlater und co. gewünscht) und richtete daueraufträge ein, sagte lastschriftabbuchern bescheid, informierte das jobcenter und co. sodass alles ab august über dieses neue konto laufen sollte.

selbstredend informierte er den anwalt darüber und sagte diesem auch, er möge bitte das alte konto bei der volksbank kündigen und gleichzeitig dazuschreiben dass angeboten wird, die bisher vereinbarten 30 Euro eben zu überweisen (anstatt dass eben hartz 4 jeden monat eingeht und das limit um 30 euro runtergeschraubt wird).

joa, nun schrieb der anwalt, die sachbearbeiterin habe ihn ANGERUFEN (wohl gemerkt, nicht geschrieben oder sonstwas) und es ginge nicht das konto zu kündigen solange noch schulden ausstehen. Die kündigung entfalte dann halt erst ihre wirkung sobald der ausstand auf 0 ist.

Der Anwalt, offenbar betrunken, oder sonstwas, schrieb ansonsten nur, dass bekannter eben jeden monat 30 Euro+rund 15 Euro für kontoführungsgebühren und co. überweisen soll.

infolgedessen wieder termin beim anwalt, dort sagte er, bekannter solle einfach mal wie vereinbart nur 30 Euro p.m. überweisen und er kläre das ganze.

wenig später, so bekannter, rief anwalt ihn an, er habe in den agb geguckt und man könne das konto nicht kündigen solange saldo offen ist
anwalt versuche es so zu klären dass halt 30 euro zu zahlen sind und davon eben die rund 15 Euro kontoführung bezahlt werden.

Jetzt hatte ich selbst in den agb schon geblättert, aber nichts von diesem "bei ausstehenden schulden kontokündigung nicht möglich".

ich persönlich halte es auch für unsinn.
Wenn ich bei einer bank einen kredit offen stehen habe, kann ich genauso den kredit kündigen.
dann schreibt mir die bank eben "kündigung eingegangen, gesamtsumme xy offen. bitte zahlen."
Dann redet man eben mit denen, falls nicht alles geht und findet eine lösung.

Aber warum genau sollte man dispo und co. nicht wegmachen können, nur weil da ein konto mit dran hängt?
(wohlgemerkt wir haben dem anwalt gesagt, er solle alles kündigen, konto, dispo, alles.
ginge aber laut bank wie erwähnt nicht.)

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#10
 Von 
amenius
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von amenius):
Die bank schrieb nun, die Kündigung werde abgelehnt und das Konto könne nicht gekündigt werden solange die Schulden offen sind.

Das ist Unfug.

Bevor man das so vollmundig äußert, sollte man lieber mal in die AGB der Bank gucken.
In denen steht nämlich meistens drin, daß ein Konto nur gekündigt werden kann, wenn der Saldo positiv oder Null ist...



Dazu muss ich sagen:
Der Anwalt hatte laut eigener Aussage später, nachdem er das Kündigungsschreiben hingeschickt hatte, einen Anruf (!) von der Sachbearbeiterin (!) gekriegt, die sagte, das mit Kündigung gehe nicht.

Wir also wieder hin, er soll gefälligst gucken dass es geht.

Am selben tag, aber später, rief er an, er habe in die AGB gguckt, laut denen ginge es nicht.

Ich dann selbst auch mal in die AGB geguck, weil oich das erst mal selbst gelesen haben wollte.
Oh wunder, ich wurde nicht fündig.

Also nächster Termin beim Anwalt, er soll uns mal aufklüärren wo das steht.

Entgegen seiner telefonischen Aussag dann:
"Ja, so direkt ist das gar nicht in den AGB zu finden.
Es wäre nur übliche Praxis und würde oft von Richtern so entschieden dass ein Konto nicht gekündigt werden kann ohne vorher den Saldo auszugleichen."


Mittlerweile sind wir also bei "Es ist weder gesetz noch Recht, wird aber meist illegal so geurteilt :-/

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von amenius):
"Ja, so direkt ist das gar nicht in den AGB zu finden.

