Hallo Gemeinde,
eventuell kann mir hier jemanden einen guten Rat geben
1. Ich habe eine Privatinsolvenz durchlaufen
Reschtschuldbefreiung erteilt; 2002 -2009!
2. Es besteht noch ein Grundstück dessen Wert unerheblich zur Höhe der Grundschuld ist.
Grundschuld in Rang 1 deren Wert den Grundstückswert um des 80-Fache übersteigt.
--> Hieraus enstehen Grundsteuern etc. alles eigentlich nicht so wild aber die Schufa-Eintragung behindert mich eben manchmal. Zudem möchte ich das lösen.
Die Bank verweigert sich der Löschung der Grundschuld und möchte auch einem Verkauf nicht zustimmen.
Der Erlös wäre ca. 1200 - 1500 Eur.
Frage:
1. Kann der Gläubiger sich dem Verkauf verweigern ?
(Ohne übernahme der Grundschulden durch den Käufer versteht sich)
2. Wäre eine Eigentumsaufgabe denkbar bzw. sinnvoll
oder würde dies zutreffen ? -->
Wirksamkeit Dereliktion.
... Das wäre dann nicht der Fall, wenn sich der Zweck der Eigentumsaufgabe darin erschöpft, Kostenlasten zum Nachteil Dritter zu verschieben, so dass sie gemäß § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig ist.
3. Alternative Vorschläge ???
War jetzt viel sorry, hoffe jemand hat eine Gute Idee!
Danke schonmal
Suchmaschinenfutter Insolvenz Eigentumsaufgabe
Restschuldbefreiung Grundschuld löschung
Böse Bank?
Böse Bank?
quote:
Die Bank verweigert sich der Löschung der Grundschuld
Warum tut sie das? Wenn es eine RSB gibt und man de Fakto schuldenfrei ist, gibt es 0 Handhabe für eine Grundschuld. Oder ist man noch in der WVP?
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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."
Die Restschuldbefreiung bezieht sich nicht auf das Grundstück und die Grundschuld, die gelöscht werden kann, wenn die durch sie gesicherte Forderung zurückgezahlt worden ist
Der Verkauf des Grundstücks erfordert die Zustimmung der Bank
Zur Dereliktion gibt § 928 BGB
Auskunft
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Soweit ich es verstanden habe trifft hier dieser Fall für mich zu -->
Grundschulden werden nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst, § 301, Abs. 2 InsO
. Dem Insolvenzgläubiger steht auch nach der Restschuldbefreiung die Möglichkeit zu sich aus der Grundschuld zu befriedigen, in dem er die beispielsweise die Zwangsversteigerung beantragt.
Das Grundstück wurde ausgegliedert da es nicht die Kosten der Versteigerung und den ganzen Klimbim erzielen würde --> Aufwand war dem Verwalter zu hoch!
Die Frage die hinsichtlich der Eigentumsaufgabe aufkommt wäre, ob hier diese Situation daraus entstehen würde -->
"... ob die Dereliktion tatsächlich wirksam ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn sich der Zweck der Eigentumsaufgabe darin erschöpft, Kostenlasten zum Nachteil Dritter zu verschieben, so dass sie gemäß § 138 Abs. 1 BGB
sittenwidrig ist."
quote:<hr size=1 noshade>Die Frage die hinsichtlich der Eigentumsaufgabe aufkommt wäre, ob hier diese Situation daraus entstehen würde -->
"... ob die Dereliktion tatsächlich wirksam ist. Das wäre dann nicht der Fall, wenn sich der Zweck der Eigentumsaufgabe darin erschöpft, Kostenlasten zum Nachteil Dritter zu verschieben, so dass sie gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist."
<hr size=1 noshade>
Da muss man sich erst mal die Begrifflichkeiten klar machen.
"Altlasten", Müll, Öl, Kampfstoffe, Verkehrssicherung usw., dafür haftet der Eigentümer als Zustandsstörer, Recht der Gefahrenabwehr, Immissionsschutz, Abfall-, Wasser-, Polizeirecht.
Diese Haftung besteht fort, auch wenn das Eigentum aufgegeben wird. Hier wird ggf. § 138 angewandt, der "Derelinquent" soll sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit seinen Verpflichtungen entziehen können, er kann weiter als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden.
"Öffentliche Lasten", Grundsteuer, Erschliessungsbeiträge etc. So weit die Ansprüche bereits entstanden, fällig sind, kann sich der "Derelinquent" ebenfalls der Haftung nicht entziehen. Das funktioniert nur für künftige Forderungen, die noch nicht virulent sind.
Die Grundschuld bleibt ja im Grundbuch eingetragen, das hindert die Eigentumsaufgabe nicht. Genau so wenig erst künftig fällig werdende Steuern, Gebühren etc. Sonst hätte § 928 gar keinen Anwendunbgsbereich.
Wegen § 11 WEG ist der Verzicht aber nicht beim Wohnungseigentum möglich, gleiches gilt laut BGH, wenn Miteigentum, kein Alleineigentum vorliegt.
Von dem Allem abgesehen, ist der Verzicht möglich, wie in § 928 vorgesehen und wird auf Antrag ins Grundbuch eingetragen.
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Das Grundstück ist unbelastet, Alleiniges Eigentum somit sollte es hier keine Probleme geben.
Das übergeordnete Ziel ist den letzten Schufa - Eintrag los zu werden um endlich frei agieren zu können!
Da hier noch der Kredit incl. Grundschuld und Vertrag gelistet ist!
Danke Euch bis hier es gibt mir eine Entscheidungshilfe.
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