Hilfe mir wird Geldwäsche vorgeworfen

29. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb417796-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Hilfe mir wird Geldwäsche vorgeworfen

Hallo ich hoffe man kann mir hier etwas helfen.
Heute kam nach dem poststreik ein haufen post unter anderem ein Schreiben der Sparkasse Salzgitter, in diesem Schreiben wird mir geldwäsche vorgeworfen!
Heute ist der 29 der sechste 2015 in dem oben genannten schreiben würde mir eine Frist gesetzt mich bis zum 26 6 2015 bei der sparkasse zu melden.
Durch die Post Streik hat sich nun diese Frist ja nach hinten verzogen?,
und ich habe mich umgehend telefonisch bei der sparkasse gemeldet.

Nach gut einer Stunde, rief man mich zurück und erklärte mir dass mein Konto auffälligkeiten aufwies.
Bisher war ich immer arbeitslos das heißt Hartz 4 und arbeite in der Sommersaison in einem gartencenter das heißt einige Monate Hartz4 ansonsten gibt es Lohn.
Hinzu kommt das Geld meines freundes der ebenfalls saison arbeiter ist !,ich überweise von meinem Konto alles was er überweisen will und muss das heißt Miete Strom und so weiter.
Wir hatten dies einmal so eingeführt weil er einige probleme mit der commerzbank hatte weil seine ec-karten und Überweisungen nicht akzeptiert wurden.
Die mitarbeiterin der sparkasse meinte dies wäre nicht rechtens da auf mein Konto nur mein Geld kommen dürfe.
Mein Freund müsse mit mir zur bank kommen und eine vollmacht bekommen ist dies richtig und haben sie das Recht mir Geldwäsche vorzuwerfen?

Auf den Überweisung steht eindeutig Lohn Gehalt sxxxx, lxxxx ...Stadt Salzgitter
Und auf meinem steht halt Gartxxxx Lohn Gehalt...
Wie zum Teufel kommen die auf die Idee dass ich Geldwäsche betreibe
Ich hoffe man kann mir hier einige Tipps geben um weiteren Stress und Ärger zu vermeiden.

Böse Bank?

Böse Bank?

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



27 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Wenn du fremdes Geld über dein Konto "laufen lässt", dann kann das für die Bank einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz (§4, evtl. auch weitere) bedeuten. Ziemlich sicher wird die Bank in ihren AGB zu deinem Konto auch einen Passus drin haben, der besagt, dass keine Gehaltszahlungen fremder (d.h. nicht am Konto berechtigter) Leute auf dein Konto eingehen dürfen- das haben spätestens nach Erlass des Geldwäschegesetzes alle Banken und Sparkassen eingeführt.
Dagegen verstößt du gerade. Die Bank hätte bereits jetzt das Recht, dir fristlos zu kündigen. Das tun sie nicht mal, sondern bieten dir eine Lösung an durch die Vollmacht deines Freundes. Wenn di also weiteren Stress und Ärger vermeiden willst, dann gib entweder deinem Freund die Vollmacht über dein Konto oder, wenn du das nicht willst, lass ihn selbst zusehen, wie er an sein Gehalt kommt und lass das nicht mehr über dein Konto laufen.

Es ist überhaupt erstaunlich, dass die Stadt Salzgitter auf dein Konto überweist. Vermutlich hat dein Freund da bereits nicht ganz korrekte Angaben zum Konto gemacht, eigentlich wird nämlich (auch wider aufgrund des Geldwäschegesetzes) kein Arbeitgeber Gehalt auf fremde Konten zahlen, sofern nicht mindestens die schriftliche Zustimmung des Konteninhabers und eine Vollmacht vorliegt - selbst das ist oft auf den Azubi-Lohn Minderjähriger beschränkt.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb417796-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok,
Eine vollmacht habe ich der Stadt Salzgitter damals unterschreiben müssen damit das Geld auf mein Konto überweisen wird.
Warum ist das jetzt so schlimm dass das geld auf mein konto geht ich würde das gerne einmal verstehen

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Wahrscheinlich weil du bei Kontoeröffnung angegeben hast, dass du nur auf "eigene Rechnung handelst".
Bei Zahlungsein- und ausgängen für Dritte ist das halt nicht mehr der Fall.
Dein Freund soll sich mal zügig ein eigenes Konto zulegen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Um nochmal damit aufzuräumen: Du hast dich weder strafbar gemacht, noch hast du gegen das Geldwäschegesetz verstoßen. Das kannst du als Privatperson gar nicht, weil das Geldwäschegesetz gar nicht für dich gilt.

