Dauerauftrag ausgeführt von aufgelöstem Girokonto

3. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
stbufraba
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Dauerauftrag ausgeführt von aufgelöstem Girokonto

Hallo zusammen,

das Thema ist eher eine Kleinigkeit. Mich interessiert die rechtliche Sicht.

Hintergrund:
meine alte Bank versuchte, über "automatische Kontoumstellung" höhere Gebühren ab 01.10.2017 durchzusetzen. Dem widersprach ich mit der Folge, dass die Bank mit Schreiben vom 24.11.2017 (Einschreiben Einwurf) den Girokontovertrag zum 01.02.2018 (ein Donnerstag) kündigte.

Heute erreicht mich ein Schreiben (Einschreiben mit Rückschein), in dem gleich zu Beginn steht, dass aufgrund der Kündigung mit Ablauf des 31.01.2018 der Kontovertrag endete und keine Buchungen mehr möglich sind.

Das gilt aber anscheinend nur für mich!

Ich hatte dort einen Dauerauftrag eingerichtet, der zum Monatsersten eine bestimmte Summe auf ein anderes Konto überweist. Dieser wurde am 01.02.2018 ausgeführt und ist der Grund für das Minus auf dem nun gekündigten Konto und die Saldo-Buchung in dreistelliger Höhe zum Ausgleich, die ich bitte überweisen soll mit Fristsetzung.

Ich war der Meinung, dass ich diesen Dauerauftrag nicht selbst löschen muss, da die Ausführung zum jeweiligen Monatsersten im Februar nicht mehr ausgeführt wird. Ich bin einfach davon ausgegangen, dass alle eingerichteten Daueraufträge mit Beendigung des Kontovertrags auch beendet sind.

Hat die Bank hier einen Fehler gemacht oder mache ich einen Denkfehler?

Was meint Ihr?

Danke.

-- Editiert von stbufraba am 03.02.2018 13:42

-- Editiert von stbufraba am 03.02.2018 13:44

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

So wie du es schilderst, hat die Bank den Fehler gemacht. Wenn die Bank schreibt, dass ab dem 31.1. keine Buchungen mehr ausgeführt werden, kann sie nicht einfach willkürlich am 1.2. eine Buchung durchführen.

Auf der anderen Seite müsste man halt genau hinschauen, was die Bank da nun geschrieben hat und wieso sie einmal vom 31.1. und einmal vom 1.2. spricht. Es mag auch sein, dass dieses "keine Buchungen durchgeführt" nur für den Kunden gilt und für neue Überweisungen.

Wenn es keine Probleme mit dem Geldempfänger gibt, also man dort nicht doppelt hin überweist und wenn die Bank keine Mahngebühren o.ä. fordert, würde ich es dabei belassen und ausgleichen und gut ist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
stbufraba
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Bank nimmt es anscheinend nicht so genau.

Mein Widerspruch gegen die Kontoumstellung wurde beantwortet mit:

"Sollte Dir dieses Modell oder auch eines der beiden anderen Modelle nicht zusagen, besteht für Dich lediglich die Möglichkeit der Kontoauflösung.
...
Sollte ich von Dir keine Rückmeldung erhalten, stellen wir zum 1.10. automatisch in das vorgeschlagene Modell um."


Ich musste den Widerspruch wiederholen(!), damit dieser anerkannt wurde. Das fand ich schon unglaublich.

Was nun die Fristen angeht:

BGB § 675h - Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags - besagt:
"Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten."

BGB § 188 - Fristende - besagt (stark gekürzt):
Eine Frist, die nach ... Monaten ... bestimmt ist, endigt ... im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages ... des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Man kündigte fristgerecht "zum 01.02.2018".

Ich fasste dies so auf, dass der Vertrag mit Ablauf des 31.01.2018 endet. Daher löschte ich den Dauerauftrag nicht. Die Bank bestätigte dies sogar, denn im zweiten Schreiben sagt sie wörtlich, dass "dieser mit Ablauf des 31.01.2018 beendet" ist.

Die Ausführung der Buchung am 01.02. ist wie gesagt eine Kleinigkeit. Ich war selbst Empfänger (Geld ging auf das neue Girokonto) und habe inzwischen den dadurch verursachten Fehlbetrag zur Überweisung angewiesen.

Was bleibt nach 30 Jahren Treue ist letztlich ein durch die Bank aufgelöster Kontovertrag, der zum Zeitpunkt der Auflösung (und das wohl zum einzigen mal) ein negatives Saldo aufwies.

Ich befürchte, dass dies negative Auswirkungen (Schufa, etc.) haben könnte.

Daher bin ich unsicher, ob ich es gut sein lassen soll oder nicht.

-- Editiert von stbufraba am 04.02.2018 11:02

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119309 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von stbufraba):
Ich musste den Widerspruch wiederholen(!), damit dieser anerkannt wurde.

Das war taktisch unklug, man hätte kündigen müssen.
Jetzt hat die Bank gekündigt, was bei den Auskunfteien in der Regel ein negatives Merkmal ist



Zitat (von stbufraba):
Ich befürchte, dass dies negative Auswirkungen (Schufa, etc.) haben könnte.

Es wird wohl 2 neagtive Merkmale geben:
1. Kündigung des Kontos durch die Bank
2. negativer Saldo bei Veretragsende

Da müsste man dann die Schufa um Auge behalten und wenn es so kommt, dagegen vorgehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Es wird wohl 2 neagtive Merkmale geben:
1. Kündigung des Kontos durch die Bank
2. negativer Saldo bei Veretragsende

Da müsste man dann die Schufa um Auge behalten und wenn es so kommt, dagegen vorgehen.


Zitat:
Jetzt hat die Bank gekündigt, was bei den Auskunfteien in der Regel ein negatives Merkmal ist


Das trifft hier in diesem Fall absolut nicht zu und die Aussage ist in diesem Zusammenhang falsch.

Eine Kontokündigung darf der Schufa nur als Negativmerkmal gemeldet werden, wenn die Kündigung aus vertragswidrigem Verhalten des Kontoinhabers resultierte.
Das ist hier zweifelsohne nicht der Fall.

Auch die Meldung des negativen Kontostandes ohne vorherige Aufforderung zum Ausgleich des offenen Saldos wäre nicht haltbar. Also den negativen Saldo bezahlen und die Sache ist erledigt.

Zitat:
Ich befürchte, dass dies negative Auswirkungen (Schufa, etc.) haben könnte.


Eine negative Auswirkung auf Ihre Schufa müssen Sie hier nicht befürchten, wenn Sie den offenen Betrag der Bank noch bezahlen. Dazu einfach mit der Bank Kontakt aufnehmen. Diese können Ihnen dann den genauen Betrag und das Empfängerkonto (vermutlich ein Interimskonto), nennen.


Grüße
PP

1x Hilfreiche Antwort

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