PayPal AGB bezüglich Haftung

12. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
M.Grenzer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
PayPal AGB bezüglich Haftung

In den PayPal AGB heißt es wie folgt:

quote:
4.4 Zahlungsausfall. Alle Zahlungen, die Sie auf Ihrem PayPal-Konto empfangen, sind E-Geld-Zahlungen. Sie haben diese erst dann tatsächlich in Ihrem PayPal-Konto empfangen, wenn Sie die Zahlung akzeptieren (bzw. die automatische Akzeptanz in Ihrem PayPal-Konto aktiviert haben). Wenn im Falle eines Zahlungsausfalls eine von Ihnen empfangene Zahlung rückgängig gemacht wird, haften Sie gegenüber PayPal für den Zahlungsbetrag und etwaige Gebühren. In folgenden Fällen liegt ein Zahlungsausfall vor:

Bei einer Rücklastschrift.
Bei einer Kreditkartenrückbuchung.
Wenn die Zahlung nicht durch den rechtmäßigen Inhaber des PayPal-Kontos genehmigt wurde.
Wenn wir bei einem Antrag auf Käuferschutz oder einer Käuferbeschwerde zugunsten des Käufers entscheiden.

Eine Zahlung gilt auch dann als abgeschlossen, wenn sie aufgrund eines Zahlungsausfalls wieder rückgängig gemacht wird. Bei einem Zahlungsausfall buchen wir den Betrag (bei Kreditkartenrückbuchungen zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr) von Ihrem PayPal-Konto zurück. Wenn Sie nicht genug Guthaben auf Ihrem PayPal-Konto haben, können Sie es durch eine Einzahlung auf Ihr PayPal-Konto ausgleichen. Ansonsten behalten wir uns das Recht vor, eingehende Zahlungen zum Ausgleich des ausstehenden Betrags zu verwenden. Wir können außerdem rechtliche Schritte einleiten, um unsere Ansprüche gegen Sie durchzusetzen, zum Beispiel durch Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens.

Im Falle einer Kreditkartenrückbuchung kann PayPal diese anfechten. Es entscheidet aber der Kreditkartenanbieter und nicht PayPal, ob diese rechtmäßig war.

Als Verkäufer sind Sie nach Maßgabe des PayPal-Verkäuferschutzes (Ziffer 11) vor Zahlungsausfällen geschützt. Während wir Ihren Anspruch auf PayPal-Verkäuferschutz prüfen, kann Ihr Zugriff auf Ihr Guthaben eingeschränkt werden.

Damit wälzt ja PayPal jegliches Risiko auf den Händler ab und dieser kann sie eigentlich NIE sicher sein, dass die Zahlung überhaut stattfinden wird und nicht rückbuchbar ist.


Inwiefer ist eine solche Klausel in den AGB überhaupt rechtmäßig?

-- Editiert M.Grenzer am 12.03.2012 21:22

-- Editiert M.Grenzer am 12.03.2012 21:23

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

quote:
Inwiefer ist eine solche Klausel in den AGB überhaupt rechtmäßig?


Das ist Recht des Fürstentums Luxemburg. Vor deutschen Gerichten wird die ganze Geschichte anders gesehen.

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#2
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Bei einer Rücklastschrift.
Bei einer Kreditkartenrückbuchung.
Wenn die Zahlung nicht durch den rechtmäßigen Inhaber des PayPal-Kontos genehmigt wurde.
Wenn wir bei einem Antrag auf Käuferschutz oder einer Käuferbeschwerde zugunsten des Käufers entscheiden.


In den Fällen 1 - 3 ist dagegen überhaupt nichts zu sagen.

Das Risiko ist genau dasselbe, als ob direkt an den K verkauft worden wäre.

Der K hat nicht gezahlt/widerrufen, auch eine Bank würde das Geld mit Recht verrechnen oder vom VK zurück fordern, wenn es nicht mehr auf dem Konto ist.

Bloß wenn von PP Käuferschutz gewährt wird, kann es passieren, dass K zu Unrecht Mängel geltend macht und dann sein Geld entgegen der BGB-Rechtslage zurück erhält.

Der "Schaden" ist aber überschaubar, im Idealfall sind es nur die Hin-VSK. I.Ü. bleiben die BGB-Ansprüch aus dem KV bestehen, wenn man will kann man das einklagen.

Wenn berechtigt wegen Mängeln reklamiert wird, spart der VK die Rück-VSK, auf Dauer wird sich das also ausgleichen.

Eines sollte man auch nicht unterschätzen: Die PP-Lösung hat befriedende Wirkung, etliche Prozesse, die sonst geführt worden wären, finden wenn auch zähneknirschend nicht statt.

Wenn man jedenfalls nur 1 x auf seinen Prozesskosten sitzen bleibt, die Bonität des K ist oft nicht klar, hätte man gerne die 4 EUR VSK in Kauf genommen.

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#3
 Von 
M.Grenzer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Hauptprobliem liegt derzeit darin, dass Paypal es nicht ermöglicht Lastschrift/Kreditkartenzahlungen auszuschließen.

Es besteht für mich als Händler also in dem Moment keinerlei Sicherheit ob eine Zahlung nun unwiderruflich (bis auf Mängelrüge) durchgeführt wurde oder nicht.

Wenn ich von einer anderen Bank eine Überweisung erhalte so ist diese eben für mich definitiv durchgeführt und nicht so ohne weiteres rückholbar wie bei einer Lastschrift oder CC Zahlung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es besteht für mich als Händler also in dem Moment keinerlei Sicherheit ob eine Zahlung nun unwiderruflich (bis auf Mängelrüge) durchgeführt wurde oder nicht. <hr size=1 noshade>


Wird das denn nicht vom VK-Schutz abgedeckt?

Vorbehaltlich Ziffer 2 und 3 dieser Richtlinie schützt PayPal den Empfänger einer vom Kunden veranlassten Zahlung ("Zahlungsempfänger") vor folgenden Arten von Zahlungsausfällen (im Folgenden insgesamt: Verkäuferschutz):
1.1 Rückbuchungen von Zahlungen per Bankkonto; hierunter fallen unter anderem sämtliche Risiken des Lastschriftverfahrens (Kontounterdeckung, Kontomissbrauch, Rücklastschriften)
1.2 Rückbuchungen von Zahlungen per Kreditkarte


Das ist mehr, als jede Bank bietet.

Das Problem mit ungerechtfertigten Reklamtionen lässt sich natürlich nicht wegdiskutieren.

Aber auch das ist bei Gewerblern egal, der K kann ja sowieso nach § 312d BGB ohne Einschränkung widerrufen.

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#5
 Von 
M.Grenzer
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Da wir mit Wertkarten handeln (Paysafe Cards/UKash/Game Cards) ist das mit dem Schutz so eine Sache. PayPal legt diese als immaterielle Güter aus und schließt sie vom Schutz aus.

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#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Da wir mit Wertkarten handeln (Paysafe Cards/UKash/Game Cards) ist das mit dem Schutz so eine Sache. PayPal legt diese als immaterielle Güter aus und schließt sie vom Schutz aus.



Ja, ok. Da kann man PP aber m.E. keinen Vorwurf machen, dass sie dafür die Haftung ausschliessen, du bist ja sicher selbst Kummer gewohnt.

Dann macht es aber keinen Sinn, PP überhaupt anzubieten. Du zahlst da hohe Gebühren für eine Versicherungs-Leistung, die du gar nicht in Anspruch nehmen kannst.

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