Ungerechtfertigte Überziehungebühr was nun ?

5. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.03.2019 21:12:59
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 4x hilfreich)
Ungerechtfertigte Überziehungebühr was nun ?

Person A bekommt sein ALG 1 auf das Konto überweisen, dabei bemerkt Person A das dem Arbeitsamt ein Fehler unterlaufen ist, es wurden 1000 Euro zu viel überweisen. Also Hob Person A das Geld ab und brachte es gleich am nächsten Tag in die AA. Person a erhielt einen Beleg über die Einzahlung. Die Bank Buchte allerdings zeitglich das Geld Zurück (Wohl von der AA beauftragt) und das Konto befand sich knapp 1000 € im Minus. Person A sprach nochmal bei der AA vor, ihm wurde zugesichert das das Geld welches jetzt doppelt zurücknahm auf das Konto überweisen wird, eine Bahrauszahlung oder ein Check sei nicht möglich. Allerdings dauerte es Fast 2 Wochen bis das Geld wieder auf dem Konto war, die Bank erhob für diese Zeit eine Saftige überziehungsgebühr. Sowohl das AA so wie auch die Bank weigern sich die Überziehungebühr auszugleichen / zu stornieren. Was kann Person A nun machen?
Wer muss für den Schaden aufkommen?


-- Editiert von 91Darween91 am 05.06.2018 15:16

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ob man hier dem Arbeitsamt schuldhaftes Verhalten anlasten kann, ist für mich zumindest fragwürdig.

Die Bank hat aber zunächst mal ein gewaltiges Problem. Einfach so Überweisungen zurück überweisen ohne Kundenauftrag ist schlichtweg verboten (Stichwort "Unautorisierte Zahlung"). Und das Arbeitsamt darf nicht einfach so die Bank anweisen, Geld vom Konto eines Bankkunden abzuzwacken.

Insofern würde ich seitens Bank verdammt kleine Brötchen backen und lieber die Gebühr ersetzen, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Zumindest ist das meine Meinung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119571 Beiträge, 39744x hilfreich)

Da stimme ich mepeisen voll zu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7130 Beiträge, 1492x hilfreich)

Ok - bei dem Standpunkt gegenüber der Bank bin ich der gleichen Meinung. Allerdings halte ich das eigenmächtige abheben ohne Rücksprache mit der Bank oder dem Amt für etwas "kopflos". Meines Erachtens hätte man erst mit den Beteiligten sprechen müssen, bevor man agiert.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

War das eingehende Geld denn schon wertgestellt oder "nur" gebucht?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Niemand kann was "zurückbuchen". Ich würde der Bank mal was husten. Es sei denn es war noch gar nicht wirklich da. (Wertstellung)
ABER
Du kannst die Kohle auch nicht ausgeben

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Niemand kann was "zurückbuchen". Ich würde der Bank mal was husten. Es sei denn es war noch gar nicht wirklich da. (Wertstellung)
ABER
Du kannst die Kohle auch nicht ausgeben

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Meines Erachtens hätte man erst mit den Beteiligten sprechen müssen, bevor man agiert.

Ändert nichts an der rechtlichen Situation, dass eine Stornierung einer Überweisung durch eine Bank oder das Arbeitsamt eigenmächtig ohne Bestätigung des Kontoinhabers eigentlich unmöglich ist.

Zitat:
War das eingehende Geld denn schon wertgestellt oder "nur" gebucht?

Wie hätte man denn etwas abheben können, wenn das Geld noch gar nicht wertgestellt gewesen sein sollte?

Ein "Storno" wäre maximal möglich, solange das Geld noch nicht tatsächlich verbucht ist, richtig. Aber wenn es noch gar nicht verbucht ist, weiß die Zielbank noch nichts davon. Sobald die SEPA-Überweisung auf dem weg zur Zielbank ist, also zum Clearing abgegeben wurde, ist sie nicht mehr stornierbar.

-- Editiert von mepeisen am 07.06.2018 06:01

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Wie hätte man denn etwas abheben können, wenn das Geld noch gar nicht wertgestellt gewesen sein sollte?

Bei meinem Konto kann man auch abheben, wenn das Konto leer ist, dann rutscht man halt in den Dispo.

Zitat:
Ein "Storno" wäre maximal möglich, solange das Geld noch nicht tatsächlich verbucht ist, richtig. Aber wenn es noch gar nicht verbucht ist, weiß die Zielbank noch nichts davon. Sobald die SEPA-Überweisung auf dem weg zur Zielbank ist, also zum Clearing abgegeben wurde, ist sie nicht mehr stornierbar.

