Rücklastschriftgebühren nun doch wieder zulässig?

9. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)
Rücklastschriftgebühren nun doch wieder zulässig?

Guten tag ihr Lieben,

ich habe gerade ein Problem. Kürzlich war, wegen eines Fehlers meinerseits das Konto zum ersten Mal seit sehr langer Zeit nicht gedeckt. Für die Rücklastschriften berechnet mir meine Bank (SPK) nun je 2 euro Gebühren.
Ich widersprach dieser praxis und bekam heute zur Antwort, dass dies durch Umsetzung der EU zahlungsrichtliniern nun überholt sei. Der Gesetzgeber hat den Kreditinstituten die möglichkeit gegeben, mit dem Kunden ein Entgelt für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung einer Lastschrift sowie die Nichtausführung von Überweisungen zu vereinbaren...

Ist das tatsächlich so? Das wäre mir ganz neu. Bei Tante Google konnte ich absolut keine eindeutigen Angaben dazu finden - nur Antworten, wie: "ich wüßte keinen Grund..."

Kann mir bitte bitte jemand Licht ins Dunkel bringen? danke schön
Was antworte ich?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)

Wer hat die Abbuchung den in Auftrag gegeben?

Grundsätzlich musst Du für die entstandenen Aufwendungen aufkommen, da Du für ausreichend Kontodeckung sorgen musst!
Wenn also ein Unternehmen/Bank von deinem Konto etwas abbucht und deine Hausbank die Lastschrift aufgrund der nicht ausreichenden Deckung zurückgibt, wird dem Abbucher dafür eine Gebühr in Rechnung gestellt.
Der entstandene Schaden wird dann natürlich Dir in Rechnung gestellt.

Wenn deine Hausbank die Lastschrift( z.b. für einen Kredit o.ä.) in Auftrag gegeben hat, wären die Gebühren i.o.
Anders würde es aussehen, wenn es jemand drittes ist, hier würde dann deine Hausbank die Gebühren von dem Abbucher verlagen, der diese wiederum Dir in Rechnung stellen würde.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich gab eine Einzugsermächtigung an einen dritten - habe mich im Tag geirrt. Sprich, ich gab sie einen Tag zu Früh, es wurde am nächsten Tag abgebucht, weil ich aufgrund eines Fehlers annahm, dass an dem Tag mein Einkommen auf dem Konto eingeht.
Egal wie - es war mein Fehler. Dass ich dafür Gebühren zahlen muss, ist mir klar. ABER

1. Ich nahm Kontakt zur Bank auf, und bat darum, keine Lastschrift zurückzugeben. Das wurde nicht gemacht (allerdings würden sie keine Rücklastschrift veranlassen, wenn deren gebühren/Kontoabrechnung mal ins Minus führt!!! Dann ists egal!)
2. Hat mir der Abbucher bereits 2x 5 Euro (zwei Abbuchungen) auf den geforderten Betrag draufgerechnet und alle beide Rechnungen abgebucht.
3. Meine Bank hat mir für die geplatzten Lastschriften jeweils 2 Euro "Rücklastschriftgebühr" in Rechnung gestellt und abgebucht. Der Verwendungszweck lautet explizit "Rücklastschriftgebühr"

Auf Nachfrage hieß es, man dürfe mit mir eine Gebühr für die Benachrichtigung vereinbaren. Nun abgesehen davon, dass ich dieses Konto seit nahezu 10 Jahren habe und mich nicht erinnern kann, dass mir jemals eine Gebühr dafür angelastet wurde, wüßte ich auch nicht, dass ich in der vergangenheit irgendwelche Schriften bekommen hätte, die mich auf die Änderungen in den AGB hinweisen.

EIne Gebühr für die Benachrichtigung über die geplatzte Lastschrift wäre wohl rechtens... nur es wird ja nicht als solche ausgewiesen und insofern bin ich nicht damit einverstanden.

lg

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
seb88
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 103x hilfreich)

1) Das liegt natürlich am Ermessen der Bank, bzw. deines Beraters.
2) Wieviel der Abbucher im Endeffekt in Rechnung stellt, sollte die Rechung zeigen. Habe schon von Fällen gehört, wo es deutlich mehr als 10 € waren. Wobei dies natürlich in keinem Verhältnis steht!
3) Für die Benachrichtigung darf man eine Gebühr verlangen, dies ist korrekt!

Viel Erfolg

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2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Guten Morgen,

im Verwendungszweck ist aber explizit "Rücklastschriftgebühr" ausgeschrieben. Und was ich dazu im Netz gefunden habe, ist nach wie vor, dass dies unzulässig ist.
Erst im Antwortschreiben auf meine Einwände hat man mir mitgeteilt, es wäre der aufwand für die Benachrichtigung.

Ich habe nun 10 euro Gebühr beim Empfänger bezahlt, die ich wohl nicht auch nur teilweise erstattet bekomme und 6 euro hat meine bank kassiert...

LG

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2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Ich kenne den §. Vielen Dank.

Nur warum ist dann die antwort eines Anwaltes hier im Portal im April diesen Jahres noch: "es hat sich nichts daran geändert...?

Naja eigentlich egal. Ich müsste klagen um eine sehr geringe chance zu haben. Das werde ich nicht tun. mein geld ist also weg. und dann auch noch doppelt.
Ich habe mir alle Unterlagen angesehen. Die letzten Briefe, seit Mitte 2009, die ich von meiner Bank erhielt waren Kontoauszüge und meine neue EC Karte. Sonst habe ich keine Post erhalten. Gerade Hinweise zu AGB usw. hebe ich auf und hefte es ab.