An dem, was du machst ist exakt gar nichts schlimm.

Richtig ist, dass du ggf. gegen die Vertragsbedingungen verstoßen hast. Die Bank verlangt durchaus zu wissen, wessen Geld da auf dem Konto umgeschlagen wird, vor allem weil für die Bank das Geldwäschegesetz gilt und weil sie deswegen sicherstellen muss, dass sie über die Identitäten des Kontoinhabers und derer, die das Konto nutzen, Bescheid weiß.

Zitat:
Die Bank hätte bereits jetzt das Recht, dir fristlos zu kündigen

Das würde ich gelinde gesagt bezweifeln, dass hier aus dieser Situation ein Recht zur fristlosen Kündigung abgeleitet werden kann.

Die Bank kann euch IMHO nicht einmal dazu zwingen, dem Freund eine Vollmacht auf das Konto einzuräumen, so dass er ebenfalls drauf zugreifen kann. Es genügt, wenn die Bank über die Identität des Freundes Kenntnis hat. Alles andere ist ein Vertragsverhältnis zwischen dir und deinem Freund. Dennoch: Um Ärger zu vermeiden, sollte man nun nicht stur sein.

Zitat:
eigentlich wird nämlich (auch wider aufgrund des Geldwäschegesetzes) kein Arbeitgeber Gehalt auf fremde Konten zahlen

Für normale Arbeitgeber gilt das Geldwäschegesetz gar nicht, zumindest nicht, was die Lohnauszahlung betrifft.

Zitat:
Dein Freund soll sich mal zügig ein eigenes Konto zulegen.

Das ist im Übrigen auch aus anderem Blickwinkel anzuraten. Denn wenn jemand etwas Probleme mit dem Geld hat, könnte es auch mal zu Pfändungen kommen und dann ist das Theater regelmäßig sehr groß bei gemeinschaftlich genutzten Konten.
Daher der Bank doch vorschlagen, dass sie direkt dem Freund ein Konto eröffnet, alle Gelder umgeleitet werden und dass du weiterhin per Vollmacht seine Finanzen regelst.

-- Editiert von mepeisen am 29.06.2015 12:39

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
eigentlich wird nämlich (auch wider aufgrund des Geldwäschegesetzes) kein Arbeitgeber Gehalt auf fremde Konten zahlen, sofern nicht mindestens die schriftliche Zustimmung des Konteninhabers und eine Vollmacht vorliegt

Das wird er nur häufig nicht mitbekommen, da in der IBAN kein Kontoinhaber enthalten ist.



Zitat:
Warum ist das jetzt so schlimm dass das geld auf mein konto geht ich würde das gerne einmal verstehen

Weil es schlicht und ergreifen verboten ist, das man Geldgeschäfte von Personen die der Bank unbekannt sind über das eigene Konto laufen läst.
So steht es im "Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" oder auch kurz "Geldwäschegesetz"/"GwG".

Wenn Dein Freund dort hingeht benötigt er übrigens auch ein amtliches Ausweisdokument.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Das kannst du als Privatperson gar nicht, weil das Geldwäschegesetz gar nicht für dich gilt.

Das steht in der aktuelle Version aber ganz anders drin ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Das steht in der aktuelle Version aber ganz anders drin ...

https://dejure.org/gesetze/GwG/2.html
Wo steht da etwas davon, dass Privatpersonen per se dem GWG unterworfen sind?

Man ist ja durchaus indirekt verpflichtet, weil Kreditinstitute entsprechend zum Wahren der Bestimmungen des GWG einige Vertragsbedingungen diktieren. Ebend dass man beispielsweise nur mit eigenem Namen Geldgeschäfte tätigen sollte, dass man sich ausreichend autorisieren muss usw.
Deswegen versstößt man aber noch lange nicht gegen das GWG oder betreibt gar Geldwäsche, wenn man zuwider handelt. Man begeht im ersten Moment "nur" Vertragsbruch gegenüber der Bank.

