Zulässigkeit von Zahlung für Dritte auf das eigene Konto

14. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)
Zulässigkeit von Zahlung für Dritte auf das eigene Konto

Ist es wirklich zulässig, wenn man Zahlungen für Dritte auf das eigene Konto gutschreiben lässt, ohne das ein Treuhandverhältnios besteht?
Es geht im Sachverhalt ausdrücklich nicht um Schuldner, die Gläubiger benachteiligen oder eine Insolvenz!

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ist es wirklich zulässig, wenn man Zahlungen für Dritte auf das eigene Konto gutschreiben lässt, ohne das ein Treuhandverhältnios besteht?

Die Frage dürfte sich beantworten, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank durchliest.

Und dann kommt es natürlich darauf an was das für Zahlungen sind, da finden sich dann im BGB und im StGB entsprechende Abschnitte (ungerechtfertigte Bereicherung, Betrug, Vollstreckungsvereiteilung, Geldwäsche, ...).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

klar ist das zulässig, z.B. in Form eines verkürzten Zahlungsweges.

Um konkret mehr zu sagen braucht es auch mehr Infos (wie ist das Verhältnis der beiden etc.).

Stefan

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Danke für die Antworten!

Zitat:
Die Frage dürfte sich beantworten, wenn man die vertraglichen Vereinbarungen mit der Bank durchliest.

Ob es nach den AGB zulässig ist, ist mir relativ egal. Mir geht es nur um die gesetzliche Zulässigkeit.
Einzig die Geldwäsche wäre m.E. denkbar, aber ich habe nichts Einschlägiges dazu gefunden.

Zitat:
Um konkret mehr zu sagen braucht es auch mehr Infos (wie ist das Verhältnis der beiden etc.).

Das Verhältnis ist mir nicht bekannt. Ich gehe aber davon aus, dass es keine Ehegatten oder Eltern/Kind sind.

Person A verkauft im Internet als vermeintliche Privatperson bewegliche Sachen. In der Kaufabwicklung ist der Name des A angegeben. Im eingestellten Strafverfahren kommt raus, dass tatsächlich ein B Beschuldigter sei. Wegen des § 154 AO (Kontenwahrheit) gehe ich davon aus, dass B auch Kontoinhaber ist.

Im Sachverhalt bitte ich davon auszugehen, dass keine andere Straftat wie Betrug vorliegt.

Sollte A tatsächlich nicht existieren, läge dann zumindest einen Verstoß gegen § 154 AO vor?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sollte A tatsächlich nicht existieren, läge dann zumindest einen Verstoß gegen § 154 AO vor?
Gerade das ja nicht (wenn B Kontoinhaber ist).
Die Kontenwahrheit bedeutet ja erstmal nur, dass nachvollziehbar ist wem das Konto gehört (und zwar wirklich, also kein Strohmann etc.); und das trifft ja für B zu.

Und grundsätzlich ist es für eine Privatperson nicht verboten, falsche Namen zu nutzen (solange keine Betrugsabsicht besteht natürlich - es gibt aber auch gute nichtbetrügerische Gründe für ein Inkognito).

Stefan

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#5
 Von 
Caddy17
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Kontoinhaber darf nur auf eigene Rechnung handeln (Abgabenordnung, Geldwäschegesetz)
Dies bedeutet konkret, dass nur Zahlungen auf das Konto eingehen dürfen, welche auch den nur Kontoinhaber (= wirtschaftlich Berechtigter) betreffen.
Außer das Konto wird ausdrücklich (im Kontoeröffnungantrag angegeben) auf fremde Rechnung geführt wie beispielsweise bei einem Treuhandkonto, Klassenkassenkonto o.ä.)

Ich hoffe ich konnte dir helfen

Caddy

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Der Kontoinhaber darf nur auf eigene Rechnung handeln (Abgabenordnung, Geldwäschegesetz)
Das tut B aber doch.

Stefan

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Wenn B aber nun die Zahlungen für A in Empfang genommen hat, weil der Käufer schließlich davon ausging, dass es das Konto des A sei und somit auch den Zahlungsempfänger mit A benannte, dann nicht.

B hätte zwar kein Konto für eine andere oder gar nicht existierende Person eröffnet, aber Zahlungen für andere entgegengenommen und das mehrfach.

Allgemein war ich auch von einem Verstoß gegen die AO oder das GWG ausgegangen. Konkret finde ich aber nichts.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
B hätte zwar kein Konto für eine andere oder gar nicht existierende Person eröffnet, aber Zahlungen für andere entgegengenommen und das mehrfach.
Und warum sollte er das nicht dürfen?

Beispielsweise könnte A ein Subunternehmer von B sein, oder ein Weitervermittler von B-Ware. Die Zahlung geht dann halt direkt an B, wo ist das Problem? Solange man ordentlich buchführt ist das imho völlig legal.

Stefan

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#9
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Hallo Stefan!
Ob es zulässig ist, ist ja gerade meine Frage!
Und zwar völlig unabhängig von einer steuerlichen oder handelsrechtlichen Beurteilung.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und zwar völlig unabhängig von einer steuerlichen oder handelsrechtlichen Beurteilung.
Warum klammerst du das aus? Das sind doch genau die Punkte die es illegal machen könnten.

Aus welchem Grund ist es denn deiner Meinung nach nicht erlaubt?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120317 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
wo ist das Problem?

Wenn die Bank das in den vertraglichen Vereinbarungen untersagt, dann ist das das Problem. Wenn die Bank es merkt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, wird gesondert geprüft.

