Rückführung Dispositionskredit und Zahlungsschwierigkeiten

24. März 2015 Thema abonnieren
 Von 
TanteEmma1211
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)
Rückführung Dispositionskredit und Zahlungsschwierigkeiten

Hallo und guten Abend,
wie sind die Schritte einer Bank, wenn eine festgelegte Rate für die Rückzahlung eines Dispos, nicht eingehalten werden kann bzw. nicht mehr bezahlt werden kann? Wie gehen die Banken in so einem Fall vor?

Vielen Dank für die Auskunft

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Unterschiedlich, kommt darauf an welche Vertraglichen Vereinbarunge der Kunde hat, ob er noch andere Guthaben dort hat.

In der Regel kommt erst mal eine Mahnung oder eine Einladug zu einem Persönlichen Gespräch mit dem Bankberater.

Die einen gehen nach Schema F vor (mahnen, vollstrecken/pfänden), andere versuchen das Problem abzuschätzen und Lösungen anzubieten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TanteEmma1211
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)

Guthaben gibt es bei dieser Bank keine mehr, lediglich nur noch das Konto bzw. diese Dispoverbindlichkeit. Es gibt einen Rückführungsplan, die festgelegten Raten können jedoch nicht mehr eingehalten werden (aufgrund geringem Lehrlingsgehalt). Ein persönliches Gespräch mit dem Bankberater gab es schon, die Bank beharrt auf ihre Raten bzw. ihren Ratenplan. Das ganze soll jetzt eine "Abteilung" weitergehen, was heißt das? Kann man deshalb eine Freiheitsstrafe bekommen und ins Gefängnis z.B. wandern? Vielleicht habe ich auch zu wenig Infos (von meiner Freundin) mich beschäftigt es sehr und möchte deshalb "herausbekommen" wie die Banken in so einem Fall vorgehen (könnten).

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Die "nächste Abteilung" ist vermutlich die Rechtabteilung die dnan das weitere Vorgehen bestimmt.

In der Regel kommt die (fristlose) Kündigung des Vertrages, was dann die sofortige Fälligkeit der Gesamtsumme bedeutet.
Das wäre dann der erste "Knick" in der Bonitätskurve.

Dann erfolgt ein Inkassoverfahren in dem man nochmals eine akzeptable Rate versucht auszuhandeln. Das kann aber auch ausgelassen werden, eine Entscheidung der Bank.
Danach folgt dann ein gerichtlichens Mahnverfahren, damit die Bank einen Titel erhält.
Das wäre dann der zweite "Knick" in der Bonitätskurve.

Zum Schluss erfolgt die Beitreibung der Schulden per Gerichtsvollzieher für mindestens 30 Jahre.
Abnahme der EV und Eintrag ins öffentliche Schuldnerverzeichniss wären dann der dritte "Knick" in der Bonitätskurve. Wobei es zu dem Zeitpunkt da nicht mehr darauf ankommt ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Kann man deshalb eine Freiheitsstrafe bekommen und ins Gefängnis z.B. wandern?


Solche Befürchtungen sind übrigens Blödsinn. Wegen (zivilrechtlichen) Schulden kommt in Deutschland niemand ins Gefängnis.

Wenn die Maschinerie weitergeht und es zu einem Vollstreckungstitel kommt und wenn dann die Vermögensauskunft abgenommen werden soll und wenn man diese konsequent verweigern würde, erst dann könnte es einen Haftbefehl geben und man könnte inhaftiert werden, um die Vermögensauskunft zu erzwingen. Mehr nicht.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat:
Wegen (zivilrechtlichen) Schulden kommt in Deutschland niemand ins Gefängnis.

Es sei denn Eingehungsbetrug wäre einThema ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TanteEmma1211
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 16x hilfreich)

Ich Danke Euch für Eure Zeilen, haben mir "geholfen" bzw. bin ich jetzt auf einem gewissen "Wissensstand" diesbezüglich!!

3x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.634 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen