Guten Abend,
ich hoffe dass ich mich hier in der richtigen Rubrik befinde.
Vor 3,5 Jahren eröffnete ich auf meinen Namen bei der Sparkasse ein Sparbuch. Der Hintergrund war die Taufe meines Patenkindes.
Das Sparbuch wurde jedoch auf meinen Namen eröffnet, weitere Namen oder Zugriffsberechtigungen wurden nicht vermerkt/vereinbart.
Das Sparbuch an sich habe ich damals den Eltern meines Patenkindes überreicht.
Aufgrund einer Streitigkeit herrscht zwischen mir und den Eltern jedoch mittlerweile Funkstille und das Sparbuch blieb seitdem bei Ihnen. Ich muss zugeben dass ich auch nicht mehr an dieses gedacht habe und auch nicht damit gerechnet habe das eine Abhebung erfolgen würde, da das Geld dem Kleinen zb beim Autokauf zu gute kommen sollte.
Jetzt musste ich leider feststellen dass dennoch Geld abgehoben wurde. Natürlich nicht von mir.
Da dieses Sparbuch jedoch einzig und allein auf mich läuft und auch keine familiäre Abstammung zu den Eltern des Patenkindes besteht, frage ich mich ob die Auszahlung rechtens ist?
Ich würde mich wirklich sehr über eine Antwort freuen.
Liebe Grüße.
Zugriff auf ein Sparbuch
Böse Bank?
Böse Bank?
Stichwort ist hier "Legitimationwirkung".
Sie hätten eine Sperre vermerken sollen.
Fordern Sie die Eltern unter kurzer Fristsetzung (nachweisbar!) zur Herausgabe des Sparbuches auf. Teilen Sie gleichzeitig mit, dass Sie nach ergebnislosem Fristlauf ggfs. Ihren Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
gerichtlich geltend machen werden.
Fordern Sie außerdem die Eltern zur Rückzahlung des abgehobenen Betrages auf. Drohen Sie auch hier ggfs. mit einem Mahnbescheid bzw. einer Klage.
Guten Morgen,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Das heißt also, dass die Bank sich (natürlich) nicht strafbar gemacht hat, aber die Eltern schon?
Wie würde in diesem Fall die Straftat lauten die man ihnen vorwerfen könnte (zB für eine Anzeige bei der Polizei? Und hätte ein Gang zum Gericht eine definitive Chance?
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Für eine Anzeige müssen Sie keinen Straftatbestand (hier dürfte Unterschlagung [§ 246 StGB
] in Betracht kommen) benennen. Die Einordnung macht die Staatsanwaltschaft.
Die Eltern waren nicht zur Abhebung berechtigt, so dass ein zivilrechtl. Anspruch (§§ 985
, 812 BGB
) gegeben ist.
Hallo Oberh82,
die Bank oder Sparkasse kann, muss aber nicht, an den Inhaber des Sparkassenbuchs auszahlen.
Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, am Besten mit den Jungs/Mädels ein Kennwort vereinbaren, das dann bei einer Auszahlung genannt werden muss!
Ansonsten vorgehen, wie hamburger schon sehr schön beschrieben hat.
Viel Erfolg!
Hallo,
Und warum waren sie nicht berechtigt? Das Sparbuch wurde doch zweifelsohne dem Patenkind geschenkt (geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen).Zitat:Die Eltern waren nicht zur Abhebung berechtigt, ...
Und was die Eltern mit dem Geld gemacht haben ist doch auch unbekannt, man sollte aber davon ausgehen, dass sie es nicht unterschlagen, sondern anderweitig - für das Kind - angelegt haben.
Aha, es wurde also noch nicht einmal festgelegt, wann und wofür das Geld verwendet werden soll.Zitat:da das Geld dem Kleinen zb beim Autokauf zu gute kommen sollte.
Wie alt ist denn das Kind aktuell?
Stefan
Und jetzt?
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