Wundert mich nicht wirklich ...



Zitat (von amenius):
Es wäre nur übliche Praxis

Korrekt, aber nur weil eine iilegale Sache "übliche Praxis" bei Banken ist, bedeutet das noch lange nicht, das es auch hingenommen werden muss.

Das haben diverse Urteile des BGB und anderer Gerichte ja gezeigt.



Zitat (von amenius):
würde oft von Richtern so entschieden dass ein Konto nicht gekündigt werden kann ohne vorher den Saldo auszugleichen

Dann möge er doch mal ein paar Urteil benennen.



Eher im Gegenteil
Der Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) kommt zum gegenteiligen Ergebnis. Nämlich das eine wirksame Kündigung durch den Kontoinhaber trotz Sollsaldo rechtswirksam erfolgen kann. Die Wirksamkeit der Kündigung bedarf nicht der Zustimmung der Bank, kann auch nicht vom Ausgleich des Saldos abhängig gemacht werden.
http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wp-content/uploads/Schlichtungsvorschlag.pdf



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#12
 Von 
eh1960
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Zitat (von mepeisen):
Eine Kündigung kann man nicht verbieten.

Eine (einseitige) Kündigung kann man aber von Bedingungen abhängig machen, u.a. von Fristen.
Zitat:
Egal, was dazu in den AGB steht. Also muss man da auch nicht reinschauen.

Doch. Das sollte man tun.
Zitat:

Das einzige, auf was die Bank jemals Anspruch hätte, wäre ein Ersatz für Kontoführungsgebühren u.ä. unter der Annahme, dass diese Bestandteil der Vereinbarung waren (bzw. die Auflösung frühestens nach Ende der Rückzahlung, wie auch immer) oder sonst wie als Schadensersatz in Frage kommen, weil beispielsweise eine vorzeitige (!) Kündigung nicht vorgesehen ist. Unmöglich machen kann und darf die Bank die Kündigung aber trotzdem nicht.

Macht sie ja auch nicht, sie will das Konto nur vorher ausgeglichen haben.

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#13
 Von 
eh1960
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Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
sollte man lieber mal in die AGB der Bank gucken. In denen steht nämlich meistens drin,

Und wir alle wissen ja, wie oft AGB Klauseln eine Kollision mit Verbraucherschutz und Gerichtsbarkeit nicht überstehen ...

Daraus den Schluss zu ziehen, alle Bank-AGB seien unwirksam, ist indessen ziemlich naiv...
Zitat:

Den letzten Banken der ich angeboten haben so eine Überprüfung der AGB Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung aufgrund erzwungener Kontoführungsgebühren durch die Justiz durchführen zu lassen, wollten nicht ... stattdessen gab es umgehend eine Bestätigung der Kündigung.

Der Postgank wurde genau diese Klausel hinsichtlich der Konto-Kündigung von den Gerichten als zulässig bestätigt. Bei Interesse mal nach den Az googlen.

-- Editiert von eh1960 am 30.07.2018 14:36

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#15
 Von 
Heiserkeit
Status:
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(1510 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von amenius):
Nun wurde von heut auf morgen plötzlich der Dispo weggemacht, er müsse weg, ein beauftragter Anwalt hat ausgehandelt dass das Limit jeden Monat 30 Euro runter geht bis es irgendwann auf Guthabenbasis geführt werden würde. Man verzichte auch auf Überziehungszinsen.


Wenn man das Konto kündigt, dann könnte man unterstellen das sich die Bank nicht mehr an die Ratenzahlungsvereinbarung u. den Verzicht der Überziehungszinsen gebunden fühlt bzw. das vorhanden sein eines Kontos voraussetzt.
Die Bank wird also den Dispo sofort fällig stellen, Überziehungs- bzw. Dispo- Zinsen berechnen u. das ganze ggf. an Auskunfteien (Schufa u. Co) melden.

Das es im Moment nichts zu holen gibt, wird die Bank, wie man am Entgegenkommen sieht, bereits wissen u. das ganze einfach titulieren u. in den nächsten 30 Jahren pfänden lassen - Der Kumpel wird dann regelmäßig beim Gerichtsvollzieher seine finanziellen Verhältnisse offen legen u. die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen.

