Pfändung bei P-Konto

31. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
ShireFire
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)
Pfändung bei P-Konto

Guten Tag!

Für Monat Juni habe ich 230€ zum Leben vom Arbeitsamt bekommen, war sehr sparsam und hatte 115€ übrig, was ich für den Folgemonat Juli gespart habe.
Nun, Mitte des Monats, überwies die Bank dem Gläubiger diese 115€, denn angeblich müsste ich mein P Konto jeden Monat LEERRÄUMEN, um so etwas zu verhindern.
Alles was übrig bleibt, kann gepfändet werden, hieß es.

Als das P Konto eingeführt wurde, las ich jedoch im Internet, dass es möglich sei, bis zur Pfändungsgrenze sparen zu können - für mehrere Monate, falls eine größere Anschaffung notwendig sei.

Scheinbar bin ich falsch informiert, denn ich bin mit meinen 230 ja wohl definitiv unter der Pfändungsgrenze und scheine nicht sparen zu können, denn die 115€, die ich mir gespart hatte, weil ich den Zahnarzt bezahlen müsste, sind nun weg.

Bitte klärt mich auf, wozu hat man ein P Konto wenn jeder seine Grabschen da reinstecken und Geld rausholen kann, was man dringend braucht?

-----------------
""

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Genrell: Ein P-Konto ist kein Lagerort für Geld wenn man eine Pfändung am laufen hat.



quote:
Für Monat Juni habe ich 230€ zum Leben vom Arbeitsamt bekommen,

Wann genau?

Wann kam die nächste Zahlung vom Arbeitsamt?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ShireFire
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)

Am 30.06. bekam ich 230€, hatte von Mai noch 115€ übrig, die für den Zahnarzt gedacht waren.
Am Am 13.07. schrieb meine Bank einen Auftrag und überwies die 115€ aus dem Vormonat an den Gläubiger.

Selbst mit den 115€ bin ich noch unter dem Satz des momentan gezahlten ALG2 Betrages von derzeit 374€.

-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Vielleicht auchmal daran gedacht, dass ihre Gläubiger auch Rechnungen bezahlen müssen.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Das ist dann tatsächlich Pech für dich.

Die 115 EUR hast du aus dem Mai in den Juni mitgenommen, die kann man nur 1x mitnehmen, danach fallen sie an den Gläubiger.
Von den 230 EUR kannst du auch nichts mehr mit in den August nehmen, da du die bereits vom Juni in den Juli mitgenommen hast.


Ein P-Konto ist definitiv kein Sparkonto.





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ShireFire
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)

Ich liege aber unter dem Existenzminimum, ich krieche finanzuiell auf dem Zahnfleisch.
So wenig Geld verletzen schon jetzt meine Grundrechte, da es zum Leben kaum ausreicht.
Mir von dem bisschen jetzt noch mehr als 100€ zu nehmen ist moralisch verwerflich.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

quote:
Ich liege aber unter dem Existenzminimum,

Irrelevant, das Geld war für den Gläubiger freigegeben, die Bank war verpflichtet so zu handeln. Auch wenn es nicht in deine Finanzplanung passt.



quote:
Mir von dem bisschen jetzt noch mehr als 100€ zu nehmen ist moralisch verwerflich.

Es geht um juristisches, moralisch verwerflich spielt da keine Rolle, es zählen die §§.
Da hat die Bank keinen Spielraum.
Und den Gläubiger interessiert es offensichtlich nicht. Oder hast du bei dem schon mal nachgefragtob er es dir erstattet?





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
pal365443
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 22x hilfreich)

das gesetz ist seit januar 2012 geändert worden, das p-konto ist jetzt pfändbar. erkundigen sie sich doch bei ihrer bank, sie gibt auf jeden fall hilfestellung.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Gesetzlich geändert hat sich zum 01.01.12, dass es keinen Pfändungsschutz mehr ohne P-Konto gibt. Guthaben über dem Pfändungsfreibetrag ist schon seit der Einführung des P-Kontos in 2011 pfändbar.
Da der Pfändungsfreibetrag des P-Kontos (1028€) in Juni und Juli nicht überschritten wurde, würde ich Ihnen dringend raten, die Notfallsprechstunde der nächsten Schuldnerberatung aufzusuchen. Die kann helfen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

Was soll die Schuldnerberatungsstelle jetzt noch helfen?

Da, wie von Harry bereits angemerkt, ein P-Konto kein Sparkonto (bis zur Pfändungsgrenze) ist, muss das Geld bis zum Monatsende geholt und wegen mir in der Keksdose verstaut werden.

§850k ZPO schreibt:

quote:<hr size=1 noshade>Soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. <hr size=1 noshade>


Dies regelt nur den Schutz des Vermögens, welches im Monat x-1 nicht verbraucht wurde.