-- Editiert von mepeisen am 29.06.2015 14:12

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tinnitus
Status:
Lehrling
(1417 Beiträge, 649x hilfreich)

Du verwechselst Geltungsbereich des Gesetzes und nach § 2 Verpflichtete. Natürlich sind nur Firmen und Banken dazu geeignet. Der Anwendungsbereich betrifft aber alle. Es geht ja auch um Terrorismus und dafür gibt es sicher keine eingetragene Firma.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ihr verwechselt den strafrechtlichen Begriff der Geldwäsche und den Straftatbestand der Geldwäsche mit dem Geldwäschegesetz. Nur weil man alles in einen Mixer wirft und kräftig umrührt kommt nicht immer eine super schmeckende Bananenmilch heraus...

Das eine (Strafrechtlicher Begriff der Geldwäsche) wird in §261 StGB definiert. Im Grunde ist die Zusammenfassung, dass man ein Konto zur Verschleierung von Straftaten oder der rechtswidrigen Erlangung von Geldern nutzt. Und ja, da sind, wenn man genauer draufschaut, mögliche Terrorismus-Tatbestände mit einbezogen.
Selbst wenn man von einer Verschleierung sprechen könnte: Hier gibt es keinerlei relevanter Taten. Das Geld wurde nicht rechtswidrig erlangt bzw. es liegen keinerlei Taten in Bezug auf den Freund vor.

Ergo: Aus strafrechtlicher Sicht liegt keinerlei Geldwäsche vor.

Zitat:
Du verwechselst Geltungsbereich des Gesetzes und nach § 2 Verpflichtete

Da das GWG ausschließlich Bestimmungen für die nach §2 Verpflichteten enthält, gibt es da nichts zu verwechseln.
Das Gesetz richtet sich von vorne bis hinten an die Verpflichteten und erteilt ihnen Auflagen. Diese Auflagen geben sie dann in Form von Vertragsbedingungen (Handeln nur in eigenem Namen usw.) durchaus an die Privatpersonen weiter.

Verstoßen kann man als Privatperson aber trotzdem nur gegen die Vertragsbedingungen und nicht gegen das Geldwäschegesetz.
Wenn ich irgendwas übersehen habe, wo im GWG (übersetzt) steht: "Privatpersonen dürfen Konten ausschließlich für sich selbst nutzen", dann zeige es mir einmal.

-- Editiert von mepeisen am 29.06.2015 17:56

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Man ist ja durchaus indirekt verpflichtet, weil Kreditinstitute entsprechend zum Wahren der Bestimmungen des GWG einige Vertragsbedingungen diktieren.

Genau deshalb war ich über das
Zitat:
weil das Geldwäschegesetz gar nicht für dich gilt.

so irritert.



Zitat:
Verstoßen kann man als Privatperson aber trotzdem nur gegen die Vertragsbedingungen und nicht gegen das Geldwäschegesetz.

Auch Privatpersonen sind unter §2 erfasst?
Zitat:
Personen, die E-Geld im Sinne des § 1a Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines Kreditinstituts im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vertreiben oder rücktauschen,

Denn auch Privatpersonen können rücktauschen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Nochmal: Ich kann gegen das Geldwäschegesetz gar nicht verstoßen, weil da nichts für mich drin steht. Die Bank kann sich nicht hinstellen und sagen "Wir kündigen den Vertrag fristlos, weil der Kunde gegen das Geldwäschegesetz verstoßen hat." Das ergibt einfach keinen Sinn.

Zitat:
Auch Privatpersonen sind unter §2 erfasst?

Der Absatz, den du zitiert hast, verweist ja auf das "Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes". Wenn man sich das anschaut, verweist das wiederum auf E-Geld-Emittenten bzw. bestimmt den Begriff und damit den genannten Personenkreis genauer. Ich habe keinen Bock, das weiter nach zu recherchieren, was da in dieser lustigen EU-Richtlinie wiederum steht. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/zag/gesamt.pdf

Man möge mich verbessern, falls ich falsch liege, aber damit sind letztlich Einzelpersonen gemeint, die sagen wir mal beispielsweise eine Bitcoin-Wechselstube betreiben. Also ein sehr spezieller Personenkreis, den ich eher in den gewerblichen Bereich einsortieren würde.
Womit wir bei einem interessanten Problem sind: Kann ich eigentlich, ohne gegen das GWG zu verstoßen, eine Bitcoin-Wechselstube betreiben? Es gibt ja gewisse Probleme, die Bitcoin-Transaktionen, die total anonym sind, nachzuvollziehen... :crazy:

Aber das alles ändert nichts dran, dass eine reine Privatperson im Sinne von "privater Kunde einer Bank" erst einmal nicht gegen das GWG verstoßen kann.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 179x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nochmal: Ich kann gegen das Geldwäschegesetz gar nicht verstoßen, weil da nichts für mich drin steht. ...
Aber das alles ändert nichts dran, dass eine reine Privatperson im Sinne von "privater Kunde einer Bank" erst einmal nicht gegen das GWG verstoßen kann.