Aber auch bei SEPA gibt es noch den Unterschied zwischen Buchung und Wertstellung.
Und nach meinem Informationsstand (von dem ich mir aber nicht sicher bin, ob er noch aktuell ist), kann ein Überweisung vom Absender noch storniert werden, wenn das Geld noch nicht wertgestellt ist. D.h. in der kurzen Zeitspanne zwischen Buchung und Wertstellung ist ein Rückruf ohne Zustimmung des Empfängers noch möglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Aber auch bei SEPA gibt es noch den Unterschied zwischen Buchung und Wertstellung.

Richtig. Aber dann kann man (ohne Dispo) nichts vom Konto abheben, wenn die Valuta in der Zukunft liegt. Das ist aber auch ein rein theoretisches Konstrukt. Anhand der Beschreibung (sofort beim AA in Bar vorbei gebracht) ist doch klar, dass es kein Konstrukt war an einem Wochenende oder mitten in der Nacht. So dass ein abweichendes Valuta-Datum in Frage käme.

Zitat:
kann ein Überweisung vom Absender noch storniert werden, wenn das Geld noch nicht wertgestellt ist.

Das ist nicht mehr so ganz richtig. Sobald es zum Clearing abgegeben wurde, ist das Geld erst mal weg und ein Storno bereits zum Clearing gebrachter Überweisungen sieht SEPA nicht vor. bzw. dafür gibt es klar vereinbarte Bedingungen. Beispielsweise ein nicht existentes Zielkonto o.ä. Die Regeln sind da eigentlich eindeutig.

Man muss zwischen technischer Möglichkeit und der eigentlich gesetzlich erlaubten unterscheiden. Technisch ist immer recht viel möglich. Und natürlich kann eine Bank sicherlich "tricksen" und einfach das Geld wieder "stornieren". Dazu braucht es aber einen Grund und den Grund "Der Absender wollte so aber gar nicht überweisen" ist bei SEPA meinem Wissen nach bewusst (!) ausgeschlossen. Ansonsten würden auch weite Teile des BGB in diesem Bereich schlichtweg unsinnig sein.

-- Editiert von mepeisen am 07.06.2018 08:25

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Zitat:
Anhand der Beschreibung (sofort beim AA in Bar vorbei gebracht) ist doch klar, dass es kein Konstrukt war an einem Wochenende oder mitten in der Nacht. So dass ein abweichendes Valuta-Datum in Frage käme.

Da bin ich mir nicht so sicher - was auch daran liegt, dass die Beschreibung des Fragestellers doch recht spärlich ist.

Was mir auch im Hinterkopf herumschwebt, ist die Frage, ob das Geld nicht evtl. zu früh beim Empfänger angekommen ist. Ich habe Bekannte, die im Staatsdienst tätig sind, da ist das Gehalt machmal schon vor dem offiziellen Gehaltszahlungszeitpunkt gebucht, auf der Lohnabrechnung steht aber immer "Rückruf der Bezüge bis zum letzten Geschäftstag vor dem Zahltag vorbehalten".
Und Tante Guhgel liefert dazu einen Treffer in einem (allerdings älteren) Fachbuch: "Bankvertragsrecht - herausgegeben von Claus-Wilhelm Canaris" (https://books.google.de/books?id=Wb7pBQAAQBAJ&lpg=PR1&dq=editions%3Aj1VIuFiuRvoC&hl=de&pg=PA274#v=onepage&q&f=false) Rn. 419 auf Seite 274 bis 275.

Der Fragesteller könnte ja mal verraten, wann genau (Tag & Monat) das Geld abgehoben wurde.


-- Editiert von drkabo am 07.06.2018 10:26

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Beim SEPA Credit Transfer (die normale Überweisung) ist ein Rückruf/Stornierung eigentlich überhaupt nicht möglich. Gesetzlich ist das nicht vorgesehen.
Sobald der Empfänger die Transaktion bei sich sieht, ist eh nichts mehr zu machen.

Die Absenderbank kann aber bei der Empfängerbank natürlich anfragen, ob der Empfänger einer Rücküberweisung zustimmt. Das geht aber nur, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zustimmt.

Ich vermute, dass die Empfängerbank an dieser Stelle diese Zustimmung technisch dazu gegeben hat, weil Diese gesehen hat, dass der Absender eine Behörde ist.
Das darf die Empfängerbank aber nicht.
Die Überziehungskosten muss die Empfängerbank selbst tragen bzw. gegenüber dem Empfänger ausbuchen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.910 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.