Wenn online darauf hingewiesen wurde, mag ich das übersehen haben. aber dann hat die bank auch definitiv mit mir NICHTS vereinbart. Nur eine Information ist noch keine Vereinbarung.

lg und danke



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2x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Ja genau, den ersten Link meine ich.
Vor seiner Antwort hätte er doch aber dann erstmal recherchieren müssen.... naja gut.

erschreckend. lieben dank

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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
es wäre der aufwand für die Benachrichtigung.

Wie ist denn diese Benachrichtigung konkret erfolgt?



quote:
Die letzte "große" agb Änderung nahezu aller Banken hat Ende 2009 anlässlich der auch von deiner Bank erwähnten EU-Zahlungsdiensterichtlinie stattgefunden und ziemlich sicher wurdest auch du über die Änderung informiert,

Für den Zugang der Information wäre die Bank aber in der Beweislast ...






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anlemadaco
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 39x hilfreich)

Hallo Harry,

ich habe zwei Briefe zu je 55 cent bekommen, in welcher ich über die RLS informiert wurde.

die bleiben dabei... sie sind im recht.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bankbetrogener
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

ich betreibe online-banking, seit diese möglichkeit besteht. ich habe täglich zugriff. rücklastschriften sehe ich daher, bevor überhaupt das benachrichtigungsschreiben gedruckt ist.
das hat schon bis zu drei wochen gedauert. wozu brauche ich dann für 3 euro überhaupt noch eine benachrichtigung?

auf meine schriftliche aufforderung, den benachrichtigungsdienst einzustellen, wurde nicht reagiert. es geht also einzig und allein nur um die gebührenabzocke.

die größte frechheit fand ich, dass eine lastschrift in höhe von 100 euro zurückging, weil nur 99,87 euro auf dem konto waren. unter dem strich hatte ich wegen lächerlicher 13 cent letztlich 18 euro kosten.

ist das nicht sogar gegen die guten sitten?

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:
auf meine schriftliche aufforderung, den benachrichtigungsdienst einzustellen, wurde nicht reagiert.

Das wäre eine einseitiger Wunsch der Änderung eines gültigen Vertrages. Den muss der Vertragspartner nicht akzeptieren.



quote:
ist das nicht sogar gegen die guten sitten?

Wenn Du es als Verstoß gegen die Guten Sitten empfindest, Deiner vertraglichen Verpflichtung der ausreichenden Kontodeckung nachzukommen, dürfte sich jede weitere Diskussion erübrigen ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
bankbetrogener
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

es geht nicht um die verpflichtung, dazu ist dann auch die bank verpflichtet, dafür sorge zu tragen, dass die einzahlungsautomaten an mehr als nur 15 tagen im monat funktionieren, sondern um die verhältnismäßigkeit. zumal an sechs von sieben tagen die woche höhere vierstellige beträge eingezahlt wurden.

letztlich hatte die bank sich auch vereinbarungswidrig verhalten. "das liegt am buchungssystem. da können wir nichts machen."

ist für einen außenstehenden halt nicht verständlich, ohne dass ich hier einen riesen roman darüber schreiben müsste.

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Falls Du die "beliebte" Praxis meinst, das erst alle Abbuchungen abgezogen werden und dann erst die Aufbuchungen erfolgen und nicht die tatsächliche Reihenfolge der Buchungen eingehalten wird, da müsste man notfalls gerichtlich gegen vorgehen.
Problem: man wird in solchen Fällen nicht mehr lange dort Kunde sein, sollte also bereits für den Fall vorgesorgt haben.
Da jedoch oft eine gewisse Abhängigkeit besteht (Kreditlinien etc.), ballen die meisten nur die Faust in der Tasche ...





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3x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde hier ein Schreiben an die BaFin empfehlen, wo man sachlich (!) sein Anliegen vorbringt und um Stellungnahme ersucht, inwieweit dieser zwangsweisen kostenpflichtigen Benachrichtigung zugestimmt werden muss.
Mit dem dann voraussichtlich erhaltenen Schreiben kann man zu seiner Bank gehen und höflich um die entsprechenden Einstellungen bitten, die diese kostenpflichtigen Zwangsbenachrichtigungen einstellt.

Was Harry als einsetigen Wunsch bezeichnet, dem die Bank nicht zustimmen muss, hat zwei Seiten.
A) Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, Sorge zu tragen, dass du Kontoauszüge und solche Benachrichtigungen bekommst.
B) Die Bank ist durchaus von der BaFin gehalten (soweit ich das im Kopf habe) dafür kostengünstige Wege anzubieten.

Könnte nun recherchieren in den ganzen BaFin-Richtlinien. Aber bevor das ausartet, fragt man da mal gezielt bei der BaFin nach.

Ist das eine R+V? Wenn ja, welche Postleitzahl, wenn ich fragen darf?



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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 18.05.2013 23:47

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
bankbetrogener
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

da sagst du was. gerade im geschäftsbereich, in dem ja doch ein reger buchzungsverkehr läuft, gibt es schnell überschneidungen.

die haben jedenfalls blöd geguckt und wollten noch kleine brötchen backen, als ich dann nach 35 jahren kundentreue sämtliche konten auflöste und mir meine nicht unerheblichen anlagen bar auszahlen ließ.

in einem großen betrieb geht sowas vielleicht unter. bei einem "einzelkämpfer" aber nicht.

und dann noch lange zeit scheinheilig: "was können wir tun, um sie als kunden zurück zu gewinnen?"

3x Hilfreiche Antwort

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