Grundsätzlich richtig.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (im strafrechtlichen Sinn) kann jeder betreiben. Zur Geldwäsche im strafrechtlichen Sinne benötigt man eine entspreche Katalogstraftat. Ohne diese Vortat keine Geldwäsche.
Wie geschrieben: Geldwäsche kann jeder (begehen).

Gegen das Geldwäschegesetz an sich können jedoch nur die Verpflichteten des § 2 GwG verstoßen.

Für den Threadstarter wichtig: Dieser Verpflichtete ist in ihrem Fall die Bank. Diese hat die Pflicht, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Institut nicht für strafbare Handlungen benutzt wird. Dazu überwacht die Bank unter anderem die Kontobewegungen auf ungewöhnliche Transaktionen.
Dabei ist den Mitarbeitern dort ihr Konto aufgefallen. Nun wollen die natürlich wissen, woher und wohin das Geld geht. Schließlich will sich die Bank hier nichts vorwerfen lassen.
Mehr ist im Moment nicht passiert. Inwieweit Sie gegen den Vertrag mit der Bank verstoßen haben, kann ich nicht sagen.
Ich mutmaße aber, dass Sie sich immer noch in einem Bereich befinden, wo man alles durch Gespräche und ohne anwaltliche Unterstützung klären kann.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
An dem, was du machst ist exakt gar nichts schlimm.


Na wir haben doch möglicherweise billigende Inkaufnahme, daß der "Kollege" mit dem Konto auch unsaubere Sachen durchzieht. Ohne Grund wird der schon nicht ohne Konto dasitzen. Und dann verstößt man auch noch vorsätzlich gegen den eigenen Vertrag mit der Bank. Das ist nichts, wo man sich dann dumm stellen und sagen kann "ich hab doch nur...".
Also *wenn* der "Kollege" mal was Ungesetzliches macht, haben wir ggfs. Beihilfe via dolus eventualis.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Na wir haben doch möglicherweise billigende Inkaufnahme, daß der "Kollege" mit dem Konto auch unsaubere Sachen durchzieht.

Wie soll er denn das? Im Moment hat er keine Vollmacht.
Zitat:
Und dann verstößt man auch noch vorsätzlich gegen den eigenen Vertrag mit der Bank.

Vorsatz? Wo nimmst du den denn her?

Lass doch mal die Kirche im Dorf.

Dass die Situation blöd ist, dass es ggf. ein Vertragsbruch ist (dazu müsste man mal die Vertragsbedingungen kennen um es zu beurteilen) ist ja schon und gut. Übertreiben muss man es deswegen aber nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Wie soll er denn das? Im Moment hat er keine Vollmacht.

Die braucht er doch gar nicht, er gibt ihr einfach die Überweisungen die sie ausführt bzw. gibt ihr Konto als Empfänger mit seinem Namen an.



Zitat:
Vorsatz? Wo nimmst du den denn her?

Wenn das mit "nur für eigene Rechnung" so vertraglich vereinbart wurde, kann man wohl kaum "versehentlich" dagegen verstoßen...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die braucht er doch gar nicht, er gibt ihr einfach die Überweisungen die sie ausführt bzw. gibt ihr Konto als Empfänger mit seinem Namen an.

Aber dann kann man ja immer noch selbst prüfen. Sobald der Freund eine Vollmacht hat, kann er relativ unbemerkt Unfug treiben.

Zitat:

Wenn das mit "nur für eigene Rechnung" so vertraglich vereinbart wurde, kann man wohl kaum "versehentlich" dagegen verstoßen...

