Mitwirkung Banken bei illegalem Glücksspiel

3. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12311.03.2019 13:31:50
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Beginner
(87 Beiträge, 5x hilfreich)
Mitwirkung Banken bei illegalem Glücksspiel

Hallo,
nach meiner Recherche bin ich darauf aufmerksam geworden, dass Online Casinos illegal sind, sofern diese aus Malta o.Ä. sind.

Mal angenommen : Ein Nutzer nutzt illegalen Casinos und zahlt per Sofortüberweisung bei einem Online Casino ein, die Bank schreibt das Geld dem illegalen Casino gut. Nach meiner Auffassung verstößt die Bank gegen § 4 Abs. 1 GlüStV, da diese durch die Freigabe des Geldes das Glücksspiel ,,erlaubt".

Der Bank wird mitgeteilt, dass diese im Sinne von § 4 GlüStV mitgewirkt hat und Akzeptanzverträge mit Glücksspielunternehmen abgeschlossen hat, da erst dadurch die Zahlung erlaubt wurde.

Wie ist die Sache zu bewerten ? Hat die Bank damit verstoßen ? An wen sollte man sich wenden ?

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17 Antworten
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7124 Beiträge, 1491x hilfreich)

Zitat:
Mal angenommen : Ein Nutzer nutzt illegalen Casinos und zahlt per Sofortüberweisung bei einem Online Casino ein, die Bank schreibt das Geld dem illegalen Casino gut. Nach meiner Auffassung verstößt die Bank gegen § 4 Abs. 1 GlüStV, da diese durch die Freigabe des Geldes das Glücksspiel ,,erlaubt".


Die Bank verstösst nicht - sondern der Spieler.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Shindy2015):
nach meiner Recherche bin ich darauf aufmerksam geworden, dass Online Casinos illegal sind, sofern diese aus Malta o.Ä. sind.

Da hat man falsch recherchiert.

Nur weil ein Online Casino seinen Firmensitz in Malta oder z.B. Zypern hat, bedeutet das nicht das das Online Casino illegal wäre.

Es mag sein das es keine Geldeinsätze von Einwohnern bestimmter anderer Staaten annehmen dürfte, weil das aufgrund der Gesetzgebung des anderen Staats nicht legal wäre.
Wobei man auch da schauen müsste, in wie weit das Online Casino sich überhaupt dafür interessieren müsste, welche Beschränkungen andere Staaten ihren Einwohnern auferlegen



Zitat (von Shindy2015):
An wen sollte man sich wenden ?

Zum einen an die BaFin, zum anderen auch an die Staatsanwaltschaft.

Zum dritten auch an einen spezialisierten Rechtsanwalt, nach dem man den Zahlungsdienstleister in Verzug gesetzt hat und der nicht zurückgezahlt hat.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
nach meiner Recherche bin ich darauf aufmerksam geworden, dass Online Casinos illegal sind, sofern diese aus Malta o.Ä. sind.

Das stimmt so nicht. Es kommt nicht drauf an, woher diese Buzzen sind. Es kommt drauf an, ob sie über eine deutsche Glücksspiellizenz verfügen oder nicht.

Die Strafbarkeit ist im Moment so nicht ganz gegeben, sofern sie in einem europäischen Staat eine Lizenz haben. Insofern ist daran nichts illegal.

Allerdings sind (für beide Seiten) etwaige Gelder nach deutschem Recht nicht einklagbar, wenn da keine deutsche Lizenz dahinter steht.

Zitat:
Der Bank wird mitgeteilt, dass diese im Sinne von § 4 GlüStV mitgewirkt hat und Akzeptanzverträge mit Glücksspielunternehmen abgeschlossen hat, da erst dadurch die Zahlung erlaubt wurde.

Das ist für normale Banken inhaltlicher Blödsinn. Eine Bank des Spielers weiß erst mal üblicherweise nicht, wohin das Geld fliest.

Anders sieht es beispielsweise bei Kreditkartenanbietern und Dienstleistern wie PayPal aus. Die sehr genau um das Clientel wissen, wohin die Zahlung fliest. Das macht es aber trotzdem nicht illegal im strafrechtlichen Sinne.

Zitat:
An wen sollte man sich wenden ?

An einen Therapeuten. Das meine ich durchaus ernst. Denn Glücksspielsucht ist eine ernste Sache und eine Krankheit.

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ganz kurz:
Es existiert keine Rechtsgrundlage, dass Ihnen die in Deutschland ansässige Bank das durch Glücksspiel verlorene Geld wieder erstatten müsse.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Es existiert keine Rechtsgrundlage, dass Ihnen die in Deutschland ansässige Bank das durch Glücksspiel verlorene Geld wieder erstatten müsse.

Korrekt.

Aber die Zahlungen welche ein Verbraucher über diese Bank an Online-Casinos vorgenommen hat, die können durchaus zurückgefordert werden.



Zitat (von mepeisen):
Eine Bank des Spielers weiß erst mal üblicherweise nicht, wohin das Geld fliest.

Sie könnte es aber wissen, in anderen Bereichen geht das ja auch.
Sie will es aber gar nicht wissen und das ist erst mal das Problem der Bank. Im Gegenteil, man erfindet sogar noch mal extra Gebühren für die Zahlungen an Lotto- / Glücksspielanbieter

Und Unwissenheit schützt vor Strafe / Schadenersatz nicht.
Wenn die Bank wie hier gegen gesetzliche Verbote verstößt, eine schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Kontrollpflichten begeht, hat sie durchaus schlechte Karten.


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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Aber die Zahlungen welche ein Verbraucher über diese Bank an Online-Casinos vorgenommen hat, die können durchaus zurückgefordert werden.

Überweisung vs. Lastschrift. Da gibt es Unterschiede...

Zitat:
Im Gegenteil, man erfindet sogar noch mal extra Gebühren für die Zahlungen an Lotto- / Glücksspielanbieter

Nicht jede Bank. Ansonsten gibt es keine Liste von Konten, die zu Glücksspielanbietern gehören. Einer IBAN sieht man nicht an, ob sie einem Glücksspiel-Anbieter gehört oder nicht. Bei Kreditkarten-Zahlungen oder Paypal sieht es vor allem deswegen anders aus, weil sie den Zahlungsempfänger und dessen Branche durchaus kennen. Zumindest sofern sich dieser legal registriert hat.

Zitat:
eine schuldhafte Verletzung von Sorgfalts- und Kontrollpflichten begeht, hat sie durchaus schlechte Karten.

Dazu muss man die Details kennen. Aber nichts desto trotz: Solange wir nicht von Krediten reden, bei denen die Bank weiß (oder hätte wissen müssen/können), wohin das Geld geht, solange wir nicht von Lastschriften reden, sondern von Überweisungen, wird die Argumentation sehr holprig oder?

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Überweisung vs. Lastschrift. Da gibt es Unterschiede...

Nö, wo soll denn da der Unterschied sein?



Zitat (von mepeisen):
Ansonsten gibt es keine Liste von Konten, die zu Glücksspielanbietern gehören.

Und? Dann muss die Bank halt eine führen. Das Argument "können wir nicht wegen gibts nicht" ist jetzt nicht gerade eines der erfolgreichsten.
Und das Banken auf investition von Zeit und Geld wenns den Umsatz schmälert durchaus allergische Reaktionen entwickeln ist auch kein Argument.



Zitat (von mepeisen):
Einer IBAN sieht man nicht an, ob sie einem Glücksspiel-Anbieter gehört oder nicht.

Dann muss die Bank das ändern.
Beim Verbraucher hat ja mit dem Selbstschutz auch geklappt, siehe die Auskunfteien.



Zitat (von mepeisen):
wird die Argumentation sehr holprig oder?

Naja, abwarten.

Fakt ist, es gibt ein Verbot der Mitwirkung.
Fakt ist auch, das die Banken die Möglichkeit hätten, viele der IBANS zu identifizieren.

Die Frage ist, ob wann da mal ein Gericht ein Machtwort spricht.

Es gibt einige Anwälte, die daran arbeiten, das mal zu klären.



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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mepeisen):
Überweisung vs. Lastschrift. Da gibt es Unterschiede...

Nö, wo soll denn da der Unterschied sein?

In der Rückbuchbarkeit.
Die Lastschrift kann innerhalb von 8 Wochen storniert werden, der Betrag wird dann zurückgebucht. Die Überweisung kann, nachdem sie von der beauftragten Bank ausgeführt wurde, nicht rückgängig gemacht werden.

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Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Überweisung kann, nachdem sie von der beauftragten Bank ausgeführt wurde, nicht rückgängig gemacht werden.

Das ist nicht das Problem des Kunden, dann muss die Bank halt aus eigener Tasche den Schadenersatz zahlen.


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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Dann muss die Bank halt eine führen

Du verlangst faktisch Unmögliches aus Sicht der Bank des Zahlungsabsenders. Im Endeffekt kann man hinter fast jeder Überweisung ein Glücksspiel/ eine Wette vermuten. Es gibt auch genug Zwischendienstleister, auf denen man etwas überweist und was dann einem Glücksspielanbieter zufließen könnte, aber nicht muss.

Das hat auch nichts mit "Investitionen" zu tun. Das wäre genauso, als würdest du von der DHL verlangen, bei jedem Paketempfänger eine Hausdurchsuchung zu machen, damit vor der Zustellung eines Paketes von DHL geprüft wird, ob der Paketempfänger eventuell vor haben könnte, Waren zu erschleichen, die er nicht bezahlen will.

Zitat:
Beim Verbraucher hat ja mit dem Selbstschutz auch geklappt, siehe die Auskunfteien.

Du übersiehst etwas ganz Gewaltiges. Hier gibt es europäische Gesetze. Bei Wette/Glücksspiel gibt es das nicht mal ansatzweise. Du kannst da nicht den zehnten Schritt vor dem ersten machen. Es ist unmöglich, da jemals etwas umzusetzen, solange es keine europäische Glücksspielbehörde gibt und keine europäisch gültige Lizenz oder auch eine europäische Konvention, jegliche Form des Glücksspiels abzuschaffen. Solange die EU da 0 Interesse hat, das zu regulieren, kannst du auch keine Bank verpflichten, das jemals unter Kontrolle zu bringen.

Zitat:
Fakt ist, es gibt ein Verbot der Mitwirkung.

Nö, wo soll es das denn jemals geben?
Ich weiß nicht, von wann deine Infos stammen, aber da hat sich einiges verändert in den letzten Jahren. Deswegen dürfen diese vielen ausländischen Buzzen ohne deutsche (!) Lizenz ja so massiv Werbung machen in den letzten Jahren. Mit deutschen Promis. Weil es strafrechtlich nicht mehr illegal ist, solange sie eine gültige Lizenz in einem EU-Land haben. Die deutsche Strafverfolgung darf es ihnen gerade nicht mehr verbieten bzw. es unter Strafe stellen. Weder die Teilnahme, noch die Mithilfe.
Es bleibt zwar nicht einklagbar zivilrechtlich, aber strafbar ist es auch nicht mehr.

Und wir reden wie gesagt nicht von den völlig illegalen Keller-Glücksspielanbietern. Wir reden von den "halblegalen" mit malteischen oder sonstwie gearteten Lizenzen.

Zitat:
Fakt ist auch, das die Banken die Möglichkeit hätten, viele der IBANS zu identifizieren.

Viele ist nicht alle.

Zitat:
Das ist nicht das Problem des Kunden, dann muss die Bank halt aus eigener Tasche den Schadenersatz zahlen.

Doch ist es. Es gibt keine Gesetzesgrundlage, wonach die Bank das Geld bei autorisierten Überweisungen erstatten muss. Die einzige wäre die Sittenwidrigkeit. Da ist mir bislang aber nur ein Weg untergekommen und der war A) eine Kreditvergabe einer Bank und B) die Erkenntnis der Bank bzw. das positive Wissen der Bank, dass das Geld zum illegalen Glücksspiel verwendet wurde.
Und beweispflichtig, dass die Bank was wusste, ist der Bankkunde. Der Bank wurde bisher in keinem mir bekannten Gerichtsurteil jemals eine Aufklärungspflicht zugesprochen, bei Konsumentenkrediten herauszufinden, wohin das Geld fliest. Im Gegenteil: Wenn die Bank das wirklich nicht wusste und vom Kunden nicht aufgeklärt wurde, dass er Glücksspiel damit betreibt, dann bekam der Kunde das Geld nicht wieder. Und an der Gesetzeslage hat sich seit diesen urteilen nichts geändert.

Du kannst und darfst ja deine eigene Meinung haben. Ich habe bei den Sachen auch moralisch eine klare Meinung, dass jeder seine Schulden zu bezahlen hat (auch solche). Aber deswegen kannst du ja nicht einfach so aus dem luftleeren Raum Verpflichtungen der Banken erfinden oder Haftungen o.ä.



-- Editiert von mepeisen am 07.08.2018 06:58

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#11
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Sehe das genau so wie mepeisen.

Das zentrale Problem ist, daß die Bank positive Kenntnis (Vorsatz) von der Illegalität des Glücksspiels haben müßte. Das ist aber so gut wie ausgeschlossen - ob eine Zahlung an einen Glücksspielbetreiber nun aus einem legal oder illegalen Glücksspiel resultiert, kann sie unmöglich im Voraus wissen (bspw. könnte der Kunde im Urlaub in Gibraltar online gespielt haben, wo die Lizenz des Anbieters gültig ist; erst recht gilt das in Deutschland beim ominösen "nur im Geltungsbereich des Glücksspielgesetzes von Schleswig-Holstein" - war der Kunde nun kurz vor oder kurz hinter der Grenze von SH, als er gespielt hat?).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nö, wo soll es das denn jemals geben?

Da
§ 4 GlüStv
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. 2Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.




Zitat (von mepeisen):
Es gibt auch genug Zwischendienstleister, auf denen man etwas überweist

Da wäre dann die Bank wohl raus und der Zwischendienstleister "dran"



Zitat (von mepeisen):
Du verlangst faktisch Unmögliches aus Sicht der Bank des Zahlungsabsenders.

Nö, das ist möglich (OK, nicht für alle)
Denn die Europäischen Anbieter sind ja bekannt, die wechseln auch die Bankverbindung nicht wie andere ihre Unterhose.
Also lässt sich auch die IBAN in Erfahrung bringen.
Dann die Geschädigten, da ist die IBAN auch bekannt.

Zumindest in den Fällen wo ein "können" möglich gewesen wäre, dürfte man von einer schuldhaften Verletzung von Sorgfalts- und Kontrollpflichten ausgehen.


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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Da
§ 4 GlüStv

Das ist ja ganz nett, aber faktisch folgenlos. Zumindest für die Buzzen, die eine in einem anderen EU-Land gültige Lizenz haben. Für diese gibt es derzeit keinerlei Verbot oder strafrechtliche Relevanz. Wie bereits gesagt: Ich empfehle, sich mit den entsprechenden Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs auseinanderzusetzen.

Schon ein paar Jahre her, aber da entschied er deutlich, dass die Dienstleistungsfreiheit in der EU dieses Verbot nicht rechtfertigt bzw. dem Verbot widerspricht.

Vor ein oder zwei Jahren gab es ein Gerichtsurteil des Landesgerichts München. Eine zuvor verhängte Strafe gegen einen Spieler, der in einem "illegalen" Casino spielte, das aber eine Lizenz irgendwo besaß (Malta oder Gibraltar sind ja gängig), wurde freigesprochen. Keine Straftat und auch der Gewinn, der beschlagnahmt war zwischenzeitlich, wurde ihm zugesprochen.

Zitat:
Da wäre dann die Bank wohl raus und der Zwischendienstleister "dran"

Mag sein, aber wie gesagt fehlt dazu erst mal die Grundlage, eine einheitliche Überwachung und Regulierung der Wetten/Glücksspiele in der EU. Und man müsste weite teile wirklich für illegal erklären. oder für so gefährlich, dass eine Bank nicht ohne Weiteres einem Kunden die Teilnahme erlauben dürfe. Da aber die Tendenz in die exakte Gegenrichtung geht (siehe jüngste Urteile) wird das wohl kaum passieren.

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#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Werbung für fragwürdige Geschäftspraktiken zu machen, halte ich für nicht OK.

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#16
 Von 
Peter301
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo, es gibt zu dem ganzen Thema "Bank soll Verluste beim Online-Glücksspiel ersetzen" inzwischen neue Rechtsprechung des Landgerichts München (Urteil vom 28.2.2018 (Az. 27 O 11716/17 ) und des Oberlandesgerichts München (19 U 793/18 ). Beide Gerichte haben entschieden, dass ein Spieler für verlorene Einsätze durch die Teilnahme bei Online-Casinos, die mittels Kreditkarte bezahlt wurden, gegenüber seiner Bank aufkommen muss.
Somit Vorsicht vor irgendwelchen Anwälten und fragwürdigen Diensten wie wirholendeingeld.de usw., die einfach so ins Blaue hinein etwas anderes behaupten um noch Rechtsanwaltsgebühren und Provisionen zu kassieren!

Zitat:
"Ergänzend hat das Landgericht die aus teleologischer Sicht überzeugende Auffassung vertreten, dass es dem Schutzzweck des § 1 GlüStV eindeutig widerspricht, wenn Spieler ihre nach dem GlüÄndStV verbotenen Aktivitäten auf Kosten gutgläubiger Kreditinstitute risikolos finanzieren könnten. Wörtlich begründet das Landgericht:

„Überdies ist der Schutzzweck gem. § 1 des GlüStV, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und sicherzustellen, dass u.a. die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt wird. Dieses Ziel werde geradezu torpediert, wenn davon auszugehen wäre, dass eine Nichtigkeit der Autorisierung von Zahlungsvorgängen vorläge. Dann würde das in der Regel gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzenbleiben und dem Spieler sozusagen einen Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet würde und der Spieler keine finanziellen Einbußen oder Risiken eingehen würde. Der Spieler könnte unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielles Risiko ausführen. Es könnte vielmehr ein bösgläubiger Teilnehmer am Glücksspiel, der sich letztendlich nach § 285 StGB strafbar macht, gutgläubige Zahlungsinstitute für rechtswidrige Aktivitäten einspannen."


Mehr findet ihr u.a. hier:
https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/194792.html
https://www.online-casino.de/nachrichten/olg-muenchen-rueckforderung-im-online-gluecksspiel-moeglich-30257/

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