Kreditkartengeber reagiert nicht auf Stornoersuchen

8. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Harley737
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kreditkartengeber reagiert nicht auf Stornoersuchen

Hallo,

A hat eine Kreditkarte, die er mit Ablauf 10/2017 gekündigt und das Lastschriftverfahren gleichzeitig beendet hat.
Ende Oktober zahlt A einen Kauf online mit Kreditkarte.
Anfang Nov. sieht A die Abrechnung auf seinen Kontoauszügen und stellt fest, das ein anderer Betrag belastet wurde.
Drei Tage später erhält A ein Paket mit anderer Ware als gekauft - Händler reagiert nicht.
Daraufhin schickt A dem Kreditkartengeber eine mail und bittet den Betrag zu stornieren und das Erforderliche zu veranlassen.
Keine Reaktion.
Kurz darauf erhält A die Benachrichtigung des Kreditkartengebers über die Belastung, angegeben ebenfalls der falsche Betrag.
Daraufhin schickt A dem Kreditkartengeber ein Schreiben, diesmal per Fax, weist auf seine mail hin und erbittet nochmals die Stornierung, sowie Rückerstattung mit Fristsetzung und Hinweis, er werde ansonsten die Lastschrift über seine Bank zurückbuchen lassen.
Wieder keine Reaktion.

Frage: wie soll A sich jetzt am besten weiter verhalten? A möchte natürlich sein Geld zurück haben - darf er jetzt die Lastschrift zurückbuchen lassen, oder wie soll er sonst vorgehen?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist der Händler in der Pflicht, den Widerruf anzuerkennen und bei Rücksendung der Ware denn entsprechenden Betrag zurück zu erstatten. Die Kreditbank hat damit nichts zu tun.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Harley737):
wie soll A sich jetzt am besten weiter verhalten?

A sollte sich zum einen auf Kommunikation mit Zustellnachweis verlgen. zum anderen sollte er sich an den korrekten Ansprechpartner wenden - das wäre hier der Händler.
Die Bank kann und darf da gar nicht eingreifen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harley737
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Das sieht A insofern anders, als 1. der Händler nicht reagiert und 2. ein falscher Betrag belastet wurde. Schon der zweite Umstand alleine berechtigt zu einer Stornierung, der der Kreditkartengeber unberechtigterweise nicht nachgekommen ist. Darum geht es - und darum, wie A jetzt seine Rechte diesbezüglich durchsetzen kann. Die Auseinandersetzung mit dem Händler ist ein separates Thema.

-- Editiert von Harley737 am 08.12.2017 18:01

-- Editiert von Harley737 am 08.12.2017 18:02

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Harley737):
Das sieht A insofern anders

Nun ja, es steht A frei zu versuchen ein Gericht davon zu überzeugen.

Die Bank wird sich da erfahrungsgemäß heraus halten und sich von A's Schreiben nicht beeindrucken lassen. Es sein denn man hätte mit der Kreditkartenzahlung eine Versicherung für solche Fälle abgeschlossen.




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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Harley737
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ihrer Antwort zufolge trägt also der Kreditkarteninhaber das Risiko, das fröhlich falsche Beträge abgebucht werden und das Kreditkartenunternehmen kann machen, was es lustig ist, trotzdem sie davon unverzüglich informiert wurden. Dann hoffe ich mal, das Gericht hat eine verbraucherfreundlichere Auffassung.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Leider am Thema vorbei, hier wurde nix unterzeichnet, sondern online gekauft. Und von Umsatzsteuerproblemen bei Auslandskäufen liest ich hier auch nix. Bei einer Belastung in falscher Höhe muss der Kreditkartengeber tätig werden.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119572 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Leider am Thema vorbei, hier wurde nix unterzeichnet, sondern online gekauft.

Es mag für den einen oder anderen mangels Praxis überaschend sein, aber man kann auch online unterzeichnen. Die Kreditkartenfirmen haben da schon vor Jahren entsprechende Vorasussetzung geschaffen.



Genau wie es von Seiten vieler Kreditkartenfirmen entsprechende Versicherungen / vertagliche Vereinbarungen für solche Fälle gibt. Da wären die dann auch dran gebunden.
Diese Kreditkartenfirma hier scheint mit dem TE aber nichts dergleichen vereinbart zu haben.





-- Editiert von Harry van Sell am 10.12.2017 13:02

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#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Hier würde ich mit der Bank gar nicht lange herumdiskutieren.
Nachweislich und schriftlich die Bank auffordern, einen Chargeback wg. zu hoher Abbuchung durchzuführen!
Die Bank ist an den Zahlungsauftrag des Karteninhabers gebunden.

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