Vorsatz bedeutet ja mit voller Absicht.
Wenn ich aber diese Vertragsbedingung einfach nicht mehr präsent habe, weil das Konto beispielsweise vor 20 Jahren eröffnet wurde, ist das etwas schwer, Vorsatz nachzuweisen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb417796-62
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Wir waren gestern bei der bank und die nette dame warf mir vor das Geldwäschegesetz zu brechen daraufhin habe ich ihr mitgeteilt dass ich höchstens gegen die AGBs der sparkasse verstoßen habe.
Daraufhin kam sie ins schluchzen und meinte es wäre alles nicht so schlimm wenn wir jetzt etwas ändern daraufhin wollte sie gleich ein zweites Konto eröffnen.

Ein neues konto würde im monat circa 13 Euro 80 kosten...
Ich glaube eher dass das Geldwäschegesetz ein Vorwand war nicht zur bank zu locken um ein zweites Konto zu eröffnen und somit die Kontoführungsgebühren und sämtliche andere gelder zu bekommen.
Ich lehnte vorerst ab und alte Dame mit dass das Gehalt meines freundes auf sein Konto der commerzbank ab sofort gebucht werde.
Für mich steht fest dass ich ebenfalls zu einer anderen Bank wechseln werde da es in Vergangenheit schon einige kuriositäten mit der sparkasse gegeben hat unter anderem eine Verwarnung weil ich das Online-Portal sofortüberweisung und paypal benutzt habe. Dies wäre ebenfalls ein Vertrags Verstoß gewesen...

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Also Paypal kann ich nicht nachvollziehen.
Sofortüberweisung schon eher, weil dort - soweit mir bekannt ist - die Zugangsdaten und TAN einem Dritten bekannt gegeben werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Zitat:
Vorsatz bedeutet ja mit voller Absicht.


Nicht automatisch. Der Vorsatz ist nicht mit direktem Vorsatz gleichzustellen. Billigend in Kauf nehmen reicht aus, um den von JenAn bereits angesprochenen Eventualvorsatz zu erfüllen. .

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Billigend in Kauf nehmen

Aber auch der Eventualvorsatz setzt voraus, dass man die Tat als Folge des eigenen Tuns ernsthaft für möglich hält und sie zugleich billigend in Kauf nimmt. Zumindest wäre das die ständige Rechtsauffassung des BGH. Man muss also irgendein Bewusstsein darüber haben, dass überhaupt eine Straftat/ ein Vertragsbruch stattfindet, damit der Eventualvorsatz greift.

Womit wir wieder bei der Frage wären, wie man das für möglich halten soll, wenn man nicht mal das Bewusstsein hat, dass es solcherlei vertragliche Regelungen im Detail gibt, geschweige denn, wie man für möglich halten soll, dass ein Freund, der einem derart vertraut, dass er das Gehalt auf das Konto überweisen lässt und die Miete dann bezahlen lässt u.ä. das dann für Geldwäsche nutzt.

Das alles ändert am Vertragsbruch selbst nichts. Mir ging es nur darum, doch mal die Kirche im Dorf zu lassen statt direkt Vorsatz u.a. zu schreiben.

-- Editiert von mepeisen am 01.07.2015 13:10

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Womit wir wieder bei der Frage wären, wie man das für möglich halten soll, wenn man nicht mal das Bewusstsein hat, dass es solcherlei vertragliche Regelungen im Detail gibt,

Wenn man vertragliche Vereinbarungen getroffen hat, dann kann man sich nicht mit "hab vergessen" rausreden. Notfalls muss man diese dann vor der Handlung noch mal verifizieren, z.B. durch in die Hand nehmen und halt noch mal lesen.
Das dürfte selbst für einen deutschen Verbraucher nicht unzumutbar sein, eine gewisse zerebrale Eigenaktivität darf man diesen schon noch zumuten ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vor welcher Handlung? Vor jeder Einzelüberweisung? Vor jedem Gang zur Bank?
Da es in Familien durchaus üblich ist, dass nur ein Konto geführt wird und da es auch beim Amt durchaus nicht unüblich ist, die Sätze einer Bedarfsgemeinschaft gemeinsam auszuzahlen, naja. Wie dem auch sei. Dann tragen wir halt die Kirche aus dem Dorf heraus.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120063 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat:
Vor welcher Handlung? Vor jeder Einzelüberweisung? Vor jedem Gang zur Bank?

Notfalls JA.
Ich kann beim Halteverbot auch nicht mit "hab ich nicht draufgeschaut" erfolgreich argumentieren.

Wozu denn überhaupt noch Verträge wenn man sich aus allem mit "nicht gewusst" raus reden könnte.


