Hallo, meine Lieben....
Folgendes Problem: Die Bank hat uns das Geschäftskonto gekündigt (leider liefen die Geschäfte 2-3 Monate etwas schlechter und der Arbeitsaufwand wurde dadurch für die Bank erhöht, haben leider kein nennenswertes Anlagevermögen bei der Bank, sind also nur ein unliebsamer Kostenproduzent).
Nun hat uns die Bank 25,- € Gebühren für die Kontokündigung abgeknöpft.
Meines Erachtens nach ein absolutes Unding...ich meine, die kündigen uns und verlangen noch Geld dafür?
Ist das zulässig?
Viele Grüße,
eine Ratsuchende
Gebühren bei Kontokündigung
Böse Bank?
Böse Bank?
ZitatIst das zulässig? :
Die Antwort dürfte sich vermutlich finden, wenn man die vertragliche Vereinbarungen durchliest.
Grundsätzlich verboten ist es jedenfalls nicht.
Zitatsind also nur ein unliebsamer Kostenproduzent :
Normalerweise haben die doch recht üppige Grundgebühren die das regeln?
Zumindest sind bei Geschäftskonten ziemlich viele Sachen zulässig, die bei Privatkundenkonten nicht erlaubt wären.
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Wie Harry schon andeutet. In jedem fall ist es ausschließlich dann zulässig, wenn diese Gebühr auch vertraglich vereinbart wurde. Egal ob nun Privatkonto oder Geschäftskonto.
Bei Privatkonten dürfte darüber hinaus eine solche Gebühr, wenn sie nur in den AGB steht, vermutlich unzulässig sein (grob überraschend usw.)
Wenn der Kontoinhaber ein Girokonto auflöst oder einen Sparvertrag fristgerecht kündigt, darf die Bank keine Gebühren dafür berechnen. (§307 BGB
)
Bankkunden können nach Auflösung ihres Girokontos verlangen, dass ihre alte Bank das Restguthaben kostenlos auf ihr neues Konto überweist. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Jena-Saale-Holzland entschieden. Eine Klausel im Preisverzeichnis der Sparkasse, die für die Übertragung des Guthabens auf ein Konto außerhalb des Sparkassensektors ein Entgelt von 10,23 Euro vorsah, ist unzulässig.
Vor diesem Hintergrund dürfte m.E. keine Rechtsgrundlage dafür zu finden sein, daß die Bank Gebühren für die Auflösung eines Kontos verlangt, wenn sie selbst den Vertrag kündigt.
Davon abgesehen besteht ohnehin ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des Guthabens auf dem Konto.
Zumindest zur Argumentation kann man es ja heranziehen. Die rechtlichen Überlegungen im Urteil und betreffend die auch für Geschäftsleute geltenden Normen sind sowohl naheliegend als auch übertragbar. Zu einem anderen Ergebnis kann man freilich trotzdem kommen; aber eine Diskussinosgrundlage hätte man damit halt.
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