Ich sehe das so, dass man dann im Monat x den kompletten Betrag vom Konto verbrauchen muss. Was man im Monat x nicht verbraucht, wird dem Übertrag aus x-1 gegengerechnet und an den Gläubiger abgeführt.


Zitat:
Als das P Konto eingeführt wurde, las ich jedoch im Internet, dass es möglich sei, bis zur Pfändungsgrenze sparen zu können - für mehrere Monate, falls eine größere Anschaffung notwendig sei.


Das ist definitiv falsch.
Denn dann hätte man irgendwann den doppelten pfändungsfreien Betrag auf dem Konto stehen ....



-----------------
""

-- Editiert Speedy Gonzales am 13.08.2012 07:15

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12316.11.2012 16:34:06
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 181x hilfreich)

Zuerst sollte hier mal festgestellt werden, wie hoch -bezogen auf die betreffenden Monate- die Sozialleistungen des Fragestellers waren, und welche Beträge sonst noch auf das Konto gegangen sind. Es sind alle Geldeingänge zu berücksichtigen.

Außerdem stellt sich die Frage, wie hoch der angemeldete, persönliche Pfändungsfreibetrag ist. Vielleicht gibt es unterhaltsberechtigte Personen oder Besonderheiten.

Erst mit diesen Größen kann der Sachverhalt, bezogen auf die genannten Summen- geklärt werden.

Zum Thema Sparen auf dem P-Konto:
Es ist möglich, den unverbrauchten P-Freibetrag eines Monats auf den darauffolgenden zu "übertragen", also wenn alle Geldeingänge niedriger sind, als der P-Freibetrag des betreffenden Monats.
Der unverbrauchte Betrag des Vormonats muss dann auch zuerst "verbraucht" werden, um eine neue Übertragung auf den nächsten folgenden Monat durchführen zu können.

Hierbei stellt sich allerdings eine Besonderheit: Vorschüssige Geldeingänge, bei denen der Eingang vor Monatsanfang lag, für den sie gezahlt wurden, "vernichten" die o.g. Möglichkeit der Übetragung teilweise oder ganz.

Und noch ein Tipp:
Wer regelmäßig Leistungen unterhalb des P-Freibetrages erhält, kann beim Vollstreckungsgericht,die "Anordnung der Unpfändbarkeit" des Kontoguthabens beantragen (gemäß § 850 l ZPO für jeweils maximal 12 Monate).






-----------------
"Wer nichts weiß, muss alles glauben.

(Marie von Ebner-Eschenbach)"

-- Editiert in.sure.ace am 13.08.2012 08:33

-- Editiert in.sure.ace am 13.08.2012 08:33

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

@Speedy Gonzales:
"Was soll die Schuldnerberatungsstelle jetzt noch helfen?"

Wenn die Pfändungsfreigrenze nicht erreicht wurde, hat die Bank einen Fehler gemacht. Das prüft die Schuldnerberatungsstelle und kontaktiert ggfs. die Bank.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(530 Beiträge, 343x hilfreich)

@Hamburgerin01: Der Beitrag ist vom 01.08., also jetzt fast 14 Tage alt.

Werden die Gelder vor Überweisung nicht erst 14 Tage gesperrt damit der Schuldner noch Massnahmen gegen die vermeintlich widerrechtliche Pfändung ergreifen kann?

Die Frist dürfte um sein.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Werden die Gelder vor Überweisung nicht erst 14 Tage gesperrt damit der Schuldner noch Massnahmen gegen die vermeintlich widerrechtliche Pfändung ergreifen kann? <hr size=1 noshade>


Die Zeiten des § 835 III ZPO , als die Sperrfrist noch 4 Wochen betrug, sind seit Gesetzesänderung am 01.02.2012
vorbei.
Vollstreckungsschutzmaßnahmen sind nur noch über das P-Konto möglich.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#15
 Von 
Heifin
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 106x hilfreich)

Hallo, ich würde beim zuständigen Vollstreckungsgericht Antrag auf eine "Anordnung der Unpfändbarkeit" meines Kontoguthabens beantragen, gemäß § 850 l ZPO . Diese Anordnung dann für ein Jahr gilt. Anschließend würde ich die Anordnung zur Bank tragen , muss ohnehin dorthin, und die Mitarbeiter über die zurück behaltenen oder bereits ausbezahlten Beträge zur Rückholung auffordern. Ersatzweise kann dies auch ein Anwalt für Sie tun. Das Finanzinstitut muss die Beträge Ihnen zurück buchen.

-----------------
"PS: Hier ist lediglich meine Werthaltung wiedergegeben"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.585 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.827 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen