SEPA Rücklastschrift - Mandat?

3. September 2013 Thema abonnieren
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)
SEPA Rücklastschrift - Mandat?

Wenn bei einer bestehenden Einzugsermächtigung eine SEPA-Lastschrift durchgeführt wird, zählt diese frühere Einzugsermächtigung als SEPA-Mandat im Sinne der 8 Wochen Frist, oder hat man damit 13 Monate Frist zur Rückbuchung?

Bisher habe ich nur Widersprüchliches gefunden.

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

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7 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Nur für die SEPA-Lastschriften selbst zählen die SEPA-Spielregeln. Man muss in der Umstellungsphase, in der wir uns immer noch befinden, aber aufpassen, dass auch wirklich alle nach den SEPA-Spielregeln spielen. Wenn zwar eine SEPA-Lastschrift eingereicht wird aber technisch noch nicht voll von der Ziel-Bank unterstützt wird, könnte es Abweichungen geben.

Für frühere Lastschriften, die noch nicht nach SEPA ausgeführt wurden, gelten auch nicht die SEPA-Spielregeln, egal ob es mittlerweile in der Sache vor Kurzem eine SEPA-Lastschrift gab.

Zu deinen Fristen: Die 8 Wochen sind die normale Widerspruchsfrist bei gültigem Mandat. Die 13 Monate gelten nur bei ungültigem Mandat bzw. fehlender Unterschrift. Siehe auch https://www.sepadeutschland.de/de/sepa-lastschrift

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 04.09.2013 08:12

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

oder hat man damit 13 Monate Frist zur Rückbuchung?
Wenn es sich nicht um eine saubere SEPA Lastschrift handelt, so gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.
Man muss als Bankkunde ein wenig hartnäckig mit seiner Bank sein.

quote:
zählt diese frühere Einzugsermächtigung als SEPA-Mandat im Sinne der 8 Wochen Frist


Nein! Das ist ja auch der Grund, warum GEZ (Beitragsservice) und co neue Mandate bei Ihren Kunden/Gebuehrenzahlern einfordern.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

quote:
Wenn es sich nicht um eine saubere SEPA Lastschrift handelt, so gilt die normale Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Jahresende.

Der Anspruch auf Durchführung einer Rücklastschrift beträgt 8 Wochen bzw. 13 Monate. Punkt.

Das andere ist die normale Verjährungsfrist per BGB von 3 Jahren. Das hat mit einer Rücklastschrift gesetzlich aber nichts zu tun. Bitte nicht durcheinanderwerfen.

Das war auch schon früher so, dass man eine Rücklastschrift nicht nach (im maximalen Fall) 3,99 Jahren durchführen konnte. Wenn man einen Rückzahlungsanspruch hat, kann man das ja ggf. gerichtlich innerhalb der 3 Jahren bis Jahresende geltend machen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das andere ist die normale Verjährungsfrist per BGB von 3 Jahren. Das hat mit einer Rücklastschrift gesetzlich aber nichts zu tun. Bitte nicht durcheinanderwerfen. <hr size=1 noshade>


Hier werfe ich nichts durcheinander.
Rechtslage bis Juli 2012:
Der Widerspruch ist nicht befristet (BGH WM 2000, 1577 , 1578 ff; BGH WM 1996, 335 , 337; OLG Hamm WM 84, 829, 833; OLG Nürnberg NJW-RR 95, 1144 ff).

Ab Juli 2012 gilt § 676b BGB - 13 Monate Frist zum Widerspruch

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Steffen, du hast oben 3 Jahre geschrieben für nicht autrisierte SEPA-Lastschriften und das habe ich richtig gestellt ?!? Natürlich gelten die 13 Monate, steht so in von dir angegebenen BGB-Paragraphen und ist Gegenstand von SEPA.

Wie will das BGH denn vor einem Jahrzehnt etwas von SEPA und den entsprechenden Gesetzesänderungen gewusst haben?

Oder reden wir gerade völlig aneinander vorbei?

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 999x hilfreich)

quote:
Für frühere Lastschriften, die noch nicht nach SEPA ausgeführt wurden, gelten auch nicht die SEPA-Spielregeln, egal ob es mittlerweile in der Sache vor Kurzem eine SEPA-Lastschrift gab.


Für die neue Lastschrift in dieser Sache dann aber schon (falls es eine SEPA-Lastschrift war)?
Die alten Einzugsermächtigungen gelten ja weiterhin, aber es gibt ja kein gültiges SEPA-Mandat.
Heißt das dann also, dass aktuell ale SEPA-Lastschriften die 13 Monate Frist haben (mit Ausnahme der Lastschriften, die tatsächlich schon auf ein explizites Mandat hin durchgeführt wurden)?

Dann besteht die "Schwierigkeit" ja nur noch darin, herauszufinden, ob die Lastschrift eine "normale" war, oder eine SEPA-Lastschrift?

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3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Das ist eine gute Frage. Allerdings ist ein Mandat ja nicht nur ein Stück Papier oder ein technisches Etwas sondern ja auch ein rechtlicher Status. Ein Mandat drückt ein Vertragsverhältnis aus, in dem sich A und B befinden. Die 13 Monate nehmen denke ich darauf Bezug, dass es kein solches Vertragsverhältnis gibt. Gab es bereits eine Lastschriftermächtigung vor SEPA, dürften auch die 13 Monate nicht gelten. Soweit meine Meinung.

Dazu würde der geneigte Interessent ggf. einmal bei der BaFin recherchieren.

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3x Hilfreiche Antwort

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