Gilt das abwesende Bewusstsein dann eigentlich auch für die Bank? Die hat ja mehr als nur einen Vertrag zu verwalten und durchzulesen?
:devil:



Zitat:
Da es in Familien durchaus üblich ist, dass nur ein Konto geführt wird

Da ist es dann aber auch durchaus üblich, das das korrekt geführt wird wie es im Vertrag steht ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wie soll er denn das? Im Moment hat er keine Vollmacht.


Trotzdem könnte er betrügerische Geschäfte darüber tätigen. Wie gesagt, es kommt auch darauf an, wieso der Betreffende kein eigenes Konto mehr führen kann und was er dem TE erzählt hat.

Zitat:
Wenn ich aber diese Vertragsbedingung einfach nicht mehr präsent habe, weil das Konto beispielsweise vor 20 Jahren eröffnet wurde, ist das etwas schwer, Vorsatz nachzuweisen.


Man wird wohl zu Recht unterstellen, daß man seine Verträge auch kennt bzw. im Zweifel ansonsten noch einmal durchliest.
Ansonsten könnte ich bequem vorsätzlich gegen jeden Vertrag verstoßen und einfach sagen "na weist mir mal nach, daß ich den Vertragsinhalt noch präsent hatte".
Auch da wird man billigende Inkaufnahme konstruieren können. Einen nicht mal Verwandten über das eigene Konto laufen lassen und sagen "ob mein Vertrag das überhaupt erlaubt, mir doch egal"? Nö.
Außerdem geht es mir nicht so sehr um strafrechtlichen Vorsatz per se, sondern um Unterfütterung der billigenden Inkaufnahme, die eben durch den Vertragsverstoß noch plausibler wird. Für diese erhöhte Plausibilität muß Vorsatz bzgl. des Vertragsbruches nicht bewiesen, sondern nur naheliegend sein.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wozu denn überhaupt noch Verträge wenn man sich aus allem mit "nicht gewusst" raus reden könnte.

Irgendwie verdreht ihr mir gerade völlig die Worte im Mund.

Mir ging es doch gar nicht darum, dass hier der Vertrag gebrochen wurde, das habe ich doch bejaht (mit Einschränkung, die Vertragsbedingungen nicht zu kennen). Punkt Aus. Damit ist das ganze zivilrechtlich doch fertig diskutiert. Ob man den Vertrag nun mit Vorsatz gebrochen hat oder fahrlässig, ist doch egal.

Mir geht es um die Konstruktion, dass wir uns mit dieser Diskussion direkt in den Bereich begeben, ob nun dann über Vorsatz oder Eventualvorsatz auch eine Straftat begangen wird, wenn der Freund hier böswillig etwas vorspielt und Mist bauen sollte. Da gibt es genug Grauzonen und nicht alles, was theoretisch möglich sein kann oder theoretisch eintreffen kann, begründet sofort auch einen Eventualvorsatz und damit automatisch (im Fall der Geldwäsche) eine Straftat.

-- Editiert von mepeisen am 01.07.2015 17:08

-- Editiert von mepeisen am 01.07.2015 17:10

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
ch kann beim Halteverbot auch nicht mit "hab ich nicht draufgeschaut" erfolgreich argumentieren.

Doch, was den Vorsatz betrifft schon. Nutzt nur nichts, weil es auf diesen in dem Fall gar nicht ankommt - und sorry, das weißt Du auch genau, von daher verstehe ich nicht wirklich was so eine Argumentation ausgerechnet von Dir soll.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitung ist übrigens "Fahrlässigkeit" die erste Annahme. Bei Vorsatz kann die Geldbuße erhöht werden.

Sich des Inhalts eines Vertrages nicht bewusst zu sein und dann dagegen zu verstoßen dürfte im Regelfall grob fahrlässig sein. Für einen (Eventual-)Vorsatz dürfte es in aller Regel aber nicht reichen - außer es sind völlig offensichtliche Vertragsinhalte, bei denen es lebensfremd wäre anzunehmen, dass diese nicht bekannt waren.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zitat:
Ein neues konto würde im monat circa 13 Euro 80 kosten...


Selbst Schuld, wer heute noch Kontoführungsgebühren (und dann auch noch in der Höhe) zahlt!
Das verstehe ich sowieso nicht, dass so viele Deutsche sich da über den Tisch ziehen lassen.

1x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.790 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen