Falschberatung/Formfehler in Bausparvertrag?

7. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
Quaesto
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Falschberatung/Formfehler in Bausparvertrag?

Hallo zusammen,

folgendes Problem: Bei mir gab es eine Falschberatung durch die ********* (bei einem Bausparvertrag), wodurch ich weniger Zinsen bekommen habe als mir mündlich zugesichert wurde. Ohne die Falschinformation hätte ich in einer vergleichbaren Alternativanlage grob 1000 Euro mehr Zinsen bekommen als jetzt. Nachweisen kann ich die Falschberatung nicht. Das ist die stark verkürzte Fassung.

Jetzt hatte ich mich über die Verbraucherzentrale mit einem Anwalt unterhalten. Dieser sieht nur eine Möglichkeit, wenn Formfehler im Vertrag vorhanden sind. Und allgemein stellt er in Frage, ob der Streitwert nicht zu gering ist.

Mir ist jetzt ein Punkt im Bausparvertrag aufgefallen der so nicht stimmt: Und zwar gab es einige Zeit vor der Falschberatung einen Vertragsübertrag von meiner damaligen Freundin auf mich. Bei diesem Vertragsübertrag meinte meine Beraterin damals "Ich habe bei Angehörigenverhältnis 'Verlobter' eingetragen, weil ich dort etwas eintragen muss". Wir waren aber gar nicht verlobt und hatten das auch nicht behauptet. Dennoch habe ich den Vertragsübertrag unterschrieben. In den *********-Bausparbedingungen steht "Einer Übertragung [..] stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist".

Kann man dieses falsch angegebenes Angehörigenverhältnis als Formfehler werten? Wenn ja, was kann man "damit anfangen"? Und die eigentliche Frage: Lohnt es sich diesen "Verlobungspunkt" mit einem Anwalt zu besprechen oder kann ich mir die dann fälligen Erstberatungskosten sparen?


-- Editier von Quaesto am 07.05.2016 19:11

-- Editiert von Moderator am 07.05.2016 19:51

-- Thema wurde verschoben am 07.05.2016 19:51

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120271 Beiträge, 39862x hilfreich)

Zitat:
Kann man dieses falsch angegebenes Angehörigenverhältnis als Formfehler werten?

Klar.
Das Problem dürfte nur sein, das der Mangel heilbar ist.
Und die Bank dürfte frei entscheiden können davon abzuweichen.



Zitat:
Und die eigentliche Frage: Lohnt es sich diesen "Verlobungspunkt" mit einem Anwalt zu besprechen

Eher nicht.
Oder kann man beweisen diese wahrheitswidrige Angabe (von der man ja profitiert hat) gar nicht gemacht zu haben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Quaesto
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, das hab ich schon befürchtet.

Zitat (von Harry van Sell):

Oder kann man beweisen diese wahrheitswidrige Angabe (von der man ja profitiert hat) gar nicht gemacht zu haben?


Naja, meine damalige Freundin war bei allen Gesprächen bis einschließlich Vertragsübertrag dabei und weiß auch noch was gesprochen wurde. Hilft das?

1x Hilfreiche Antwort

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