Ich weiß ja nicht, ob es illegal ist. Hatte im Hinterkopf, dass meine Bank mal sagte, dass Kunden keine fremden Gelder auf ihr Konto überweisen lassen dürfte. Und ich hatte die Kontenwahrheit im Hinterkopf. Dabei geht es aber ja nicht um Zahlungsverkehr. Im Internet habe ich auch keine Bestätigung gefunden. Deshalb wollte ich mal hier nachfragen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es ist im strafrechtlichen Sinne NICHT illegal. Denn ohne dass ein anderer Straftatbestand erfüllt ist (wie gesagt beispielsweise Betrug, Vollstreckungsvereitelung usw.), interessiert so eine Zahlung niemanden.

Es ist auch KEINE Geldwäsche. Denn auch hier müsste ein weiterer Umstand vorliegen, weshalb die Zahlung beispielsweise aus Straftaten stammt und dann die Zahlungsherkunft u.ä. verschleiert würde.

Wenn man also mal jegliche Straftat ausklammert, ist und bleibt es legal.

Wie Harry schon schreibt, gibt es lediglich eine vertragliche Verpflichtung zwischen Bank und B, dass dieser das Konto nicht für fremde Zahlungen verwendet. Jedenfalls nicht, ohne das bei der Bank entsprechend anzukündigen und ggf. beim Konto eintragen zu lassen (Stichwort Gemeinschaftskonto u.ä.). Banken könnten entsprechend beim Vertragsverstoß handeln (Annahme der Überweisung verweigern, Auszahlung an B verweigern, bis er eine Vollmacht des A vorlegt, Kündigung usw.)

Warum machen Banken das zum Vertragsgegenstand? Weil sie über das Geldwäschegesetz u.ä. dazu verpflichtet sind, keine Konten zu führen, wo Unbekannt Gelder umschlagen. Aber nochmals: Das bedeutet nicht, dass fremde Zahlungen automatisch Geldwäsche sind. Es bedeutet nur, dass zur Bekämpfung der Geldwäsche entsprechende Spielregeln aufgestellt werden.

Nicht mehr, nicht weniger.


-- Editiert von mepeisen am 20.10.2018 09:22

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Der Kontoinhaber darf nur auf eigene Rechnung handeln (Abgabenordnung, Geldwäschegesetz)

Das ist übrigens logischer Unsinn.
Kontoinhaber haben mit dem Geldwäschegesetz erst mal exakt gar nichts zu tun, denn sie sind nicht verpflichtete im Sinne des GWG.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Ist es wirklich zulässig, wenn man Zahlungen für Dritte auf das eigene Konto gutschreiben lässt, ohne das ein Treuhandverhältnios besteht?

"Zulässig" nach welchen Kriterien?

Strafrechtlich ist es nicht verboten, solange die Gesetzesvorschriften gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung usw. nicht verletzt werden.
Was die Vertragsbeziehung mit der Bank betrifft, muss man in die Vertragsbedingungen gucken.

Ein "Treuhandverhältnis" entsteht im übrigen ganz automatisch, wenn der Hannes zum Heiner sagt: "Ich überweise Dir 1000 Euro. Die sind für die Karl, aber von dem habe ich keine Kontonummer und erreiche ihn auch nicht. Du triffst ihn ja aber nächsten Monat, weil Ihr Ferienhausnachbarn seid. Nimm ihm bitte die 1000 Euro in bar mit."

Wenn der Heiner dann sagt: "Ja, ist in Ordnung, kein Problem, mache ich!" - dann ist ein Treundhandvertrag geschlossen wurden, und daran ist nichts rechtswidrig. Und es verstößt auch nicht gegen die Standard-AGB deutscher Banken hinsichtlich von Privat-Giro-Konten.

(Es würde sonst auch schwierig werden, in einer Familie für das gemeinsame Geburtstagsgeschenkt für die Großmutter zu sammeln, wenn einer das Geschenk besorgen soll, und die übrigen Kinder und Enkel dem ihren Anteil an den Kosten überweisen, damit der dann das Geschenk kauft...)

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Der Kontoinhaber darf nur auf eigene Rechnung handeln (Abgabenordnung, Geldwäschegesetz)

Das ist übrigens logischer Unsinn.
Kontoinhaber haben mit dem Geldwäschegesetz erst mal exakt gar nichts zu tun, denn sie sind nicht verpflichtete im Sinne des GWG.

So ist es.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Und es verstößt auch nicht gegen die Standard-AGB deutscher Banken hinsichtlich von Privat-Giro-Konten.

Der feine aber entscheidende Unterschied ist, dass der Karl das Konto nicht einfach mitbenutzt, sondern dass die Zahlung tatsächlich an den Kontoinhaber gerichtet ist, mit Auftrag, sie dann bitte dem Karl auf anderem Wege auszuhändigen. :-)

Aus Sicht der Bank ist das halt u.U. nicht so einfach zu erkennen, welche Variante nun vorliegt. Weshalb es auch bei einem normalen Treuhandverhältnis zu Rückfragen kommen könnte und weshalb die Bank sagen könnte bei einer Häufung "Hey, langsam ist mir das etwas zu undurchsichtig". Wenn du so etwas öfter machst, dann richte bitte ein echtes Treuhandkonto ein.

Aber auch hier wiederum: Das ist lediglich dem geschuldet, dass man Spielregeln aufstellt, um den Missbrauch zu verhindern. Und für eine Bank ist es u.U. nerviger Aufwand, alle naselang den Kontoinhaber zu fragen, was er dieses mal wieder für fremdes Geld da über sein Konto laufen lässt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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