P-Konto durch Gläubiger gepfändet

4. Mai 2018 Thema abonnieren
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guest-12319.12.2023 14:36:08
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 3x hilfreich)
P-Konto durch Gläubiger gepfändet

Folgender Sachverhalt:
P-Konto seit fünf Jahren bei einer Berliner Bank.
Auf dem P-Konto gehen Transferleistungen ein (ALG II)
Konto wurde Anfang April von Gläubigern gepfändet (Zwangsvollsteckung).
Freibetrag wurde nicht ausgeschöpft - Gläubiger und Bank berufen sich auf 2 Monatsfrist.
Antrag beim zuständigen Amtsgericht auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung.
Dem Antrag wurde stattgegeben (Beschluss vom 19.04.2018)
Begründung: die 2 Monatsfrist nach § 850 k ZPO gilt nicht bei unpfändbaren Sozialleistungen.
Die Bank gibt mein Guthaben dennoch nicht frei und erwartet einen (weiteren) Beschluss des Vollstreckungsgerichtes.

Aus dem Beschluss:
"Die Zwangsvollstreckung wird einstweilen eingestellt. Die Freibeträge sind an den Schuldner weiter auszuzahlen. Übersteigende Beträge sind zurückzuhalten und an keine Partei auszuzahlen.

Auflage an die Gläubiger: Es kann binnen 10 Tage zum Anftrag des Schuldners und zur Absichtserklärung des Vollstreckungsgerichtes Stellung genommen werden.

Das Vollstreckungsgericht beabsichtigt dem Antrag des Schuldners teilweise zu entsprechen. Das Landgericht Berlin, welches das Beschwerdegericht des hiesigen Vollstreckungsgerichtets ist, vertritt die Auffassung, dass die 2 Monatsfrist des § 850 k ZPO bei unpfändbaren Sozialleistungen nicht gilt. Bei unpfändbaren Sozialleistungen gilt die Maßgabe, dass das Vollstreckungsgericht, sofern das Geld noch auf dem P-Konto enthalten ist, die Freigabe zu erklären hat. Dieser Vorgabe folgt das Vollstreckungsgericht.

[...]

Der Kontostand vom 12.04.2018 mit XYZ Euro ist daher um den Betrag XX Euro zu mindern. Freizugeben sind daher vom Vollstreckungsgericht 380 Euro.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar."

Meine Frage:
Muss man jetzt nur noch abwarten oder was ist als nächstes zu tun...?
Auf mündliche und schriftliche Rückfrage gibt die Bank das 'eingefrorene' Guthaben derzeit jedenfalls (noch) nicht frei und erwartet nun den Beschluss des Vollstreckungsgerichtes für die Freigabe.
Kann man das irgendwie beschleunigen....??

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6 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die Bank darf es nicht, weil es ihr verboten wurde. Der Beschluss besagt, dass sie an keine Partei auszahlen darf. Also weder dem Gläubiger, noch dir.

Ich würde einfach mal beim Gericht kurz nachfragen, ob es nun in der Hauptsache klärt, wer das Geld bekommt oder ob man die Freigabe des Geldes nun beantragen soll.

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#2
 Von 
guest-12319.12.2023 14:36:08
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 3x hilfreich)

Was ich nicht verstehe, sind zwei Punkte, die sich aus meiner Sicht widersprechen....

Auf der einen Seite die 10 Tage - auf der anderen Seite, dass Rechtsmittel nicht zugelassen sind UND der letzte Satz "Freizugeben sind daher vom Vollstreckungsgericht 380 Euro." Sind die nun schon freigegeben oder müssen die erst freigegeben werden...?

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Bei einstweiligen Verfügungen ist das so, dass einem Antragsgegner (dem Gläubiger) erst einmal Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden muss. Andererseits suchst du als Antragsteller aber sofortigen Rechtsschutz. Damit das Geld eben nicht "verschwindet". Das Gericht wird dann erst mal nach Gutdünken eine Meinung fassen und handeln, ohne den Gläubiger anzuhören. Aber diese Meinung ist nicht endgültig, auch weil der Gläubiger seine Gegenargumente noch nicht vorbringen durfte.

Bedeutet: Das Gericht verbietet erst mal die endgültige Pfändung und beschließt, dass die Bank das Geld zwischenparkt bis zur endgültigen Klärung. Dieser Beschluss ist ergangen und ist auch nicht angreifbar. Der ist und bleibt in Stein gemeißelt.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten:
A) Der Gläubiger akzeptiert dies und bringt keine Argumente vor innerhalb von 10 Tagen. Dann müsste die endgültige Freigabe ergehen. Ob diese Annahme von mir korrekt ist, also vom Ablauf her, kannst du wie gesagt beim Gericht nochmal erfragen.
B) Der Gläubiger bringt berechtigte Argumente vor. Dann wird das Gericht entweder seinen Beschluss revidieren und der Bank auftragen, dem Gläubiger das Geld zu geben oder es wird ein ordentliches Gerichtsverfahren geben, weil beispielsweise die Glaubhaftmachung (so heißt das, was man vorbringt) ordentlich und nach den Regeln der Beweisführung überprüft werden muss.

-- Editiert von mepeisen am 05.05.2018 06:22

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#4
 Von 
guest-12319.12.2023 14:36:08
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke
Wünsche ein angenehmes Wochenende

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#5
 Von 
guest-12319.12.2023 14:36:08
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 3x hilfreich)

Ein neuer Gerichtsbeschluss liegt vor vom 07.05.
Das Guthaben wird freigegeben und soll entsprechend des Beschlusses vom 19.04. ausgezahlt werden.

Meine Anfrage an die Bank wurde dennoch negativ beantwortet. Sie will das Guthaben an die Gläubiger auskehren.

???

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Du hast den Gerichtsbeschluss bei der Bank vorgelegt bzw. der ist ihr bekannt?

Dann würde ich mir die Weigerung der Bank schriftlich geben lassen und ihr ankündigen, dass du damit zum Gericht gehst und auf Grundlage der Weigerung eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses beantragst und dann einen Gerichtsvollzieher beauftragst in das Mobiliar der Bank zu pfänden.

Normalerweise sollte die Bank das Geld dann an dich auszahlen.

-- Editiert von mepeisen am 17.05.2018 11:31

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