Fazit.: Wegen x,xx€ Kontoführungsgebühren hat man sich den Gerichtsvollzieher ins Haus geholt u. wird in Zukunft das ein od. andere Problem haben eine neue Wohnung zu finden od. Verträge abzuschließen. ^^

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Eine (einseitige) Kündigung kann man aber von Bedingungen abhängig machen, u.a. von Fristen.

Ja und Nein. Diese Bedingung wirkt aber nicht als Ausschluss oder Verhindern der Kündigung. Das ist lediglich die Unterscheidung zwischen fristloser/außerordentlicher und fristgerechter/ordentlicher Kündigung.

Zitat:
Doch. Das sollte man tun.

Wenn man mein Argument im Kontext liest, in den ich es gerückt hatte, versteht man es auch nicht falsch. ;-)

Eine Kündigung kann nicht abgewiesen oder abgelehnt werden. Und das ist auch als Bedingung in AGB vollkommen unmöglich. Natürlich kann eine Kündigung an Bedingungen geknüpft sein. Und natürlich muss ein Kunde die Bank ggf. so stellen, dass die Bank keinen Nachteil an der vorzeitigen Kündigung hätte bzw. logischerweise kann sich eine ordentliche Kündigung einfach zeitlich verzögern, weil die Bedingung noch nicht erfüllt ist.

Aber das steht hier ja gerade nicht zur Diskussion. Die Bank verweigert die Kündigung selbst. Das ist aber unmöglich, da Kündigungen, egal ob an Bedingungen geknüpft oder nicht, nun mal einseitige Willensbekundungen sind. Die können weder abgelehnt werden noch muss ihnen zugestimmt werden. Wenn ich kündige, dann kündige ich. Punkt aus. Wenn ich eine Sekunde nach Vertragsabschluss kündige, dann kündige ich. Es soll sogar viele geben, die bei Abos aus Prinzip direkt wieder (ordentlich) kündigen, damit sie nicht versehentlich die Fristen vergessen und in eine automatische Verlängerung hüpfen.

Möglich ist das und verbieten kann man es nicht.

Zitat:
Wenn man das Konto kündigt, dann könnte man unterstellen das sich die Bank nicht mehr an die Ratenzahlungsvereinbarung u. den Verzicht der Überziehungszinsen gebunden fühlt bzw. das vorhanden sein eines Kontos voraussetzt.

Das Kind ist hier aber leider schon in den Brunnen gefallen. Nicht ohne Grund verwies ich ganz zu Beginn auf die Frage, was denn nun genau mit der Bank vereinbart war. Denn da steht und fällt die Argumentation, was die Bank darf und was nicht und wie es weitergehen kann.

Wenn es eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, die nichts mit der Kontoführung zu tun hat, dann bricht die Bank diese Vereinbarung, wenn sie plötzlich den Fortbestand des Kontos zur Erfüllung dieser Vereinbarung verlangt.
Wenn der Fortbestand des Kontos Bedingung war auch für den Erlass weiterer Zinsen, dann bricht der Kunde diese Vereinbarung, wenn er das Konto vorzeitig (und damit außerordentlich, wenn man so will) kündigen will.

Hier hat nie einer geschrieben, dass die AGB völlig wirkungslos sind o.ä. Die ganze Rede ging darum, dass sie A) nicht die Kündigung selbst verbieten können und B) für den ersten Blick irrelevant sind, da der erste Blick auf diese Vereinbarung gelegt werden muss, die mit der Bank getroffen wurde.
Erst der zweite Blick geht in die AGB u.ä., aber meiner Meinung nach auch erst dann, wenn sich die Bank darauf beruft.

Wieso sollten mich AGB interessieren, solange die Bank nicht mit Kontoführungsgebühren oder Vertragsbedingungen aus den AGB o.ä. argumentiert?

-- Editiert von mepeisen am 30.07.2018 16:49

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